Gute Nachrichten für alle Mieter:innen: Grundsätzlich sind nicht Sie, sondern Ihr:e Vermieter:in dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Laut Gesetz hat der bzw. die Vermieter:in dem oder der Mieter:in die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Allerdings kann er bzw. sie diese Pflicht per Mietvertrag auf den oder die Mieter:in übertragen. Das Mietrecht spricht hier auch von der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter:innen.
Die meisten Vermieter:innen machen von diesem Recht auch Gebrauch, weshalb Mietverträge ohne Schönheitsreparaturklauseln eine wahre Seltenheit sind. Bei der Übertragung der Pflicht muss der bzw. die Vermieter:in jedoch viele Vorgaben beachten. So darf die Klausel nicht zu pauschal formuliert sein. Auch dürfen Sie als Mieter:in beispielsweise nicht dazu aufgefordert werden, unrenovierte Wohnungen bei Ihrem Auszug zu streichen. Die genaue gesetzliche Regelung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses ist vielen Vermietern und Vermieterinnen nicht bekannt, weshalb der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass rund 75 Prozent aller Mietverträge ungültige Schönheitsreparaturklauseln enthalten.
Schönheitsreparaturen sind zudem von den sogenannten Instandhaltungsarbeiten zu unterscheiden. Der bzw. die Vermieter:in ist hierbei dazu verpflichtet, Schäden, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, zu beseitigen. Dazu zählen beispielsweise kaputte Rohre oder eine defekte Heizung.