Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel?
Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie geht nicht nur das Eigentum am Gebäude vom Veräußerer (Verkäufer) auf den Erwerber (Käufer) über, sondern auch die dafür abgeschlossene Wohngebäudeversicherung – sofern es eine gibt. Dies ist in § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt. Diese Regelung verhindert Versicherungslücken und gewährleistet, dass Schäden am Gebäude jederzeit abgedeckt sind. Nur so ist der neue Eigentümer sofort nach dem Hauskauf gegen Schäden durch Unwetter, Feuer und Leitungswasser abgesichert (sofern diese Schäden im gewählten Tarif inkludiert sind).
Wann geht die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Hausbesitzer über?
Soll eine Immobilie verkauft werden, müssen sich Veräußerer und Erwerber zunächst einigen und dann einen Kaufvertrag beim Notar abschließen. Der Eigentumswechsel am Haus erfolgt dadurch aber noch nicht. Erst, wenn der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch (Abteilung I) eingetragen ist, erlangt er das Eigentum am Haus. Mit dieser Eigentumsübertragung geht auch die dazugehörige Gebäudeversicherung mit all ihren Rechten und Pflichten auf den neuen Hausbesitzer über.
Muss der Veräußerer seine Wohngebäudeversicherung kündigen?
Ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung ist der Veräußerer nicht mehr Eigentümer der Immobilie und damit auch nicht mehr Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung. Eine Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages ist daher nicht erforderlich – und auch gar nicht möglich. Als Verkäufer müssen Sie dem Erwerber lediglich die Versicherungsunterlagen übergeben und dafür Sorge tragen, dass das Versicherungsunternehmen vom Eigentumswechsel erfährt.
Wer muss den Wohngebäudeversicherer über den Eigentümerwechsel informieren?
Damit der Käufer die Wohngebäudeversicherung übernehmen kann, muss der Versicherer unverzüglich über die Veräußerung der Immobilie informiert werden. Nach § 97 VVG können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer den Verkauf dem Versicherer anzeigen. Die sogenannte Veräußerungsanzeige erfolgt durch ein formloses Schreiben, welches die Adresse des veräußerten Gebäudes sowie die Versicherungsscheinnummer enthält.
Im besten Fall nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Versicherer auf, sobald Sie den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet haben. Der Versicherer stellt dann eine schriftliche Vertragszusage aus, die bescheinigt, dass die Gebäudeversicherung auf den Käufer übergeht.
Kann ich als Käufer die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers übernehmen?
Erwerben Sie ein Haus, geht die vorhandene Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers mit dem Grundbucheintrag auf Sie über. Damit werden Sie als Käufer automatisch Versicherungsnehmer. Obwohl Sie die Gebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel zunächst übernehmen, sind Sie nicht verpflichtet, sie fortzuführen. Als neuer Hausbesitzer haben Sie nach § 96 VVG ein Sonderkündigungsrecht, das Sie innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung in Anspruch nehmen können. Dabei haben Sie die Wahl, ob Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder ihn erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode beenden.
Haben Sie zum Zeitpunkt des Hauskaufs nichts von einer bestehender Gebäudeversicherung gewusst, bleibt Ihr Sonderkündigungsrecht dennoch unberührt. Die Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht beginnt erst dann, wenn Sie erfahren, dass eine Gebäudeversicherung besteht.
Merkblatt: Eigentümerwechsel