Berliner Testament

Wir erklären das gemeinschaftliche Testament
Allianz Berliner Testament - Ein altes Paar sitzt am Strand und legt den Kopf aneinander.
Ein Berliner Testament ist eine spezielle Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich Eheleute, oder eingetragene Lebenspartner, gegenseitig als Erben einsetzen und erst, wenn der zweite Partner stirbt, die Kinder als Erben vorsehen. Ein Berliner Testament zielt sehr oft darauf ab, nach dem Tod eines Partners eine Teilung des Erbes zu verhindern und damit sicherzustellen, dass der überlebende Ehepartner weiterhin zum Beispiel in einem gemeinsamen Haus wohnen kann. Das Berliner Testament wird selten auch als "Testament nach Berliner Modell" oder "Berliner Ehegattentestament" bezeichnet.
Welche Arten des Berliner Testaments gibt es?
In seiner Formulierung kann das Berliner Testament zwei Absichten verfolgen: Es soll den überlebenden Partner vor der Teilung des Erbes mit den Kindern schützen (Einheitslösung), oder es soll sicherstellen, dass die Kinder später das Haus tatsächlich erben werden und der überlebende Partner es nicht vorher verkauft (Trennungslösung).
Die Vollerbenregelung (oder Einheitslösung) ist die häufigste Ausgestaltung des Berliner Testaments. Dabei wird der überlebende Partner als alleiniger Vollerbe (Alleinerbe) eingesetzt. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Partners als sogenannte Schlusserben. Ziel dieser Regelung ist es, eine Teilung des Erbes zu verhindern und damit sicherzustellen, dass der Partner weiterhin zum Beispiel in einem gemeinsamen Haus wohnen kann. Der Status eines "Schlusserben" bleibt dabei eine theoretische Erwartungshaltung und gibt den Kindern keinen zusätzlichen Schutz oder Ansprüche bei der Abwicklung des Erbes. Der Partner kann frei und vollständig über das Erbe verfügen und muss es nicht für die Kinder bewahren. Die Kinder werden enterbt, haben aber, wenn sie das geltend machen, Anspruch auf einen Pflichtanteil. Bestehen die Kinder auf ihrem Pflichtanteil, kann zum Beispiel ein Haus nur erhalten werden, wenn genügend Geld vorhanden ist, mit dem der überlebende Partner den Pflichtteil der Kinder ausbezahlen kann, ohne die Immobilie zu verkaufen.
Die Vorerbschaftslösung (auch Trennungslösung) ist eine Ausgestaltung des Berliner Testaments. Dabei wird der überlebende Partner als sogenannter Vorerbe eingesetzt und die Kinder als sogenannte Nacherben (§§ 2100 - 2146 BGB). Das soll verhindern, dass zum Beispiel der Partner das Haus verkauft und sicherzustellen, dass es die Kinder es später tatsächlich auch noch erben werden. Durch die Bestimmung dieser Erbkette fällt das Erbe zwar an den überlebenden Partner (Vorerbe), gleichzeitig haben aber auch schon die Kinder (Nacherben) einen späteren Anspruch auf das Erbe (Schutzrecht). Der überlebende Partner wird zu einer Art "Verwalter auf Zeit", der das Erbe nur beschränkt nutzen darf (Verfügungsbeschränkung nach § 2113 BGB) und verpflichtet ist, es für die Nacherben zu bewahren. So darf der Vorerbe zum Beispiel eine Immobilie nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen. Ausgestaltungen des Berliner Testaments mit einer strengen Vor- und Nacherbenregelung werden selten auch als "Hamburger Testament" bezeichnet.
Die beiden größten Nachteile des Berliner Testaments sind erstens, dass sein eigentliches Ziel, nämlich die Teilung des Vermögens zu verhindern, nicht absolut sicher erreicht werden kann, und zweitens, dass das Erbe durch die ungeteilte doppelte Übergabe (zuerst ganz an den Partner und dann an die Kinder) zweimal besteuert wird. Und: Stirbt ein Partner, kann der noch lebende Partner das Berliner Testament nicht mehr ändern. Es bleibt bindend.
Durch ein Berliner Testament mit Vollerbenregelung werden die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Weil Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge aber erben würden, haben sie, auch wenn sie enterbt werden, trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil, also die Hälfte ihres Anteils nach der gesetzlichen Erbfolge. Der Status eines Schlusserben, also die Tatsache, dass die Kinder nach dem Tod des noch lebenden Partners alles erben werden, ändert daran rechtlich nichts. Ein enterbtes Kind wird nicht Teil einer Erbengemeinschaft und hat kein Mitspracherecht (zum Beispiel über einen möglichen Hausverkauf), sondern nur einen Geldanspruch auf den Pflichtteil. Wenn ein Kind aber auf diesem Pflichtteil besteht und keine Rücklagen da sind, um den Pflichtteil auszahlen, kann genau das passieren, was durch das Berliner Testament verhindert werden sollte: Das Haus oder die Wohnung muss möglicherweise verkauft werden.
Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine mögliche, und durchaus häufige, Regelung im Berliner Testament, die besagt, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Partners seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Partners enterbt wird und auch wieder nur den Pflichtteil erhält. Diese Klausel soll den überlebenden Partner schützen und verhindern, dass möglicherweise Haus oder Wohnung verkauft werden müssen, um Pflichtteile auszuzahlen. Ist ein Kind aber in finanzieller Not oder ist die Familie zerstritten, reicht die Abschreckung durch die Pflichtteilsstrafklausel möglicherweise nicht aus. In solchen Fällen kann ein Erbvertrag mit einem Pflichtteilsverzicht, zum Beispiel im Gegenzug für eine Schenkung zu Lebzeiten, eine rechtssichere Alternative sein.
Vereinfachtes Beispiel für die Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel: Ein Paar hat zwei Kinder und ein Vermögen von 400.000 Euro. Die Eltern haben keinen Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft). Kind A fordert bei einem Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel trotzdem seinen Pflichtteil ein. Kind B tut das nicht: Kind A: Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils: 1/8 (50.000 Euro). Pflichtteil beim Tod des zweiten Elternteils (Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel): 1/8 (50.000 Euro). Nach dem Tod beider Eltern hat Kind A 100.000 Euro bekommen. Kind B fordert keinen Pflichtteil, sondern erbt normal: Erbquote beim Tod des ersten Elternteils: nichts (Ehepartner ist Alleinerbe). Erbquote beim Tod des zweiten Elternteils: 1/2 (200.000 Euro). Nach dem Tod beider Eltern erbt Kind B 200.000 Euro. Und weil Kind A mit der Pflichtteilsstrafklausel enterbt worden ist, fällt auch das Erbe von Kind A, minus den Pflichtteil (200.000 - 100.000 Euro), jetzt an Kind B. Kind B erbt 300.000 Euro.
Ein Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Familie insgesamt, aber auch die jeweiligen Erben im Einzelnen, möglicherweise mehr Erbschaftssteuer zahlen müssen. Der Grund dafür ist, dass Freibeträge nicht kombiniert genutzt werden können und sich das Erbe vom ersten auf den zweiten Erbfall möglicherweise nicht verringert.
Beispiel: Bei einer Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ehepartner und Kinder gleichzeitig. Gibt es zum Beispiel eine Mutter als überlebenden Ehepartner und eine Tochter, können Mutter (500.000 Euro) und Tochter (400.000 Euro) jeweils ihre Steuerfreibeträge für ihren Erbteil nutzen, sodass zusammen 900.000 Euro steuerfrei bleiben (Stand 2025). Erbt nach dem Berliner Testament jedoch zunächst die Mutter allein, kann sie nur ihren eigenen Steuerfreibetrag (500.000 Euro) auf das gesamte Erbe anwenden. Wenn nach ihrem Tod die Tochter als Schlusserbin erbt, muss sie das gesamte verbliebene Erbe, das sich möglicherweise noch vergrößert hat, mit ihrem eigenen Steuerfreibetrag (400.000 Euro) erneut versteuern.
Durch diese Erbkette ohne Reduzierung des Erbes muss insgesamt mehr Erbschaftsteuer gezahlt werden als nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn es um die Steuerbelastung des Erbes geht, ist möglicherweise ein gemeinschaftliches Testament in der Ausgestaltung eines "Sylter Testaments" vorteilhafter.
Ein Sylter Testament ist eine spezielle Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments, bei dem mit dem Tod des ersten Ehepartners die Kinder als alleinige Vollerben (Alleinerben) eingesetzt werden und der überlebende Partner damit "enterbt" wird. Im Gegenzug erhält der überlebende Partner ein lebenslanges Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht in der gemeinsamen Immobilie der Eheleute. Ziel eines Sylter Testaments ist es, das Erbe mit einer möglichst geringen Steuerbelastung an die nächste Generation weiterzugeben. Wie auch beim Berliner Testament wird sichergestellt, dass der überlebende Partner bis zum Lebensende im gemeinsamen Haus wohnen kann. Der Vorteil des Sylter Testaments gegenüber dem Berliner Testament ist, dass es keine Doppelbesteuerung des Erbes gibt, weil eine Erbkette (erst erbt der Partner, dann die Kinder) vermieden wird. Außerdem senkt das Nießbrauchsrecht für den überlebenden Partner den Wert der Immobilie, was sich steuerlich zusätzlich günstig auswirkt. Ein Nachteil des Sylter Testaments ist, dass der Steuerfreibetrag des Ehepartners nicht genutzt werden kann und die Kinder Steuern auf das volle Erbe ohne Abzug des Anteils für den Ehepartner bezahlen müssen.  
Verbindet man das Sylter Testament mit Schenkungen zu Lebzeiten, kann das besonders vorteilhaft sein.
Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Haus im Wert von 1 Million Euro und eine Tochter. Der Vater schenkt der Mutter einen Anteil am Haus von 50 % (das entspricht dem Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro, Stand 2025). Später schenken beide Eltern der Tochter jeweils einen Anteil am Haus von 40 % (das entspricht jeweils dem Freibetrag von 400.000 Euro, Stand 2025). Die Eltern besitzen jetzt noch einen Anteil von 20 % am Haus (200.000 Euro), den sie beim Tod eines Partners direkt an das Kind vererben. Der Anteil liegt unter dem Freibetrag für Erbschaften. Das Haus wurde steuerfrei in der Familie weitergegeben.
Das Berliner Testament regelt gleich zwei Nachlässe in einem Testament und auch alle Mühen zu Aufbewahrung und Auffindbarkeit muss man sich nur einmal machen. In einem freundlichen Umfeld, in dem keine Konflikte mit den Kindern oder eine Trennung der Partner zu erwarten sind, ist ein Berliner Testament eine einfache Art, den Nachlass zu regeln und den überlebenden Partner abzusichern. Im Vergleich zu anderen Testamenten ist das Berliner Testament auch vergleichsweise einfach und gut zu verstehen.
Für die Kinder bedeutet ein Berliner Testament, dass sie nicht schon beim Tod des ersten Elternteils, sondern erst beim Tod des zweiten Elternteils etwas erben. Bei einem klassischen Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzen, gibt es für die Kinder außerdem keinerlei rechtliche Sicherheit, dass ihnen die Eltern noch etwas vom Erbe übrig lassen. Ein Berliner Testament in der Trennungslösung, bei der sich die Eltern gegenseitig nicht als Vollerben, sondern nur als Vorerben einsetzen, bietet den Kindern mehr Sicherheit. Durch ein Berliner Testament entsteht für die Kinder außerdem möglicherweise eine höhere Steuerbelastung.
Vereinfachtes Beispiel für den Unterschied zwischen gesetzlicher Erbfolge und Berliner Testament: Ein Paar hat zwei Kinder und ein Vermögen von 400.000 Euro. Die Eltern haben keinen Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft). Erbquote nach der gesetzlichen Erbfolge beim Tod des ersten Elternteils: Ehepartner: 1/2 (200.000 Euro), Kind 1: 1/4 (100.000 Euro), Kind 2: 1/4 (100.000 Euro). Erbquote nach der gesetzlichen Erbfolge beim Tod des zweiten Elternteils: Kind 1: 1/2 (100.000 Euro), Kind 2: 1/2 (100.000 Euro). Erbquote mit einem Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils: Ehepartner: alles (400.000 Euro), Kind 1: nichts, Kind 2: nichts. Erbquote mit einem Berliner Testament beim Tod des zweiten Elternteils: Kind 1: 1/2 (200.000 Euro), Kind 2: 1/2 (200.000 Euro).
Es steht den Kindern frei schon beim Tod des ersten Elternteils Ihren Pflichtteil einzufordern.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Paar hat zwei Kinder und ein Vermögen von 400.000 Euro. Die Eltern haben keinen Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft). Pflichtteile mit einem Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils: Ehepartner: 1/4 (100.000 Euro), Kind 1: 1/8 (50.000 Euro), Kind 2: 1/8 (50.000 Euro). Pflichtteile mit einem Berliner Testament beim Tod des zweiten Elternteils: Kind 1: 1/4 (100.000 Euro), Kind 2: 1/4 (100.000 Euro). Gibt es eine Pflichtteilsstrafklausel wird ein Kind, dass seinen Pflichtteil einfordert deutlich weniger erben als ein Kind das auf sein Erbe wartet.
Für das Berliner Testament gelten alle formalen Anforderungen, die auch für ein Einzeltestament gelten mit dem Zusatz, dass es gemeinsam errichtet wurde und auch nur gemeinschaftlich geändert oder aufgehoben werden kann. Ein Berliner Testament ist ohne Notar gültig, wenn es handschriftlich verfasst (§ 2247 BGB) und von beiden Partnern mit Ort und Datum unterschrieben wurde. Es genügt, wenn ein Partner das Testament handschriftlich schreibt und der andere es zum Beispiel mit der Formulierung "Das ist auch mein Wille." unterzeichnet. Eine klare Überschrift, die sofort erkennen lässt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament handelt, ist hilfreich, zum Beispiel "Unser gemeinsames Testament", "Berliner Testament" oder "Gemeinschaftliches Ehegattentestament". Nur Eheleute, oder eingetragene Lebenspartner dürfen ein gemeinsames Testament schreiben.
Ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel ein Berliner Testament, kann von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich jederzeit geändert werden. Beide Partner setzen zum Beispiel ein neues Testament auf, dann gilt dieses aktuellere Testament. Ist das Testament zum Beispiel schon beim Amtsgericht hinterlegt, können beide Partner es wieder entnehmen und ein neues hinterlegen. Sind beide Ehepartner noch am Leben, kann ein Ehegattentestament auch einseitig widerrufen werden. Der Widerruf muss notariell beglaubigt und dem Ehepartner schriftlich zugestellt werden (§ 2271 BGB).
Ist ein Ehepartner verstorben, ist ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel ein Berliner Testament, für den überlebenden Ehepartner bindend (§ 2271 BGB) und kann nicht mehr geändert werden. Über einen Änderungsvorbehalt kann diese Bindungswirkung für den überlebenden Partner aufgehoben werden.
Wollen die Partner sich gegenseitig mehr Spielraum geben, das Testament zu Lebzeiten oder nach dem Tod des ersten Partners zu ändern, kann ein Änderungsvorbehalt in das Berliner Testament aufgenommen werden. Eine Vorbehaltsklausel kann unterschiedlich ausgestaltet sein: So können die Ehegatten beispielsweise festlegen, dass Änderungen nur gemeinsam vorgenommen werden dürfen, dass jeder Ehegatte das Testament auch ohne Zustimmung des anderen ändern kann oder dass der überlebende Partner das Testament auch nachträglich noch anpassen und neue Erben einsetzen darf.
Ein gemeinschaftliches Testament, wie etwa ein Berliner Testament, bleibt grundsätzlich auch nach einer Wiederheirat des überlebenden Partners wirksam. Der überlebende Partner kann es aber möglicherweise selbst anfechten, wenn er seine:n neue:n Partner:in begünstigen möchte. Um für diesen Fall klare Regelungen zu treffen, können die Ehepartner eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Eine Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament zielt sehr oft darauf ab, das Erbe für die Kinder zu sichern. Eine häufige Form ist, dass der Partner, wenn er wieder heiraten sollte, nicht mehr Vollerbe, sondern nur noch Vorerbe wird. Es sind aber auch strengere Ausgestaltungen möglich.
Mit der Scheidung und schon, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, sind Verfügungen zugunsten oder zum Nachteil des Ex-Partners nicht mehr bindend (§ 2077 BGB). Das gilt sowohl für Einzeltestamente als auch für gemeinschaftliche Testamente. Ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel ein Berliner Testament, wird darüber hinaus mit der Scheidung in seiner Gesamtheit unwirksam (§ 2077 BGB). Das bedeutet, dass das ganze Testament mit allen Regelungen seine Gültigkeit verliert. Ausgenommen davon sind nur Bestimmungen, aus denen klar hervorgeht, dass sie auch nach einer Scheidung weiterhin gelten sollen.
Regeln Ehepartner ihren Nachlass gemeinsam in einem Testament, so spricht man von einem gemeinschaftlichen Testament oder Ehegattentestament (§§ 2265–2272 BGB). Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Ist ein Ehepartner verstorben, ist ein gemeinschaftliches Testament für den überlebenden Ehepartner bindend und kann nicht mehr geändert werden. Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden (§ 2265 BGB). Gemeinsame Testamente unverheirateter Paare, Wohngemeinschaften oder Freunde sind unwirksam, insbesondere wenn sie wechselseitige Verfügungen enthalten, durch die sich die Verfasser gegenseitig als Erben einsetzen.
Für den traurigen Fall, dass beide Partner des gemeinschaftlichen Testaments gleichzeitig versterben, gilt bei einem Berliner Testament, je nach Ausgestaltung, dann die Schlusserben- oder Nacherbenregelung. Das heißt, die Kinder erben. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine solche Regelung und beide Partner sterben, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Gibt es Kinder, erben auch dann die Kinder. Wurden Nacherben oder Schlusserben nicht ausdrücklich bestimmt, gibt es aber Hinweise darauf, dass die Ehepartner Schlusserben bestimmen wollten, könnte ein Gericht das Testament zugunsten der Kinder auslegen (§ 2084 BGB).
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