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Vorsorge­vollmacht rechtssicher erstellen

Selbstbestimmt Ihre Vertretung für den Ernstfall regeln
Vorsorgevollmacht: Eine Frau und ein Mann lesen gemeinsam ein Dokument am Küchentisch

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie eine Person bevollmächtigen, Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen. Sie wird in der Regel erstellt, um für den Fall vorzusorgen, dass Sie selbst – etwa durch Krankheit – nicht mehr handlungsfähig sind. Rechtlich gilt: Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich sofort wirksam, sobald sie unterschrieben ist, es sei denn, Sie legen ausdrücklich fest, dass sie erst bei Geschäftsunfähigkeit greifen soll. Die Vollmacht kann sehr umfassend sein und alle Lebensbereiche abdecken oder auf bestimmte Bereiche wie Gesundheitsfragen oder finanzielle Angelegenheiten beschränkt werden. Sie muss schriftlich vorliegen; eine notarielle Beglaubigung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. Erstellen Sie gleich online bei uns Ihre Vorsorgevollmacht. Bei Fragen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht unterstützen wir Sie gerne im Rahmen unserer Rechtsschutzversicherung.

Mit dem Allianz Vorsorge- und Nachlassplaner können Sie unter "Meine Allianz" kostenfrei online Ihre individuelle Vorsorgevollmacht mit geprüften juristischen Formulierungen erstellen und erhalten wichtige Hintergrundinformationen. Alles regeln – einfach und bequem von zu Hause aus.

Um die Vorsorgevollmacht erstellen zu können, müssen Sie sich in unserem Service Portal "Meine Allianz" einloggen. Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich dort in wenigen Schritten registrieren

Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch in jedem Fall Beachtung findet, gilt es, ein paar Regeln für die Erstellung und die Formulierung zu beachten.

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst sein und folgende Punkte sollten unbedingt enthalten sein:

  • Name Vollmachtgeber:in mit Geburtsdatum und Anschrift
  • Name des oder der Bevollmächtigten mit Geburtsdatum und Anschrift sowie ggf. weiterer Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mail
  • Umfang der Handlungsvollmacht
  • Ort und Datum
  • Unterschrift von Vollmachtgeber:in und Bevollmächtigtem oder Bevollmächtigter

Soll die oder der Bevollmächtigte mit der Vollmacht auch nach Ihrem Tod handeln dürfen, müssen Sie sie als sogenannte "transmortale Vollmacht" gestalten. Dazu genügt der Hinweis, dass sie über Ihren Tod hinaus bis zur Erteilung eines Erbscheins gültig sein soll. Das ist insbesondere dann relevant, wenn Ihre Bestattungskosten aus Ihrem Vermögen getragen werden sollen – diese findet nämlich normalerweise wesentlich früher statt als die Testamentseröffnung. Weitere Informationen zur transmortalen Vollmacht finden Sie im Abschnitt Häufige Irrtümer.

Rein rechtlich betrachtet können Sie jede geschäftsfähige, natürliche Person ab sieben Jahren bevollmächtigen. In der Praxis ist es jedoch sinnvoll, Personen ab 16 Jahren auszuwählen – denn die Bevollmächtigten treffen in den von Ihnen festgelegten Angelegenheiten alle wichtigen Entscheidungen für Sie. Sie sollten diese Personen daher sorgfältig auswählen.

Häufig werden Familienmitglieder – Ehepartner:in, Eltern oder Kinder – als Bevollmächtigte ausgewählt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch kein Muss: Sie können auch Freunde oder Freundinnen oder andere Personen Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen.

Falls Sie keine nahen Vertrauenspersonen haben, aber zum Beispiel entferntere Freunde oder Freundinnen, Nachbarn oder Nachbarinnen oder Bekannte, bietet sich vielleicht eher eine Betreuungsverfügung an: Hierin schlagen Sie jemanden vor, der im Notfall vom Betreuungsgericht berufen und kontrolliert wird. Die Handlungsfähigkeit des Betreuers oder der Betreuerin ist stark beschränkt – sodass Sie auch jemanden wählen können, dem Sie nicht bedingungslos vertrauen.

Der Gang zum Rechtsanwalt oder zur Notarin, um sich zur Vorsorgevollmacht beraten zu lassen, ist natürlich mit Kosten verbunden. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, welche Regelungen Sie für den Notfall treffen sollen, kann der Rat einer Anwältin oder eines Notars helfen – und am Ende sogar Kosten sparen. Auch dann, wenn es um die Verwaltung größerer Vermögen geht oder Sie familiäre Konflikte befürchten, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Sie können eine Notarskanzlei aber auch damit beauftragen, die Vollmacht zu erstellen, sie verlesen und sie Ihnen sowie den Bevollmächtigten zur Unterschrift vorzulegen. In diesem Fall spricht man von "Beurkundung". Ein Notar oder eine Notarin kann Ihre Vorsorgevollmacht auch beglaubigen und hinterlegen. Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist prinzipiell optional. Allerdings schafft eine beglaubigte Unterschrift in der Regel eine höhere Akzeptanz bei Behörden und kann den Bevollmächtigten einige Diskussionen ersparen.

In folgenden Fällen ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen:

  • Grundstücks- oder Firmengeschäfte: Möchte Ihr:e Bevollmächtigte:r ein Grundstück oder Firmenanteile in Ihrem Namen veräußern, ist mindestens eine Beglaubigung der Vollmacht notwendig. Laut aktueller Rechtsprechung würde eine Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde ausreichen – ganz sicher gehen Sie aber mit einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung.
  • Erbe ausschlagen: Wenn Sie im Namen einer anderen Person ein Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie eine beglaubigte Vollmacht vorlegen. Wenn Sie eine solche Situation realistisch erwarten, könnte zudem eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
  • Abschluss von Darlehensverträgen: Die Vorsorgevollmacht muss laut Gesetz entweder bereits alle Details des abzuschließenden Kredits (die sogenannten "Kreditkautelen") enthalten oder notariell beglaubigt oder beurkundet sein.

Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie Ihren ausgewählten Vertrauenspersonen somit die Befugnis, im Notfall für Sie in Ihrem Sinne zu handeln.

Sie können dabei den Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen und sich in allen oder nur in einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen, darunter:

  • Gesundheit und Pflege,  z. B. zur Durchsetzung Ihres in der Patientenverfügung festgelegten Willens, etwa in Bezug auf Behandlungsmethoden, Reanimation und Organspende
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, z. B. Kündigung Ihrer Wohnung, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschließen eines neuen Mietvertrags
  • Vertretung bei Behörden, z. B. KFZ-Zulassungsstelle, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Vertretung vor Gericht, z. B. bei Gerichtsverhandlungen
  • Vermögen, z. B. Verwaltung des Vermögens und Durchführung hierfür erforderlicher Rechtshandlungen und -geschäfte
  • Post- und Fernmeldeverkehr, z. B. Entgegennahme und Lesen von Post, E-Mails, Kündigung von Telekommunikationsverträgen wie Mobilfunk-Verträge

Bei gesundheitlichen Fragen sieht es seit Anfang 2023 etwas anders aus: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten und Ehegattinnen erlaubt es Ihrem oder Ihrer nicht getrennt lebenden Ehepartner:in, im Notfall gesundheitliche Entscheidungen für Sie zu treffen – auch ohne entsprechende Vollmacht. Das Notvertretungsrecht greift allerdings nur für sechs Monate und ausschließlich bei gesundheitlichen Aspekten. Trotz dieser Regelung sollten Sie nicht auf aussagekräftige Vorsorgedokumente verzichten: Sie können so Ihre eigenen Wünsche zum Ausdruck bringen und eine große Last von Ihren Angehörigen – insbesondere von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin – nehmen.

Sie sollten Ihre Vorsorgevollmacht sicher aufbewahren, dabei jedoch darauf achten, dass Ihre Bevollmächtigten im Notfall schnell auf das Original zugreifen können – insbesondere Ärzte und Ärztinnen, Ämter und Behörden akzeptieren im Zweifelsfall nämlich nur die Originalvollmacht. Daher ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Angehörigen und den Bevollmächtigten über die Dokumente und deren Ablageort sprechen.

Hinterlegung im Zentralen Vorsorge­re­gister

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Krankenhäuser, Betreuungsgerichte und andere Behörden prüfen hier im Ernstfall, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wer als Bevollmächtigte:r vorgesehen ist und wo das Dokument zu finden ist. Die Eintragung kostet einmalig eine Gebühr ab 20,50 Euro. Beim Vorsorgeregister wird allerdings nicht das Original der Vollmacht hinterlegt, sondern nur registriert, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann dort nicht abgerufen oder überprüft werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst eine Vertrauensperson, die für Sie Entscheidungen treffen und in Ihrem Namen handeln darf. Die Vollmacht ist rechtlich sofort wirksam, wird aber in der Regel erst eingesetzt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind – etwa durch eine schwere Krankheit, einen Unfall oder Pflegebedürftigkeit.

Wenn für Sie keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird im Notfall durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, die oder der für Sie entscheiden muss. Dies kann ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige sein, es werden aber auch Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen eingesetzt. Der oder die gesetzlich festgelegte Betreuer:in wird stets vom Betreuungsgericht kontrolliert – das ist hauptsächlich dann wünschenswert, wenn eine fremde Person oder ein:e entfernte:r Verwandte:r die Betreuung übernimmt. Bei nahen Vertrauenspersonen, etwa Ehepartner:innnen, kann dieser Umstand allerdings belastend sein und stark einschränken. Auch einfache Entscheidungen, die zuvor eigenständig getroffen wurden, können dann viel Zeit und Nerven kosten.

Kurz gefasst, ergeben sich aus der Erstellung einer Vorsorgevollmacht folgende Vorteile:

Unter "Meine Allianz" können Sie kostenlos eine rechtsgültige Vorsorgevollmacht erstellen. Haben Sie eine Rechtsfrage zu Ihrer Vorsorgevollmacht oder bahnt sich sogar ein Rechtsstreit an, dann kontaktieren Sie die telefonische Rechtsberatung unserer Rechtsschutzversicherung. Unsere Rechtsschutz-Experten und -Expertinnen helfen Ihnen zudem gerne bei Fragen zur Erstellung von Betreuungs-, Patienten­- sowie Sorgerechtsverfügungen.

Die Testamentsberatung mit beispielsweise digitalem Nachlass ist Teil der Allianz Serviceleistungen, die auf Wunsch Ihre Allianz Rechtsschutzversicherung ergänzen können. Die Leistungserbringung erfolgt durch einen von der Allianz benannten spezialisierten Dienstleister.

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Wer eine Vorsorgevollmacht übernimmt, trägt große Verantwortung. Die Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten sind gesetzlich geregelt und sollen sicherstellen, dass die Interessen des Vollmachtgebers gewahrt bleiben.

Eine Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich sofort gegenüber Dritten – nicht erst im Notfall. Das bedeutet: Sobald der oder die Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält, kann er oder sie sehr weitreichende Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen tätigen. Sie können jedoch festlegen, dass die Vollmacht erst unter bestimmten Bedingungen wirksam wird, zum Beispiel nach ärztlicher Bestätigung Ihrer Geschäftsunfähigkeit.

Beachten Sie: Solche Einschränkungen können die Handlungsfähigkeit im Ernstfall verzögern. Im sogenannten "Innenverhältnis", also in der Abmachung zwischen Ihnen und dem oder der Bevollmächtigten, können Sie zusätzlich regeln, wann die Vollmacht tatsächlich genutzt werden soll. Verstößt der oder die Bevollmächtigte dagegen, kann er oder sie dafür haftbar gemacht werden.

Die wichtigste Pflicht einer bevollmächtigten Person besteht darin, die Interessen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin in den festgelegten Bereichen zu wahren und Entscheidungen nach deren oder dessen Willen zu treffen. Bei Fragen zur Gesundheitssorge – etwa zu Behandlungsmethoden – muss die bevollmächtigte Person zunächst prüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt und ob darin konkrete Regelungen für die Situation enthalten sind. Gibt es keine Patientenverfügung, ist der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin zu ermitteln. Dabei sollten frühere Äußerungen, persönliche Wertvorstellungen und Lebensgewohnheiten berücksichtigt werden. Bei schwerwiegenden Entscheidungen, wie der Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen, muss die bevollmächtigte Person das Gespräch mit Ärztinnen und Ärzten, dem Behandlungsteam und gegebenenfalls der Ethikkommission suchen, um den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin bestmöglich durchzusetzen.

Die bevollmächtigte Person ist nicht verpflichtet, die Vollmacht tatsächlich auszuüben. Sie hat das Recht, ihre Tätigkeit jederzeit beenden. In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung. Sprechen Sie daher regelmäßig mit der Person, die Sie bevollmächtigen möchten, um sicherzugehen, dass sie weiterhin bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

Ja. Banken akzeptieren Vorsorgevollmachten oft nur, wenn sie bestimmte formale Anforderungen erfüllen – zum Beispiel eine notarielle Beglaubigung oder bestimmte Formulierungen zur Bankvollmacht. Eine einfache Vorsorgevollmacht reicht in der Praxis häufig nicht aus. Klären Sie daher frühzeitig mit Ihrer Bank, welche Form benötigt wird, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.

Die Begriffe "Vorsorgevollmacht" und "Generalvollmacht" werden oftmals synonym verwendet, bezeichnen in der Praxis aber unterschiedliche Formen einer Bevollmächtigung. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei beiden Dokumenten um eine Vollmacht, die jeweilige Intention der verfassenden Person unterscheidet sich aber erheblich.

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, für Sie Entscheidungen zu treffen. Sie ist grundsätzlich sofort wirksam, es sei denn, Sie legen ausdrücklich fest, dass sie erst bei eigener Geschäftsunfähigkeit greifen soll. Eine Generalvollmacht hingegen überträgt ab Erstellung umfassende Rechte an die bevollmächtigte Person – unabhängig davon, ob Sie noch geschäftsfähig sind.

Mit einer Generalvollmacht kann der oder die Bevollmächtigte Sie in allen persönlichen und geschäftlichen Belangen vertreten. Sie sollten eine Generalvollmacht aufgrund des großen Handlungsspielraums nur Personen aushändigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Sie können den Handlungsspielraum jedoch nach Belieben einschränken und den Geltungsbereich sowie die Geltungsdauer begrenzen. Die Generalvollmacht wird häufig von Ehepaaren eingesetzt, um sich z. B. bei Finanzangelegenheiten gegenseitig zu vertreten. Höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Erstellung eines Testaments, Eheschließung, Scheidung oder Stimmrecht bei Wahlen sind nicht übertragbar und daher niemals in einer Vollmacht enthalten. 

Sofern mit der Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht zudem weitere formale Voraussetzungen erfüllen – sie muss notariell oder öffentlich beglaubigt sein, z. B. durch eine Betreuungsbehörde.

Für was eine Vollmacht berechtigt, wann sie in Kraft tritt und wer überhaupt eine benötigt – um diese Fragen ranken sich jede Menge Irrtümer. Wir klären die wichtigsten auf.

Zwar wird im Notfall meist zuerst der Ehepartner informiert, aber er oder sie ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Damit Ihr Ehepartner in Ihrem Namen handeln kann, benötigen Sie eine Vollmacht. Das Gleiche gilt für Ihre Kinder. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Sprechen Sie daher frühzeitig mit den Personen, die Sie bevollmächtigen möchten.

Seit Anfang 2023 gibt es allerdings eine Ausnahme: das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehegatten. Es erlaubt nicht getrennt lebenden Ehepartnern, in Gesundheitsfragen für Sie zu entscheiden, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dieses Recht gilt jedoch nur für medizinische Angelegenheiten und ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt.

Nein, das stimmt nicht. Auch wenn die Vorsorgevollmacht für den Fall gedacht ist, dass Sie nicht mehr selbst geschäftsfähig sind, wird sie rechtlich bereits mit der Unterzeichnung und Aushändigung an die bevollmächtigte Person wirksam. Das ist wichtig, weil Dritte Ihren Gesundheitszustand nicht zuverlässig prüfen können und sonst nie sicher wären, ob die Vollmacht gilt. Deshalb sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen.

Nein, eine einfache Kopie reicht nicht aus. In der Praxis werden Vorsorgevollmachten in der Regel nur akzeptiert, wenn sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

Nein. Eine Vorsorgevollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine sogenannte transmortale Vollmacht vereinbart. Diese kann sinnvoll sein, um z. B. Beerdigungskosten zu begleichen oder Konten bis zur Ausstellung des Erbscheins zu verwalten. Bevollmächtigte haben dabei großen Einfluss auf den Nachlass, müssen aber gegenüber den Erben Auskunft und Rechnungslegung (§ 666 BGB) leisten. Bei Missbrauch besteht Schadensersatzpflicht, und die Erben können die Vollmacht widerrufen.

Nein, ein:e Bevollmächtigte:r kann nicht völlig frei entscheiden. Grundsätzlich ist er oder sie an den Willen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers gebunden und muss in deren Interesse handeln. Angehörige können gerichtlich prüfen lassen, ob Entscheidungen gegen diesen Willen verstoßen. In solchen Fällen kann das Betreuungsgericht eine:n gesetzliche:n Betreuer:in einsetzen. Auch bei weitreichenden medizinischen Eingriffen wird das Gericht einbezogen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung dem Willen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers entspricht.

Übrigens: In höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Wahlrecht ist eine Vertretung ausgeschlossen.

Sie können eine Vollmacht nur erteilen oder widerrufen, wenn Sie voll geschäftsfähig sind. Wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder altersbedingte Einschränkungen nicht mehr handlungsfähig sind, ist es zu spät. In diesem Fall setzt das Betreuungsgericht eine:n gesetzliche:n Betreuer:in ein – und Sie haben keinen Einfluss mehr darauf, wer für Sie entscheidet. Deshalb sollten Sie die Vollmacht frühzeitig erstellen, solange Sie selbstbestimmt handeln können.

Sie können eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Allerdings müssen Sie die Vollmacht genauso widerrufen, wie diese auch erteilt wurde. Wurde die Vorsorgevollmacht zum Beispiel von einem Notar oder einer Notarin beglaubigt, müssen Sie sich auch den Widerruf notariell beglaubigen lassen.

Haben Sie Ihre Vollmacht widerrufen, muss der oder die ehemalige Bevollmächtigte Ihnen die Vollmachtsurkunde wieder zurückgeben. Bleibt der oder die Bevollmächtigte im Besitz der Urkunde, könnte er oder sie weiter Geschäfte in Ihrem Namen abschließen. Denn Dritte müssen laut § 172 BGB nicht überprüfen, ob ihre Vollmacht noch rechtskräftig ist.

Haben Sie außerdem bei Ihrer Bank eine Bankvollmacht hinterlegt, bleibt diese in Kraft, bis Sie dieser den Widerruf melden. Achten Sie unbedingt darauf, sämtliche Unterlagen vom Bevollmächtigten oder von der Bevollmächtigten zurückzubekommen, wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen.

Weigert sich der oder die Bevollmächtigte, die Vollmachtsurkunde herauszugeben, muss diese per Gerichtsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spätestens jetzt sollten Sie Rechtsrat einholen, wie Sie am besten verfahren.

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