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Wohngebäude­versicherung bei Eigentümer­wechsel

Was Sie beim Hauskauf oder -verkauf wissen müssen.
Eigentümerwechsel: Mann und Frau, die einen Ordner hält, stehen vor einem Haus und unterhalten sich .

Bei einem Hau­sverkauf geht eine bestehende Wohn­gebäude­ver­si­che­rung auto­matisch auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über. So schreibt es das Ver­si­che­rungs­vertrags­gesetz (VVG) vor. Behalten muss der Käufer oder die Käuferin die Gebäude­ver­si­cher­ung nach dem Eigen­tümer­wechsel aber nicht. Dank eines Sonder­kündigungs­rechts kann er oder sie die bestehende Police kündigen und zu einem anderen Anbieter einer Wohngebäudeversicherung wechseln. Eine Gebäude­ver­si­che­rung ist für jede:n Haus­besitzer:in unverzichtbar. Denn sie schützt vor den hohen Kosten für Reparaturen nach einem Ver­si­che­rungs­fall. 

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Beim Verkauf einer Immobilie geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer über. Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass das Gebäude auch während des Übergangs weiterhin gegen Schäden durch beispielsweise Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert bleibt. Der oder die bisherige Eigentümer:in ist verpflichtet, den Eigentümerwechsel dem Versicherer zu melden und relevante Unterlagen bereitzustellen. Gleichzeitig hat der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin das Recht, die bestehende Police zu übernehmen, anzupassen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen. So bleibt der Versicherungsschutz rechtlich eindeutig geregelt und lückenlos bestehen.

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie geht nicht nur das Eigentum am Gebäude vom Veräußerer (Verkäufer:in) auf den Erwerber (Käufer:in) über, sondern auch die dafür abgeschlossene Wohn­gebäude­ver­si­che­rung – sofern es eine gibt. Dies ist im Ver­si­che­rungs­vertrags­gesetz (§ 95 VVG) festgelegt. Diese Regelung verhindert Ver­si­cher­ungs­lücken und gewährleistet, dass Schäden am Gebäude jederzeit abgedeckt sind. Nur so sind neue Eigen­tümer:innen sofort nach dem Hauskauf gegen Schäden durch beispielsweise Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser abgesichert – sofern diese Schäden im gewählten Tarif inkludiert sind.

Soll eine Immobilie verkauft werden, müssen sich Veräußerer:in und Erwerber:in zunächst einigen und dann einen Kaufvertrag bei einem Notar oder einer Notarin abschließen. Damit ist der Eigentumswechsel am Haus jedoch noch nicht abgeschlossen. Erst, wenn der oder die Käufer:in als neue:r Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen ist, erlangt er oder sie das Eigentum am Haus. Mit dieser Eigentums­übertragung geht auch die dazugehörige Gebäude­versicherung mit all ihren Rechten und Pflichten auf den neuen Hausbesitzer oder die neue Hausbesitzerin über.

Ab dem Zeitpunkt der Grund­buch­eintragung ist der oder die Veräußerer:in nicht mehr Eigentümer:in der Immobilie und damit auch nicht mehr Versicherungs­nehmer:in der Wohn­gebäude­ver­si­che­rung. Eine Kündigung des bestehenden Ver­si­che­rungs­vertrages ist daher nicht erforderlich – und auch gar nicht möglich. Als Verkäufer:in müssen Sie dem Erwerber lediglich die Ver­si­che­rungs­unter­lagen übergeben und dafür Sorge tragen, dass das Versicherungsunternehmen vom Eigentums­wechsel erfährt.

Damit der Käufer oder die Käuferin die Wohn­gebäude­ver­si­che­rung übernehmen kann, muss der Versicherer unverzüglich über die Veräußerung der Immobilie informiert werden. Nach § 97 VVG können sowohl Verkäufer:in als auch Käufer:in den Verkauf dem Versicherer anzeigen. Die sogenannte Ver­äußerungs­anzeige erfolgt durch ein formloses Schreiben, welches die Adresse des veräußerten Gebäudes sowie die Ver­si­che­rungs­schein­nummer enthält.

Im besten Fall nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Versicherer auf, sobald Sie den notariellen Kaufvertrag unter­zeichnet haben. Der Versicherer stellt dann eine schriftliche Vertrags­zusage aus, die bescheinigt, dass die Gebäude­ver­si­che­rung auf den Käufer oder die Käuferin übergeht.

Erwerben Sie ein Haus, geht die vorhandene Wohn­gebäude­ver­si­che­rung des Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin mit dem Grund­buch­eintrag auf Sie über. Damit werden Sie als Käufer:in automatisch Ver­si­che­rungs­nehmer:in. Obwohl Sie die Gebäude­ver­si­che­rung bei Eigen­tümer­wechsel zunächst übernehmen, sind Sie nicht verpflichtet, sie fort­zu­führen. Als neue:r Hausbesitzer:in haben Sie nach § 96 VVG ein Sonder­kündigungs­recht, das Sie innerhalb eines Monats nach Grund­buch­eintragung in Anspruch nehmen können. Dabei haben Sie die Wahl, ob Sie den Ver­si­che­rungs­vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder ihn erst zum Ende der laufenden Ver­si­che­rungs­periode beenden.

Haben Sie zum Zeitpunkt des Hauskaufs nichts von einer bestehendern Gebäude­ver­si­cher­ung gewusst, bleibt Ihr Sonder­kündigungs­recht dennoch unberührt. Die Kündigungs­frist für das Sonder­kündigungs­recht beginnt erst dann, wenn Sie erfahren, dass eine Gebäude­ver­si­che­rung besteht.

Alle Infos zum Eigentümerwechsel finden Sie gesammelt im folgenden PDF, das Sie kostenlos herunterladen können:

Nicht immer passt der bestehende Ver­si­che­rungs­schutz einer Immobilie zu den Bedürfnissen des neuen Eigentümers oder der neuen Eigentümerin. Aus diesem Grund sollten Sie sorgfältig prüfen, ob Sie die vorhandene Gebäudeversicherungen ohne Anpassungen übernehmen oder ob Sie den Tarif oder sogar die Versicherungsgesellschaft wechseln sollten.

Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie folgende Kriterien beachten:

Möchten Sie die bestehende Wohngebäudeversicherung kündigen, sollten Sie das erst tun, wenn Sie den neuen Ver­si­cher­ungs­vertrag bereits unterschrieben haben. Nur so vermeiden Sie einen versicherungs­losen Zeitraum, in dem Sie im Schadensfall selbst für alle Kosten aufkommen müssen.

Hinweis: Vermerken Sie im Kündigungs­schreiben, dass Sie keine Rück­werbe­versuche oder alternativen Vorschläge wünschen.

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  • Sie haben noch Fragen zum Eigentümerwechsel bei der Wohngebäudeversicherung? Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.

Die Veräußerung einer Immobilie geschieht meist mitten im Ver­si­che­rungs­jahr, trotzdem müssen die Beiträge weiter bezahlt werden. Übernimmt ein:e Käufer:in die "alte" Gebäude­ver­si­che­rung, kommt die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haftung ins Spiel. Das bedeutet, dass Käufer:in und Verkäufer:in gemeinsam für die Prämie der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­periode aufkommen müssen.

Wer welchen Teil davon bezahlt, machen alte:r und neue:r Eigentümer:in unter­einander aus. In der Regel zahlt jeder für den Zeitraum, in dem der Ver­si­che­rungs­vertrag auf den eigenen Namen lief. Sie können sich auch darauf einigen, dass jeder die Hälfte der Ver­si­che­rungs­prämie übernimmt. Sie sollten jedoch jede Einigung im Kaufvertrag festhalten, damit die Sach­lage im Streitfall klar ist. Mit Ablauf der Versicherungsperiode endet auch die gesamtschuldnerische Haftung. Danach muss der oder die neue Eigentümer:in die anfallende Prämie alleine zahlen.

Wird die Gebäude­ver­si­che­rung durch eine:n Käufer:in gekündigt, werden Beiträge, die über den Zeitraum der Kündigung hinaus bezahlt wurden, an den oder die Verkäufer:in zurückerstattet.

 

Häufige Fragen: Was möchten Sie gerne wissen?

Übernehme ich nach einem Hauskauf automatisch die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers?

Erwerben Sie eine Immobilie, geht die vom Vorbesitzer oder von der Vorbesitzerin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung automatisch auf Sie über. Diese Regelung gewährleistet, dass der Versicherungsschutz bei einem Hausverkauf auch in der Übergangs­phase bestehen bleibt.

Möchten Sie die Gebäudeversicherung des Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin nicht fortführen, ist eine Kündigung unproblematisch, da bei einem Eigentümerwechsel ein Sonderkündigungsrecht besteht. Sobald Sie das Eigentum am Haus rechtskräftig erlangt haben, können Sie die Wohngebäudeversicherung binnen eines Monats außerordentlich kündigen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Eigentumsübertragung ist das Datum des Grundbucheintrags.

Weiterlesen zu Pro und Contra: Übernahme oder Wechsel.

Wann erfolgt der Eigentümerwechsel?

Der Eigentümerwechsel erfolgt erst mit Änderung des Grundbucheintrags. Die Umschreibung des Grundbucheintrags nimmt allerdings einige Zeit in Anspruch und erfolgt oft erst lange nachdem ein notariell beglaubigter Kaufvertrag vorliegt. Der Kaufvertrag allein reicht aber noch nicht aus, damit das Eigentum am Haus auf den Käufer oder die Käuferin übergeht. Auch durch die Vormerkung des Käufers oder der Käuferin im Grundbuch, die sogenannte Auflassung, erfolgt noch kein rechtskräftiger Eigentümerwechsel.

Kann ich die Prämie für die Wohngebäudeversicherung nach einem Eigentümerwechsel anteilig vom Versicherer zurückverlangen?

Das kommt darauf an. Nimmt der Erwerber oder die Erwerberin sein oder ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch und kündigt den bestehenden Versicherungsvertrag, steht dem Versicherer nur der anteilige Beitrag zu. Haben Sie als Veräußerer die Prämie bereits am Jahresanfang entrichtet, können Sie den zu viel entrichteten Beitrag vom Versicherer zurückverlangen.

Obwohl die Wohngebäudeversicherung bei einem Hausverkauf auf den neuen Besitzer oder die neue Besitzerin übergeht, haften Veräußerer und Erwerber während der laufenden Versicherungsperiode gemeinsam für die Versicherungsprämie. Das gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag die Übernahme der Prämien durch den Käufer oder die Käuferin vereinbart wird. Zahlt diese:r nicht, muss der oder die Verkäufer:in einspringen.

Tipp: Klare Verhältnisse beim Hausver- sowie Hauskauf sind wichtig. Deswegen sollten Sie die Modalitäten zur Beitragszahlung immer mit dem Käufer oder der Käuferin besprechen und notariell beglaubigen lassen.

Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel durch Zwangsvollstreckung?

Wechselt ein Wohngebäude nach einer Zwangsvollstreckung den oder die Besitzer:in, gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei einer Veräußerung durch Verkauf. Der oder die Erwerber:in kann die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen.

Der Stichtag für den Eigentümerwechsel ist jedoch nicht die Umschreibung des Grundbucheintrags, sondern bereits der Zuschlag bei der Versteigerung.

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