Das Ehegattenerbrecht (§§ 1931-1934 BGB, 5. Buch) regelt welcher gesetzliche Erbteil dem überlebenden Ehepartner zusteht, wenn ein Testament fehlt. Der Ehepartner erbt nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit den Kindern oder, wenn es keine Kinder gibt, zusammen mit den Eltern des Verstorbenen. Ehepartner haben zusätzlich zu ihrem Erbanteil einen gesetzlichen Anspruch auf die beweglichen Gegenstände des Haushalts und auf einen Zugewinnausgleich. Auch die Pflichtteilsansprüche für Ehegatten ergeben sich aus dem Ehegattenerbrecht. Eingetragene Lebenspartner sind nach dem Erbrecht Ehepartnern gleichgestellt (§ 10 LPartG) und haben dieselben erbrechtlichen Ansprüche.
Was ist das Ehegattenerbrecht?
Inhalt
Wer erbt, wenn der Ehepartner stirbt?
Wenn ein Ehepartner stirbt und es kein Testament gibt, das andere Regelungen trifft, dann erben nach der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Partner und die Kinder. Hat der verstorbene Partner keine Kinder, auch keine Kinder aus früheren Ehen, dann erbt der Ehepartner zusammen mit den Eltern des verstorbenen Partners. Das heißt, der Ehepartner erbt ohne Testament immer, aber er erbt nicht alles. Der Ehepartner „erbt mit“. Er erbt gleichzeitig mit den Kindern oder Eltern des verstorbenen Partners. Wieviel der Ehepartner erbt, hängt davon ab, welche anderen Erben es noch gibt.
Wie viel & was erbt der Ehepartner?
Wie viel der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, wenn es kein Testament gibt, hängt vom Güterstand der Ehe ab und davon, welche anderen Erben es noch gibt (§ 1931 BGB). Gibt es Kinder, erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern einen Erbteil von einem Viertel (1/4). Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Erblassers die Hälfte (1/2) des Vermögens. Hat der Erblasser auch keine Eltern oder Geschwister mehr, erbt der Ehepartner möglicherweise einen noch größeren Anteil des Vermögens. War die Ehe im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft, wird zusätzlich auch der Zugewinnausgleich über das Erbe gelöst, indem der überlebende Partner pauschal einen zusätzlichen Erbanteil von 1/4 bekommt. Die folgende Tabelle zeigt, welche Erbanteile nach dem Ehegattenerbrecht möglich sind im Zusammenwirken von Zugewinnausgleich und anderen Erben.
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Miterben zum Ehepartner
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Erbanteil nach Miterben
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Erbanteil aus Zugewinnausgleich
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Erbanteil gesamt
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Kinder | 1/4 | 1/4 | 1/2 |
keine Kinder, aber Eltern | 1/2 | 1/4 | 3/4 |
keine Kinder, keine Eltern, aber Großeltern | 1/2 | 1/4 | 3/4 |
keine Kinder, keine Eltern, keine Großeltern | alles | 1/4 | alles |
War durch einen Ehevertag der Güterstand einer Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart ergeben sich andere Erbanteile für Ehepartner.
Ehepartner erbt statt Tanten und Onkel
Eine Ergänzung in § 1931 Abs. 1 BGB schützt den Ehegatten vor den Ansprüchen entfernter Verwandter: "Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde." Während Kinder, Eltern und Großeltern des Verstorbenen zusammen mit dem Ehepartner erben können, werden entferntere Verwandte, auch wenn sie normalerweise nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden, zugunsten des überlebenden Ehepartners vom Erbe ausgeschlossen. Diese Regel greift nur, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, seine Eltern bereits verstorben sind und mindestens ein Großelternteil väterlicher- oder mütterlicherseits ebenfalls verstorben ist, sodass an dessen Stelle Nachkommen wie Onkel, Tanten oder Cousins erben würden.
Beispiel: Erblasser und überlebender Ehepartner haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Der Erblasser hatte keine Kinder. Auch seine Eltern sind bereits verstorben. Väterlicherseits leben noch eine Großmutter und eine Tante. Mütterlicherseits sind beide Großelternteile bereits verstorben; es lebt noch ein Onkel mütterlicherseits. Der überlebende Ehepartner erbt 3/4 (1/2 nach Miterben und 1/4 als Zugewinnausgleich). Das übrige 1/4 wird zu gleichen Teilen (je 1/16) auf alle Großelternteile beider Linien verteilt. Die Großmutter väterlicherseits erbt 1/16. Die Tante väterlicherseits würde für den verstorbenen Großvater 1/16 erben. Nach § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB erbt sie jedoch nichts. Der Erbteil der Tante fällt an den Ehepartner. Der Onkel mütterlicherseits würde für den verstorbenen Großvater 1/16 und für die verstorbene Großmutter noch einmal 1/16 erben. Nach § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB fallen aber auch diese Erbteile an den Ehepartner. Der Ehepartner erbt damit 3/4 + 1/16 + 1/16 + 1/16 = 15/16 (93,75 %).
Pflichtteilsanspruch Ehepartner
Wird der überlebender Ehepartner (einer Zugewinngemeinschaft) durch ein Testament enterbt, hat er einen Pflichtteilsanspruch und zusätzlich Anspruch auf alle beweglichen Gegenstände des Haushalts und einen Zugewinnausgleich, der so berechnet wird, als wäre die Ehe geschieden worden. Die Erben müssen diese Ansprüche des Ehepartners umsetzen, auch wenn danach vom Erbe nichts übrigbleibt.
Pflichtteil trotz Erbausschlagung bei Zugewinngemeinschaft
Der überlebende Ehepartner einer Ehe in Zugewinngemeinschaft hat das besondere Recht, dass ihm auch dann ein Pflichtteil zusteht, wenn er das Erbe ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). Dieser sogenannte "kleine Pflichtteil" ist eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der allgemeinen Regel und gilt nur für Ehepartner in Zugewinngemeinschaft, die das Erbe ausschlagen. Für alle anderen Erben gilt: Wer ein Erbe ausschlägt, verliert auch seinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Warum spricht man vom "kleinen Pflichtteil"?
Schlägt der überlebende Partner das Erbe aus, wird der Zugewinnausgleich nicht mehr pauschal über einen erhöhten Erbanteil geregelt, sondern konkret berechnet. Dadurch fällt der gesetzliche Erbteil, der zur Berechnung des Pflichtteils dient, geringer aus. Das führt zu einem niedrigeren Pflichtteilsanspruch, dem sogenannten „kleinen Pflichtteil“.
Der Voraus (Ehegattenvoraus)
Werden durch ein Testament keine anderen Regelungen getroffen, hat der überlebende Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf "die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände" und Hochzeitsgeschenke. Erbt der überlebende Partner zusammen mit Kindern, stehen ihm alle Gegenstände des Haushalts zu, die er benötigt, um seinen Haushalt weiterführen zu können. Erbt er zusammen mit den Eltern des Verstorbenen, erhält er ausnahmslos alle Haushaltsgegenstände. Durch diese Regelung mit dem altmodischen Namen „Voraus“ (§ 1932 BGB) soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner sein Leben weiterführen kann, ohne sich komplett neu einrichten zu müssen. Der Voraus ist unabhängig vom Güterstand der Ehe. Der überlebende Partner erhält ihn zusätzlich zu seinem Erbteil (also "im Voraus"). Der Wert der Gegenstände wird nicht auf den Erbteil angerechnet oder abgezogen. Der Voraus kann durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gibt es kein Testament oder enthält es keine klare Regelung, gilt der Voraus.
Was zählt zum Voraus?
Entscheidend für die Einordnung von Gegenständen als Teil des Voraus oder nicht ist allein die Zweckbestimmung und nicht ihr Wert. Gegenstände, die für die Haushaltsführung angeschafft worden sind, zählen zum Voraus. Gegenstände, die für Arbeit oder Freizeit angeschafft wurden, zählen nicht dazu. Haushaltsgegenstände sind vor allem Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel, Küchengeräte, Teppiche und elektronische Geräte des täglichen Gebrauchs, zum Beispiel Fernseher und Waschmaschine. Keine Haushaltsgegenstände und damit nicht Teil des Voraus sind dagegen Schmuck, Kunstwerke oder Sammlerstücke. Auch zum Beispiel eine Skiausrüstung, die nur für die Freizeit genutzt wird, oder Büromöbel, die nur für die Arbeit genutzt werden, sind nicht Teil des Voraus. Ein Auto kann Teil des Voraus sein, wenn es nicht für Beruf oder Freizeit, sondern für den Haushalt (Einkäufe, um die Kinder zu fahren usw.) angeschafft wurde.
Gehört der Ehering zum Nachlass?
Ehering und Verlobungsring werden Teil des Nachlasses. Wenn es kein Testament gibt, entschieden die Erben unter sich, wer die Ringe bekommt oder verkaufen sie möglicherweise. Wenn Sie zum Beispiel wollen, dass ganz sicher Ihr:e Parnter:in, ein bestimmtes Kind oder ein Enkel Ihren Ehering und Verlobungsring bekommen soll, sollten Sie das über ein Testament bestimmen. Sie können den Ring auch zu Lebzeiten verschenken. Dabei empfiehlt es sich die Schenkung schriftlich festzuhalten, um sie für die ganze Familie nachvollziehbar zu machen.
Güterstand der Ehe
Wie viel der Ehepartner erbt, wenn es kein Testament gibt, hängt vom Güterstand der Ehe ab und davon. Der normale Güterstand einer Ehe in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die beiden anderen Formen Gütergemeinschaft und Gütertrennung, müssen über einen Ehevertrag vereinbart werden. Wenn Sie keinen Ehevertrag mit Ihrem Ehepartner abgeschlossen haben, können Sie sich sicher sein, dass Ihre Ehe den Stand einer Zugewinngemeinschaft hat. In einer Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.
Zugewinngemeinschaft
In Deutschland gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögenswerte der Ehepartner bleiben während der Ehe grundsätzlich getrennt. Vermögen, das jeder Partner bereits vor der Ehe hatte, bleibt auch während der Ehe uneingeschränkt sein Eigentum. Vermögen, das die Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, gehört zunächst demjenigen Partner, der es erwirtschaftet. Weil aber zusätzliches Vermögen während der Ehezeit erst durch das Zusammenwirken und die gegenseitige Unterstützung der Partner entstehen konnte, haben beide Partner, sollte die Ehe durch eine Scheidung enden oder ein Partner versterben, Anspruch auf einen fairen Ausgleich dieses gemeinsamen Zugewinns.
Konkreter Zugewinnausgleich (güterrechtlichen Lösung)
Bei Zugewinngemeinschaft wird im Fall einer Scheidung oder beim Tod des Ehepartners ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Normalerweise erfolgt dieser Zugewinnausgleich konkret (nach §§1373-1383 BGB), das heißt, der Zugewinn wird berechnet: Um den Zugewinn jedes Partners zu ermitteln, wird jeweils sein Vermögen vor der Ehe mit dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Scheidung verglichen (Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinn). Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat dann Anspruch auf die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des anderen Partners höher ist (§ 1378 BGB).
Pauschalierter Zugewinnausgleich im Todesfall über das Erbe
Beim Tod des Ehepartners hat der überlebende Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Nimmt der überlebende Partner das Erbe an, findet aber kein konkreter Zugewinnausgleich statt, sondern ein fiktiver und pauschalierter Zugewinnausgleich. Das heißt, anders als bei einer Scheidung wird beim Zugewinnausgleich im Todesfall der Zugewinn normalerweise nicht berechnet, sondern vereinfacht über ein höheres Erbe ausgeglichen. Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält der überlebende Partner (einer Ehe in Zugewinngemeinschaft) als Zugewinnausgleich pauschal einen zusätzlichen Erbanteil von einem Viertel (1/4) dazu (§ 1371 BGB). Wird der überlebende Partner enterbt, oder lehnt er das Erbe ab, hat er immer noch Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, der dann aber wieder konkret berechnet wird.
Konkreter statt pauschalierter Zugewinnausgleich
Im Einzelfall, wenn zum Beispiel ein Partner während der gemeinsamen Ehe sehr reich geworden ist, kann der pauschale Zugewinnausgleich nach der gesetzlichen Erbfolge für den überlebenden Partner geringer ausfallen als ein konkreter Zugewinnausgleich. In so einem Fall kann es für den überlebenden Partner sinnvoll sein das Erbe ausschlagen, um den fiktiven Zugewinnausgleich zu vermeiden und einem konkreten Zugewinnausgleich (nach §§ 1373-1383 BGB) zu verlangen. Tut er das, steht ihm (nach § 1371 Abs. 3 BGB) zusätzlich trotzdem noch ein Pflichtteil am Erbe zu. Auch wenn der überlebende Ehepartner durch ein Testament enterbt, also vom Erbe ausgeschlossen wird, hat er Anspruch auf einen konkreten Zugewinnausgleich.
Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft muss über einen Ehevertrag vereinbart werden. Im Güterstand der Gütergemeinschaft wird das Vermögen, das beide Partner in die Ehe eingebracht haben, und alles Vermögen, das die Partner während der Ehe erwirtschaften, zu einem Gesamtgut zusammengefasst, an dem beide Partner grundsätzlich gleiche Anteile haben. Im Ehevertrag können Ausnahmen von dieser Zusammenlegung vereinbart werden (Sondergut & Vorbehaltsgut). Beim Tod eines Ehepartners behält der überlebende Partner seinen Anteil am Gesamtgut (meist die Hälfte); dieser Teil gehört nicht zur Erbmasse. Gibt es kein Testament, das andere Regelungen trifft, wird die andere Hälfte nach den Regeln des Ehegattenerbrechts (§ 1931 BGB) vererbt.
Erbanteil Ehepartner:in bei Gütergemeinschaft
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Miterben zum Ehepartner
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Erbanteil Ehepartner bei Gütergemeinschaft
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Kinder | 1/4 |
keine Kinder, aber Eltern | 1/2 |
keine Kinder, keine Eltern, aber Großeltern | 1/2 |
keine Kinder, keine Eltern, keine Großeltern | alles |
Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung muss über einen Ehevertrag vereinbart werden. Beim Güterstand der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe vollständig getrennt. Jeder Zugewinn ist ein persönlicher Zugewinn, an dem der andere Partner keinen Anteil hat. Wenn es kein Testament gibt, das andere Regelungen trifft, erbt der überlebende Ehepartner neben einem Kind zur Hälfte (1/2), neben zwei Kindern zu einem Drittel (1/3) und bei drei oder mehr Kindern zu einem Viertel (1/4). Gibt es keine Kinder, gelten für einen Erbfall ohne Testament auch bei Gütertrennung die Regeln des Ehegattenerbrechts (§ 1931 BGB). Einen zusätzlichen Ausgleich des Zugewinns gibt es nicht.
Erbanteil Ehepartner:in bei Gütertrennung
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Miterben zum Ehepartner
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Erbanteil Ehepartner bei Gütertrennung
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---|---|
1 Kind | 1/2 |
2 Kinder | 1/3 |
3 oder mehr Kinder | 1/4 |
keine Kinder, aber Eltern | 1/2 |
keine Kinder, keine Eltern, aber Großeltern | 1/2 |
keine Kinder, keine Eltern, keine Großeltern | alles |
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