- Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es gilt jedoch das Gebot: Raucher:innen müssen Rücksicht auf ihre Nachbarschaft nehmen
- Wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss, auch ohne dass durch das Rauchen ein Sachschaden entsteht oder Nachbar:innen eine Rauchvergiftung erleiden, geben unterschiedliche Gerichtsurteile vor.
- Zieht der Zigarettenrauch des Nachbarn oder der Nachbarin in Ihre Wohnung oder fühlen Sie sich durch den Qualm gestört, suchen Sie am besten das Gespräch oder informieren Hausverwaltung bzw. Vermieter:in.
- Stellt der Tabakqualm dauerhaft eine "wesentliche Beeinträchtigung" dar, können bestimmte Zeiten für das Rauchen festgelegt werden. Welche Zeiten rauchfrei sein müssen, ist im Einzelfall zu klären.
- Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle eines Rechtstreits gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Rauchen auf dem Balkon und in der Wohnung
Wichtige Urteile für Raucher:innen und Nichtraucher:innen

Rauchen auf dem Balkon: Das Wichtigste in Kürze
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Contra Rauchen
Weitere Urteile zugunsten rauchgeplagter Nachbar:innen

Rauchverbot auf Balkon
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied 2013, dass selbst Wohnungseigentümer:innen beim Rauchen auf dem eigenen Balkon Rücksicht auf den Nachbarn oder die Nachbarin nehmen muss. Im konkreten Fall waren zwei Balkone vorhanden. Begründung: Dem Beklagten, der täglich bis zu 19 Zigaretten rauchte, kann zugemutet werden, ausschließlich auf einem Balkon zu rauchen, auch wenn dieser nur über das Gästezimmer erreichbar ist. Ein Nachbar hatte geklagt, da der Zigarettenqualm direkt in sein Schlafzimmer zog (Az. 33 C 1922/13).
Mietminderung wegen Rauch
In einem anderen Gerichtsurteil von 2012 hatte das Landgericht Hamburg Mietern in einer Dachgeschosswohnung fünf Prozent Mietkürzung wegen Minderung der Gebrauchstauglichkeit zugestanden. Der darunterliegende Nachbar hatte täglich zehn bis zwölf Zigaretten auf dem Balkon geraucht. Der Qualm stieg in die Wohnung des Klägers, was das Belüften beeinträchtigte und damit auch die Nutzung der Dachgaube (Az. 311 S 92/10).
Rauchverbot im Treppenhaus
In einem älteren Urteil kam das Amtsgericht Hannover zu der Auffassung, dass Rauchen im Treppenhaus seiner Zweckbestimmung widerspricht. Ein Hausbewohner hatte das Treppenhaus regelmäßig aufgesucht, um dort zu rauchen. Damit werden die Hausbewohner:innen bzw. Wohnungseigentümer:innen in ihren Rechten beeinträchtigt, so die Richter und stellten sich auf die Seite des Klägers (Az. 70 II 414/99).
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Pro Rauchen
Diese Gerichte gaben Raucher:innen Recht

Rauchen auf dem Balkon gehört zum Wohnungsgebrauch
Das Rauchen einer Zigarette oder anderer Tabakwaren auf dem Balkon gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung. Eine rauchende Mitmieterin berechtigt deshalb nicht zu einer Mietminderung, so das Amtsgericht Wennigsen. Der aufsteigende Rauch muss hingenommen werden (Az. 9 C 156/01).
Bis zwölf Zigaretten am Tag sind keine Beeinträchtigung
Auch das Amtsgericht Rathenow kam 2013 in einem Urteil zum Schluss: Mieter dürfen auf dem Balkon rauchen. Bei rund zwölf Zigaretten am Tag sieht das Amtsgericht keine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Rauch. Damit besteht gegen einen auf dem Balkon rauchenden Mietmieter kein Abwehranspruch (Az. 4 C 300/13). Das Landgericht Potsdam bestätigte dieses Urteil am 14.03.2014 (Az. 1 S 31/13). Die Kläger, ein Rentnerehepaar, wollten erreichen, dass nur zu eingeschränkten Zeiten auf dem Balkon geraucht werden darf, scheiterten damit aber vor Gericht.
Rauchen auf dem Balkon und am Fenster ist akzeptabel
In einem Beschluss aus dem Jahr 1999 stellte sich das Amtsgericht Bonn ebenfalls auf die Seite der Rauchenden (Az. 6 C 510/98). Rauchen in gemieteten Wohnungen ist erlaubt. Da der Balkon zur Wohnung gehört, darf auch hier gequalmt werden. Das gleiche gilt, wenn am offenen Fenster geraucht wird. Das Gericht hatte die Klage einer Mieterin abgewiesen, die sich von Rauchschwaden vom darunter liegenden Balkon gestört fühlte. Begründung: Rauchen ist gesellschaftlich akzeptiert. Deshalb muss man als Nachbarin oder als Nachbar Unannehmlichkeiten durch Zigarettenrauch vom Balkon hinnehmen.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
Dürfen Vermieter:innen Shisha-Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon verbieten?
Nein. Das Rauchen von Shishas ist in Mietwohnungen erlaubt – genauso wie von Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen. Bedenken Sie allerdings, dass die Benutzung von Wasserpfeifen in geschlossenen Räumen nicht ungefährlich ist. Denn: Durch das Verbrennen der Kohle entsteht Kohlenstoffmonoxid. Gelangt nicht mehr ausreichend Sauerstoff in den Organismus, sind Benommenheit, Übelkeit oder Bewusstlosigkeit mögliche Folgen. Daher sollten Sie besser unter freiem Himmel, also beispielsweise auf Balkon oder Terrasse, Shisha rauchen.
Darf ich in einer Ferienwohnung, die ausdrücklich für Nichtraucher:innen ist, auf dem Balkon rauchen?
Ob das Rauchen auf Balkon oder Terrasse in einer Ferienwohnung oder einem Hotel erlaubt ist, hängt von den Hausregeln ab. Je nach Unterkunft gilt das Rauchverbot nur für das Zimmer oder für die gesamte Anlage. Meist finden Sie die Hausregeln in den AGB oder im Mietvertrag. Alternativ können Sie auch beim Vermietenden oder an der Rezeption nachfragen.
Darf ich auf dem Balkon grillen?
Grundsätzlich ja. Verbindlich ist die Regelung in Hausordnung oder Mietvertrag. Zudem gilt: Selbst wenn Grillen auf dem Balkon Ihrer Mietwohnung erlaubt ist, sollten Sie Rauchbelästigung durch Holzkohlegrills vermeiden und besser einen Elektrogrill nutzen. Halten Sie dabei Schutzmaßnahmen ein, um einen Grillunfall zu vermeiden.
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