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Jedes Jahr geschehen in Deutschland zahlreiche Unfälle beim Baden und Schwimmen – viele davon mit tragischem Ende. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) verzeichnete 2019 mindestens 417 Tote infolge von Badeunfällen. Meist verunglückten die Betroffenen in unbewachten Binnengewässern. In Schwimmbädern nimmt die Anzahl der Badeunfälle dagegen immer weiter ab.
Übrigens: Kinder im Vorschulalter geraten im Wasser besonders oft in Not, weil sie noch nicht sicher schwimmen können. Bei Erwachsenen sind neben mangelnden Schwimmkenntnissen häufig Alkoholeinfluss und Selbstüberschätzung für Unglücksfälle verantwortlich.
Kinder sind besonders häufig in Badeunfälle verwickelt. Denn sie können oft noch nicht schwimmen oder haben im Wasser weniger Kontrolle über ihren Körper. Bei Kleinkindern ist der sogenannte Totstellreflex ein zusätzlicher Risikofaktor bei Badeunfällen. Stürzt das Kind und gelangt sein Kopf unter Wasser, ist es vor Angst wie gelähmt. Es kann den Kopf dann nicht mehr eigenständig heben und so selbst in flachem Wasser in Lebensgefahr geraten. Kinder bis drei Jahre können schon bei einer Wassertiefe von fünf Zentimetern ertrinken. Sogar eine Regenpfütze kann den Jüngsten daher zum Verhängnis werden.
Umso wichtiger für Eltern oder andere Aufsichtspersonen ist es, Kleinkinder beim Spielen am und im Wasser nie unbeaufsichtigt zu lassen. Ihr Nachwuchs sollte außerdem immer eine sichere Schwimmhilfe mit GS-Prüfzeichen tragen, etwa Schwimmflügel oder eine Schwimmweste. Gummitiere, Luftmatratzen und andere Wasserspielzeuge, von denen Ihr Kind abrutschen kann, sind als Schwimmhilfen dagegen ungeeignet.
Für Kinder ab fünf Jahren ist ein Schwimmkurs sinnvoll, um sie selbst sicher schwimmen zu lernen. Trotzdem sollten Eltern von Grundschülern ihren Nachwuchs nicht unbeaufsichtigt ins Wasser lassen. Schulkinder erkennen Gefahren im Schwimmbad oder Gewässern oftmals nicht oder überschätzen ihre eigenen Schwimmkenntnisse.
Grundsätzlich gilt: Als Eltern haben Sie die Aufsichtspflicht für Ihren Nachwuchs. Das heißt: Im Schwimmbad zum Beispiel sind Sie dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Ihre Kinder sich nur in für sie ungefährlichen Bereichen bewegen – in der Regel also im Nichtschwimmerbecken.
Badeunfälle passieren besonders häufig im Ausland. Der Grund dafür ist einfach: Im Urlaub plantscht man gerne im Pool, lässt die Kinder im Meer spielen und verbringt allgemein mehr Zeit im und am Wasser. Kommt es während einer Reise zu einem Badeunfall, verhalten Sie sich genauso wie in Deutschland: Nachdem die in Not geratene Person aus dem Wasser gerettet und erste Hilfe geleistet wurde, suchen Sie mit ihr einen Arzt oder ein Krankenhaus auf.
Daneben sollten Sie schnellstmöglich Ihre Auslandskrankenversicherung oder private Unfallversicherung über den Badeunfall informieren. Bezahlen Sie vor Ort Arztrechnungen, heben Sie die Belege auf. Reichen Sie die Dokumente anschließend bei Ihrem Versicherer ein, erstattet er Ihnen die Kosten in der Regel. Falls nötig, kümmert die Versicherung sich auch um den Krankenrücktransport nach Deutschland.
Bei Unglücken in Hallenbad, Badesee und Co. gibt es nicht immer einen Schuldigen. Ob jemand für einen Badeunfall haftbar gemacht werden kann, gilt es je nach Einzelfall zu entscheiden. Pauschal lässt sich die Haftungsfrage nicht beantworten. Die Unfallversicherung zahlt allerdings unabhängig von der Schuldfrage. Der Unfallschutz bezieht sich allein auf die Invalidität, bzw. körperlichen Schäden des Betroffenen.
Wer in einem öffentlichen Hallen- oder Freibad Eintritt zahlt und dort in einen Badeunfall verwickelt ist, hat nicht immer Anspruch auf Schadensersatz. Ob das Schwimmbad, der Bademeister oder gar die Gemeinde für den Unfall haftbar sind, hängt davon ab, ob der Betreiber der Badestelle seine Pflicht vernachlässigt hat.
In einem öffentlichen Schwimmbad verunglückt ein fünfjähriges Mädchen, gerät mit dem Kopf unter Wasser und verliert das Bewusstsein. Obwohl die Eltern das Kind retten können, lässt der Sauerstoffmangel bleibende Hirnschäden bei ihm zurück. Die Eltern verklagen das Schwimmbad daraufhin auf Schmerzensgeld.
War der Bademeister unaufmerksam oder nicht auf seinem zugewiesenen Wachposten, weil er zum Beispiel auf sein Smartphone geschaut oder mit einem Kollegen geplaudert hat, ist er haftbar und kann auf Schadensersatz verklagt werden. Schließlich hätte er den Badeunfall sehen und rechtzeitig eingreifen müssen.
War er Bademeister aufmerksam, konnte den Unfall aber von seinem Posten aus nicht sehen, liegt ein Organisationsverschulden vor. In diesem Fall ist die Leitung des Schwimmbads haftbar. Schließlich hätte der Schwimmbadbetreiber dem Bademeister einen besseren Überwachungsposten zuweisen oder eine weitere Aufsichtsperson einplanen müssen, um das gesamte Schwimmbad zu überwachen.
Weisen Gemeinde einen See, Fluss oder Strand als Badestelle aus, haben sie darauf zu achten, dass Badegäste diese sicher nutzen können. Bei Hochwasser, gefährliche Unterströmungen und anderen möglichen Gefahren muss die Badestelle umgehend geschlossen oder einen entsprechender Warnhinweis angebracht werden. Kommt es zu einem Badeunfall, können Geschädigte die Gemeinde andernfalls in Haftung nehmen und Schadensersatzforderungen stellen.
Badeunfälle haben oftmals schwerwiegende Konsequenzen. Bereits eine kurze Zeit unter Wasser kann aufgrund des Sauerstoffmangels das Gehirn schädigen und den Geretteten für längere Zeit berufsunfähig oder dauerhaft pflegebedürftig machen.
Bei langfristigen unfallbedingten Folgeschäden übernimmt die private Unfallversicherung die Kosten für Bergung, Invalidenrente, Umbaumaßnahmen oder Verdienstausfall – auch bei Unfällen in der Freizeit und im Ausland.
Selbst, wenn Sie den Badeunfall fahrlässig verschuldet haben, da Sie etwa alkoholisiert oder an einer unbewachten Stelle schwimmen waren: Für die unmittelbare Behandlung nach dem Unfall kommt Ihre Krankenversicherung auf.
Pool- und Teichbesitzer, die regelmäßig Familie und Freunde zum Baden einladen, sollten zudem eine Privat-Haftpflichtversicherung haben: Kommen Dritte im privaten Schwimmbecken zu Schaden, springt die Privathaftpflicht bei Schmerzensgeldforderungen oder Schadensersatzansprüchen ein.
Seit einem Badeunfall am Gardasee ist Jürgen Winkler querschnittsgelähmt. Hier erzählt er seine Geschichte.
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