Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Premnitz in Brandenburg geklagt, weil die Nachbar:innen aus der unteren Etage auf ihrem Balkon rauchten und der Zigarettenrauch nach oben zog. Die Beklagten gaben einen täglichen Konsum von zwölf Zigaretten an, die Kläger sprachen von 20 Zigaretten.
Wird der Rauch als "wesentliche Beeinträchtigung" empfunden, gilt das Gebot der Rücksichtnahme, so der BGH. Dies lässt sich nur mit "Zeitabschnitten" regeln, sprich "dem einen Mieter werden Zeiträume freigehalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf."
Welche Zeiten dies sind, ist im Einzelfall zu klären. Der BGH wollte keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone festlegen und hatte deshalb den Fall an das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Die Juristen in Potsdam sollten den Fall erneut prüfen und gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az. V ZR 110/14). Auch wenn das Urteil bereits 2015 gesprochen wurde, ist es weiterhin relevant und auch 2024 immer noch aktuell.