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Übergabeprotokoll Wohnung

Dank Übergabeprotokoll mehr Sicherheit für Mieter:innen
Allianz Rechtsschutzversicherung - Übergabeprotokoll: Vermieterin zeigt auf eine Stelle in der Wohnung, neben ihr ein Paar, das konzentriert schaut

Ein Wohnungsübergabeprotokoll schützt Sie als Mieter:in vor späteren Streitigkeiten – sowohl beim Einzug als auch beim Auszug. Es hält den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe schriftlich fest und dient als Beweis, falls es später zu Unklarheiten kommt. Auch wenn ein Protokoll gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sollten Sie unbedingt alle Mängel und Besonderheiten dokumentieren – idealerweise mit Fotos. So können Sie nachweisen, welche Schäden bereits vorhanden waren und vermeiden, für etwas verantwortlich gemacht zu werden, das Sie nicht verursacht haben.

Als Mieter:in können Sie sich mit einem Übergabeprotokoll – auch Abnahmeprotokoll genannt – sowohl vor dem Einzug als auch nach dem Auszug absichern. Darin lassen sich kleinere Mängel und Schönheitsfehler wie Kratzer im Parkett oder ein defekter Herd festhalten. So kann Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter später nicht behaupten, Sie hätten diese Schäden verursacht.

Zwar ist das Protokoll gesetzlich nicht vorgeschrieben, dennoch sollten Mieter:innen darauf bestehen, um Konflikte beim Wohnungswechsel zu vermeiden. Dokumentieren Sie im Protokoll möglichst genau den Zustand der Wohnung: Ist sie frisch renoviert? Funktionieren alle Elektrogeräte? Gibt es sichtbare Schäden? Je detaillierter Ihre Angaben – idealerweise ergänzt durch Fotos – desto besser sind Sie abgesichert.

Checkliste Übergabeprotokoll:

  • Böden: Hat der Teppich Flecken? Sind Fliesen gesprungen? Sind Kratzer im Parkett?
  • Wände und Decken: Gibt es Schimmel? Sind feuchte Stellen sichtbar? Wurden die Wände frisch gestrichen? Wurden alle Bohrlöcher verschlossen?
  • Fenster und Türen: Lassen sie sich ordnungsgemäß öffnen und schließen?
  • Wasserhähne und Toilette: Läuft das Wasser richtig ab?
  • Elektrogeräte: Funktionieren alle elektrischen Geräte (Heizung, Boiler, Ofen, Herd etc.)?
  • Einbauten: Ist alles ordnungsgemäß angebracht und fest verschraubt?
  • Zählerstände: Wasseruhren, Heizkörper und Stromzähler ablesen
  • Anzahl der übergebenen Schlüssel
  • Nicht vergessen: Keller und Dachboden

Am Ende sollten beide Parteien das Übergabeprotokoll unterzeichnen. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Mieter:in keinen Anspruch auf die Unterschrift von Vermieterin oder Vermieter haben. Die Vermietenden können sich dem Übergabeprotokoll auch gänzlich verweigern.

Bestätigen Vermieter:in und Mieter:in mit ihrer Unterschrift, dass im Übergabeprotokoll der Zustand der Wohnung zutreffend beschrieben ist, kann keine Partei im Nachhinein einen Einwand erheben oder die Vermieter:innen nachträglich Schadensersatz verlangen.

Falls Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kein Übergabeprotokoll erstellen will, können Sie sich als Mieter:in dennoch absichern: Das Abnahmeprotokoll kann auch gemeinsam mit einem neutralen Dritten als Zeugen oder Zeugin angefertigt werden. Laut Mietervereinen kann es sich dabei auch um Ihre:n Lebenspartner:in handeln, der oder die mit Ihnen die Vorabnahme macht, solange diese nicht mit Ihnen in der Wohnung gelebt haben.

Zusätzlich dazu sollten Sie Fotos oder Videos von der Mietsache anfertigen. Gehen Sie hierfür Zimmer für Zimmer ab und halten Sie eventuelle Mängel und Schäden fest. Damit Vermieter:innen im Streitfall nicht behaupten können, Sie hätten das Protokoll erst zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt, können Sie es einer Anwältin oder einem Anwalt zur Hinterlegung geben.

Meistens ist bei der ersten Besichtigung einer Wohnung nur wenig Zeit. Deshalb werden Mängel oft nicht sofort erkannt. Um sich abzusichern, sollten Sie vor Mietbeginn mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin noch einmal durch Ihre neue Wohnung gehen und alle Mängel festhalten. Es empfiehlt sich auch, Fotos von den Schäden zu machen.

Nach dem Wohnungsrundgang sollten beide Mietparteien eine Kopie des im besten Fall unterzeichneten Übergabeprotokolls erhalten. So können nachträglich keine Mängel hinzugefügt werden.

Mängel entdeckt: So reagieren Sie richtig

Entdecken Sie beim gemeinsamen Rundgang mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter Mängel, die Ihnen bei der ersten Besichtigung nicht aufgefallen sind, sollten Sie ihn oder sie dazu auffordern, diese zu beseitigen. Bedenken Sie hierbei, dass Vermieter:innen dazu verpflichtet sind, die Wohnung im vertragsmäßigen Zustand zu halten. Größere Schäden wie eine defekte Heizung oder Schimmelbefall müssen sie daher auf eigene Kosten beseitigen.

Kleine Schönheitsfehler müssen Sie als Mieter:in hingegen hinnehmen. Ist beispielsweise eine Fliese im Bad gesprungen, schränkt Sie dies nicht in der Nutzung der Wohnung ein. Halten Sie den Mangel aber fest, sodass die vermietende Person bei Ihrem Auszug nicht behaupten kann, dass die Fliese erst während Ihrer Wohnzeit zu Schaden gekommen sei. Mit einem Übergabeprotokoll können Sie beweisen, dass der Makel bereits bei Ihrem Einzug vorgelegen hat und Sie nicht für die Schadensbeseitigung verantwortlich sind.

Sollten Sie nach Ihrem Einzug trotzdem noch Mängel finden, lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. In einigen Fällen können zuvor unprotokollierte Mängel nachgemeldet werden. Die Frist für die Nachmeldung von Mängeln ist abhänging vom Mietvertrag, beträgt aber in der Regel 10 bis 30 Tage.

Ziehen Sie aus Ihrer alten Wohnung aus, sollten Sie einen verbindlichen Übergabetermin mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin ausmachen. Wenn Sie während eines gemeinsamen Rundgangs keine Mängel feststellen, steht in der Regel der Auszahlung der Mietkaution nichts mehr im Wege. Liegt die finale Betriebskostenabrechnung noch nicht vor, kann Ihr:e Vermieter:in hierfür unter Umständen noch einen Teilbetrag einbehalten.

Worauf muss ich beim Übergabetermin achten?

Am Tag der Übergabe treffen Sie am besten schon vor dem Termin in Ihrer alten Wohnung ein. Dann sollten Sie noch einmal kontrollieren, ob die Wohnung in einem ordentlichen Zustand ist. Sie muss komplett leer und sauber sein. Falls der Termin für die Übergabe erst zu späterer Stunde stattfindet, sollten noch einige Lampen montiert sein. So lässt sich der Zustand der Wohnung auch im Dunkeln problemlos erkennen. Noch besser ist es allerdings, die Wohnung bei Tageslicht zu begehen.

Tipp: Sie sollten auch dann ein Übergabeprotokoll anfertigen, wenn Sie Ihre Wohnung nur zur Untermiete abgeben. So können Sie später als Hauptmieter:in eventuelle Schäden der Untermieterin oder dem Untermieter zuordnen.

Schönheitsreparaturen: Welche Mängel muss ich beseitigen?

In Ihrem Mietvertrag ist festgelegt, welche Schönheitsreparaturen zu erledigen sind. Sofern keine Abmachungen getroffen wurden, müssen Sie keine Renovierungsarbeiten durchführen. Üblicherweise sind in den meisten Mietverträgen aber folgende Reparaturen vermerkt, die Sie vor Ihrem Auszug durchführen müssen:

  • Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken
  • Teppichbodenreinigung
  • Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren
  • Streichen von Innentüren und Fenstern
  • Schließen von Dübel- und Bohrlöchern

Mietmangel oder Abnutzungserscheinung?

Fallen während des gemeinsamen Rundgangs mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin kleinere Mängel auf, können Sie eventuell mit der vermietenden Person verhandeln. Leichte Kratzer auf den Dielen im Flur können beispielsweise als normale Abnutzungserscheinungen klassifiziert werden. Sie können derartige Entdeckungen trotzdem ins Übergabeprotokoll aufnehmen: Nur weil etwas darin festgehalten ist, entspricht das noch keiner Schuldanerkenntnis der mietenden Person. Dokumentieren Sie, was Sie sehen und vermerken Sie es am besten mit den Worten "unter Vorbehalt", wenn es sich Ihrer Meinung nach um normale Abnutzung handelt.

Wohnungsübergabe an Nachmieter:innen: Worauf muss ich achten?

Wollen Mieter:innen die Kündigungsfrist umgehen, greifen viele auf einen Nachmieter oder eine Nachmieterin zurück. Bei einer Wohnungsübergabe an Nachmieter:innen sind allerdings einige Aspekte zu beachten: Der Vermieter oder die Vermieterin muss einer vorzeitigen Übergabe nämlich ausdrücklich zustimmen. Eine direkte und von der vermietenden Person nicht genehmigte Wohnungsübergabe könnte als unerlaubte Untervermietung verstanden werden.

Wichtig: Oft werden zwischen Mieter:innen und Nachmieter:innen Vereinbarungen getroffen, wie zum Beispiel, dass der Nachmieter oder die Nachmieterin die Renovierungsarbeiten für die Vormieter:innen übernimmt. Diese Vereinbarungen sind aber gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin wirkungslos. Das heißt, dass sich der Vormieter oder die Vormieterin seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin nicht entziehen kann.

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