In welche Gefahrengruppe Sie eingestuft werden, hängt vom Unfallrisiko und dem Grad der körperlichen Anstrengung Ihres Berufs ab. Nicht körperliche Tätigkeiten werden in Gefahrengruppen A eingestuft, körperliche Tätigkeiten in Gefahrengruppen B.
Zu Gefahrengruppe A zählen Personen, die eine kaufmännische oder verwaltende Tätigkeit im Innen- oder Außendienst ausüben sowie leitend oder aufsichtsführend im Betrieb, auf Baustellen, im Laden, im Labor, im Gesundheitswesen oder in der Schönheitspflege tätig sind. Werden planmäßig oder regelmäßig, also nicht nur ausnahmsweise auch Tätigkeiten nach Berufsgruppe A und B ausgeübt, gilt Berufsgruppe B. Dabei ist der Verdienst vollkommen unerheblich.
In Gefahrengruppe B werden Personen eingeordnet, die körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit leisten oder mit ätzenden, giftigen, explosiven oder leicht entzündlichen Stoffen beschäftigt sind.
Mitglieder der Gefahrengruppe B haben einen höheren Beitrag zu entrichten als Mitglieder der Gefahrengruppe A, die Unfallrisiken weniger stark ausgesetzt sind.
Welche Berufe welcher Gefahrengruppe zugeordnet werden, zeigen folgende Beispiele: