- Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken aller Art. Dazu zählen unter anderem Schriftstücke, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Videos, Filme und Computerprogramme.
- Wer das Werk eines anderen veröffentlichen oder vervielfältigen will, kann sich vom Urheber bzw. von der Urheberin bestimmte Nutzungsrechte einräumen lassen.
- Bei einem Verstoß gegen die Urheberrechte drohen empfindliche Geldstrafen. Gewerblich motivierte Urheberrechtsverletzungen können sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
- Bei Urheberrechtsstreitigkeiten hilft Ihnen Ihre Allianz Rechtsschutzversicherung.
Urheberrechtsverletzung
Urheberrechtsverletzung vs. Urheberrechtsschutz kurz erklärt
Definition: Was schützt das Urheberrecht?
Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen unter anderem:
- Sprachwerke (Reden, Schriftstücke, wissenschaftliche Texte, Software)
- Lichtbildwerke (Fotos)
- Filmwerke (Videos)
- Musikstücke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur (Skizzen, technische Zeichnungen, Karten, Entwürfe)
- Baukunst
- pantomimische Werke (Tanzkunst)
Das Urheberrechtsgesetz bietet keine abschließende Aufzählung geschützter Werke. Durch das Internet entstehen viele neue Werk- und Mischformen – darunter Gifs und Memes – die ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen (können).
Wie lange gilt das Urheberrecht?
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Urheberrechtsverletzung passiert schneller als gedacht. Wer beispielsweise für einen Reiseblog längere Passagen aus einem einschlägigen Reiseführer kopiert, verstößt bereits gegen das Urheberrecht und riskiert eine Abmahnung. Digitale Medien erleichtern es zudem, Texte, Bilder oder Videos in Sekundenschnelle zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu verändern. Die Folge: Täglich kommt es zu tausenden Urheberrechtsverstößen – oft unbewusst, aber rechtlich dennoch relevant.
Nicht nur Privatpersonen sind betroffen: Auch Plattformbetreiber stehen zunehmend in der Verantwortung. So hat der Bundesgerichtshof im Juni 2024 entschieden, dass Online-Marktplätze für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften können – zumindest dann, wenn sie nach einem eindeutigen Hinweis nicht zeitnah reagieren und vergleichbare Verstöße unterbinden (Az. I ZR 112/23).
Ebenfalls relevant: Auch Drohnenaufnahmen können urheberrechtlich problematisch sein. Der BGH stellte im April 2024 klar, dass die sogenannte Panoramafreiheit nicht greift, wenn urheberrechtlich geschützte Werke, wie zum Beispiel Kunstinstallationen, aus Blickwinkeln aufgenommen werden, die für die Allgemeinheit nicht zugänglich sind – etwa aus großer Flughöhe mittels Drohne (Az. I ZR 67/23).
Beispiele von Urheberrechtsverletzung
Zu den häufigsten Fällen von Urheberrechtsverletzung zählen:
- Zitieren längerer Textpassagen
- Zitieren ohne Quellenangabe
- Veröffentlichen von Fotos ohne entsprechende Lizenz
- Filesharing: Herunterladen von Filmen und Serien über illegale Anbieter
- Streaming aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen: Auch das Streamen von geschütztem Material kann illegal sein, wenn der Dienst offensichtlich rechtswidrig ist (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. C-527/15)
- Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Musikstücke oder Videopassagen auf YouTube und anderen Video-Plattformen
- Kopieren von Produktbildern und -beschreibungen für eBay-Anzeigen
- Kopieren und Verbreiten von PC-Spielen und Software
Urheberrechtsverletzung: Diese Strafe drohen
Bei Urheberrechtsverletzungen legen Gerichte das Strafmaß im Einzelfall fest. Die Urheberrechtsverletzung einer Privatperson (z. B. Kopieren oder Verwenden eines einzelnen Musiktitels) kann etwa 10 bis 300 Euro kosten. Begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung wiederholt trotz Unterlassungserklärung, ist mit Urheberrechtsverletzung-Kosten im fünfstelligen Bereich zu rechnen. Bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen sind mehrjährige Freiheitsstrafen möglich.
Abmahnung erhalten: Was nun?
Die Abmahnung für eine Urheberrechtsverletzung kommt meist nicht vom Rechteinhaber oder von der Rechteinhaberin selbst, sondern von einer Anwaltskanzlei. Sie werden darin aufgefordert, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Hierbei handelt es sich um ein Schuldeingeständnis. Durch Ihre Unterschrift versichern Sie, die Urheberrechtsverletzung künftig zu unterlassen. Nutzen Sie das geschützte Bild oder Musikstück erneut, riskieren Sie eine Geldstrafe im fünfstelligen Bereich.
Die Abmahnung enthält in der Regel eine Zahlungsaufforderung, da dem oder der Urheber:in Schadenersatz zustehen kann. Zum einen kann er oder sie Einnahmen einfordern, die Sie mit seinem oder ihrem Werk erzielt haben. Zum anderen ist es möglich, dass er oder sie seinen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend macht. Haben Sie zum Beispiel ein Bild veröffentlicht, das der oder die Rechteinhaber:in über gängige Stockfoto-Plattformen kostenpflichtig zur Nutzung anbietet, wird er oder sie die marktüblichen Nutzungskosten von Ihnen einfordern. Darüber hinaus übernehmen Sie als Urheberrechtsverletzer:in die Anwaltskosten des Rechteinhabers.
Nicht jede Urheberrecht-Abmahnung ist gerechtfertigt
Wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Lassen Sie das Schreiben am besten von einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen. Da Urheberrechtsverletzungen im Internet an der Tagesordnung sind, verschicken viele Kanzleien auf gut Glück Fake-Abmahnungen.
Sehen Sie sich den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung daher genau an und überlegen Sie, ob Sie den Verstoß wirklich begangen haben. Unter Umständen hat ein Mitglied Ihres Haushalts oder ein:e Besucher:in, der oder die in Ihr WLAN eingeloggt war, die Urheberrechtsverletzung verschuldet. Enthält die Abmahnung keine Angaben zu Tathergang oder Datum, handelt es sich vermutlich um eine gefälschte Abmahnung.
Damit Sie sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen wie bei einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen können, stehen Ihnen in einem Rechtsstaat verschiedene Wege und Möglichkeiten offen, um rechtlich dagegen vorzugehen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Rechtsstaat.
Kontaktieren Sie bei Urheberrechtsverletzungen einen Anwalt oder eine Anwältin
Ist die Abmahnung gerechtfertigt, müssen Sie die Frist beachten. Meist ist diese sehr knapp gesetzt. 2004 entschied das OLG Stuttgart zum Beispiel, dass eine Woche durchaus ausreichend sein kann (Az. 2 W 44/03). Brauchen Sie mehr Bedenkzeit, sollten Sie eine Fristverlängerung erwirken.
Reagieren Sie nicht auf die Abmahnung, kann der oder die Rechteinhaber:in seine oder ihre Ansprüche per einstweiliger Verfügung oder per Unterlassungsklage vor Gericht durchsetzen. Erstattet der oder die Rechteinhaber:in Anzeige, ist in besonders schweren Fällen auch ein Strafverfahren möglich. Das ist oft der Fall, wenn Raubkopien in großem Stil vertrieben und Gewinne daraus erzielt werden.
Selbst wenn Sie die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen haben, kann es nicht schaden, einen Anwalt oder eine Anwältin zu konsultieren. Wenden Sie sich hierzu bei einer Verletzung des Urheberrechts an Ihre Rechtsschutzversicherung. Sie kann Ihnen eine auf Urheberrecht spezialisierte Kanzlei empfehlen. Oft sind die Geldforderungen zu hoch angesetzt und können gemindert werden. Auch die Unterlassungserklärung ist in den meisten Fällen zu pauschal. Ein Anwalt oder eine Anwältin kann für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen: Hierbei handelt es sich nicht um ein Schuldeingeständnis.
Als Allianz Rechtsschutzkunde oder Rechtsschutzkundin können Sie jederzeit auch unsere telefonische Rechtsberatung nutzen.
Wann verjähren Urheberrechtsverletzungen?
Welche Rechte habe ich als Urheber:in?
Möchte zum Beispiel ein Blogger Ihren Urlaubsschnappschuss auf Instagram teilen, können Sie ihm die Veröffentlichung in sozialen Medien im Rahmen eines Nutzungsrechtes einräumen. Das Nutzungsrecht können Sie entweder unentgeltlich oder gegen eine Vergütung übertragen.
Das Urheberrecht umfasst drei Bereiche:
- Verwertungsrechte
- Nutzungsrechte
- Urheberpersönlichkeitsrecht
Verwertungsrechte
Nutzungsrechte
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Werk. Es umfasst wiederum drei Bereiche:
- Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
- Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG)
Aufgrund dieser Rechte können Sie darauf bestehen, explizit als Urheber:in genannt zu werden. Sie können selbst bei der Übertragung von Nutzungsrechten die Veränderung Ihres Werkes unterbinden. Im Falle des eingangs genannten Beispiels könnten Sie dem Blogger etwa verbieten, einen Filter über Ihr Bild zu legen oder es vor der Veröffentlichung zu retuschieren.
Tipps für Urheber:innen
Angenommen, Sie surfen im Internet und stolpern auf einem Blog über Ihr eigenes Foto.
Tipp 1: Dokumentieren Sie die Urheberrechtsverletzung, zum Beispiel in Form von datierten Screenshots, Notieren der URL und des Impressums.
Tipp 2: Informieren Sie sich anschließend, ob Ihnen für die Rechtsverletzung eine Entschädigung zusteht. Tipp 3: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um herauszufinden, welche Unterlassungs-, Zahlungs-, Schadenersatz- oder Beseitigungsansprüche Sie geltend machen können.
Danach sollten Sie versuchen, sich gütlich mit dem oder der Rechteverletzer:in zu einigen und einen Kompromiss zu finden. Sie können dem oder der Blogbetreiber:in zum Beispiel anbieten, das Nutzungsrecht für die Veröffentlichung Ihres Fotos nachträglich gegen eine entsprechende Vergütung einzuräumen.
Ist keine friedliche Einigung möglich, greifen die meisten Urheber:innen auf eine Abmahnung zurück. Ist sie erfolgreich, muss der oder die Rechteverletzer:in Ihre Anwaltskosten übernehmen.
Hafte ich für Urheberrechtsverletzungen meiner Kinder?
Wenn Kinder im Internet surfen, bekommen die Eltern eine Urheberrechtsverletzung oft gar nicht mit. Flattert dann eine Abmahnung ins Haus, ist die Verunsicherung groß. 2010 entschied der BGH, dass Schadensersatzansprüche entstehen können, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Allerdings stellten die Richter klar, dass Eltern die Online-Aktivitäten ihrer Kinder nicht überwachen müssen. Aber: Sie müssen ihren Nachwuchs darüber aufklären, was erlaubt ist und was nicht (Az. I ZR 7/14).
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