Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen. In der Regel müssen Sie sich selbst bei längerer Krankheit und Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen pro Jahr keine Sorgen um Ihren Arbeitsplatz machen. Grenzen gibt es aber, wenn absehbar ist, dass Sie auch künftig häufig oder langfristig ausfallen und wenn das Unternehmen dadurch spürbar belastet wird. Wenn es keine milderen Mittel gibt, etwa Anpassungen am Arbeitsplatz, kann Ihnen möglicherweise krankheitsbedingt gekündigt werden. Die Kündigung kann während einer Krankschreibung ausgesprochen werden. Ob sie rechtlich Bestand hat und eine Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten hat, hängt vom Einzelfall ab. Eine Rechtsschutzversicherung steht Ihnen im Fall einer Entlassung aufgrund von Krankheit zur Seite und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Arbeitsrechte.
Kündigung wegen Krankheit
Das sollten Sie zur Kündigung wegen Krankheit wissen
Die krankheitsbedingte Kündigung ist in der Regel eine personenbedingte Kündigung. Das bedeutet: Es geht dabei nicht um ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sondern darum, dass der oder die Arbeitgeber:in davon ausgeht, dass Sie Ihre Arbeitsleistung dauerhaft oder wiederholt nicht wie im Arbeitsvertrag vereinbart erbringen können.
Einordnung ins Kündigungsrecht
Die Kündigung wegen Krankheit wird rechtlich als personenbedingte Kündigung eingeordnet. Sie liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen aus persönlichen Gründen, etwa krankheitsbedingt, nicht mehr in der Lage sind, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Damit unterscheidet sie sich von der verhaltensbedingten Kündigung, die in der Regel einen Pflichtverstoß voraussetzt, und von der betriebsbedingten Kündigung, die auf betriebliche Gründe zurückgeht, etwa den Wegfall des Arbeitsplatzes. Entlässt Sie Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin wegen Krankheit, geht er oder sie davon aus, dass es aufgrund Ihrer Erkrankung künftig zu erheblichen Fehlzeiten oder dauerhaften Einschränkungen kommt. Diese können Ihre Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen und dadurch zu Störungen im Betriebsablauf oder sonstigen spürbaren Belastungen für den Betrieb führen.
Gerade deshalb gilt: Eine Kündigung wegen Krankheit darf nur ausgesprochen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, wenn die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind und mildere Mittel nicht ausreichen.
Häufige Gründe für eine krankheitsbedingte Kündigung
In der Praxis treten regelmäßig vier Konstellationen auf, in denen Arbeitgeber:innen eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht ziehen können:
- Häufige Kurzerkrankungen: Viele kurze krankheitsbedingte Ausfälle über einen längeren Zeitraum, die zusammen zu erheblichen Fehltagen führen und dadurch den Betriebsablauf belasten.
- Langzeiterkrankung: Eine lange durchgehende Arbeitsunfähigkeit, bei der nicht absehbar ist, wann und ob die Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
- Krankheitsbedingt Leistungsminderung: Die gesundheitliche Verfassung schränkt die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin dauerhaft ein. Das heißt: Angestellte kommen zwar zur Arbeit, können ihre Aufgaben aber auf längere Sicht nicht mehr so erfüllen, wie es vertraglich erwartet wird.
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit: Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, bei der eine zukünftige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit auszuschließen ist.
Unterschied Kündigung während Krankheit zu Kündigung wegen Krankheit
Wichtig ist die Abgrenzung: Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist nicht automatisch eine Kündigung wegen Krankheit. Entscheidend ist, welchen Kündigungsgrund der Arbeitgeber tatsächlich heranzieht – personenbedingt, betrieblich oder verhaltensbedingt – und ob die dafür jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- Kündigung während Krankheit: Sie sind krankgeschrieben und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kündigt Ihnen. Es muss hier nicht Ihre Erkrankung Grund der Kündigung sein. Geht es Ihrem Betrieb beispielsweise finanziell schlecht und er muss Angestellte entlassen, kann er Ihnen die betriebliche Kündigung auch während Ihrer Abwesenheit aufgrund einer Krankschreibung rechtmäßig aussprechen. Die Tatsache der Krankschreibung macht die Kündigung nicht unwirksam.
- Kündigung wegen Krankheit: Hier ist die Krankheit selbst der Kündigungsgrund. Genauer gesagt: die Prognose weiterer erheblicher Ausfälle oder eine dauerhafte Leistungsminderung. Die Kündigung kann ausgesprochen werden, während Sie noch krankgeschrieben sind.
Wann ist die krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Eine Kündigung bei Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. In der Regel werden die folgenden Punkte geprüft.
- Negative Gesundheitsprognose: Entscheidend ist hier nicht nur, wie oft Sie bisher krank waren, sondern auch ob es Anzeichen gibt, dass auch künftig erhebliche Fehlzeiten aufgrund Ihrer Erkrankung zu erwarten sind.
- Erhebliche Belastung für den Betrieb: Geprüft wird zum Beispiel, ob Abläufe dauerhaft gestört werden, Vertretungen nicht planbar sind oder hohe betriebliche Zusatzkosten entstehen würden.
- Interessenabwägung: Es wird abgewogen, ob die Kündigung wirklich das letzte Mittel ist. Dazu gehört auch die Frage, ob es Alternativen gibt, wie einen anderen Arbeitsplatz, angepasste Aufgaben, Hilfsmittel oder eine stufenweise Wiedereingliederung (BEM).
Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM): Was bedeutet das?
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, soll der oder die Arbeitgeber:in ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Ein BEM ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht wird, wie Arbeitnehmer:innen trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterarbeiten können. Ziel dieser Maßnahme soll sein, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Ausfällen vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten, bevor eine Kündigung in Betracht gezogen wird.
Kündigung wegen Krankheit erhalten – so reagieren Sie richtig
Eine Kündigung wegen Krankheit trifft Arbeitnehmer:innen meist vollkommen unerwartet – der Schock sitzt tief, begleitet von Ärger, Sorgen und vielen Fragen. Doch so belastend die Situation auch ist: Jetzt heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn wer zügig und gut informiert reagiert, kann seine Rechte wahren und wichtige Weichen für die nächsten Schritte stellen.
Die wichtigsten ersten Schritte
Kündigung rechtlich prüfen lassen
Klären Sie, ob die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung wirklich erfüllt sind – ob etwa ein BEM angeboten wurde und ob besondere Schutzregeln für Sie gelten. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann für Sie prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder ob Sie sich gegen die Kündigung wehren können. Eine telefonische Rechtsberatung der Rechtsschutzversicherung kann hier eine Hilfe sein und eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall abgeben. Gerade weil Gerichte im Einzelfall entscheiden, ist eine fundierte juristische Einschätzung wichtig.
Checkliste für die anwaltliche Prüfung
- Kündigungsschreiben (Original oder Kopie), Umschlag (wenn vorhanden)
- Arbeitsvertrag, ggf. Zusatzvereinbarungen
- Informationen zu Krankheitszeiten und Fehltagen (Übersicht)
- Schriftverkehr zum BEM (Einladung, Protokolle)
- ggf. Abmahnungen, Zielvereinbarungen, Leistungsbeurteilungen
Einspruch einlegen: Fristen und Vorgehen
Wenn Sie gegen eine krankheitsbedingte Kündigung vorgehen wollen, müssen Sie
Das leistet die Allianz
Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte als Arbeitnehmer:in durchzusetzen. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einer Anwältin oder einem Anwalt stattfinden, der oder die Sie über Ihre Rechte bei der Kündigung aufklärt und Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt. Mit unserem (erweiterten) Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Urlaubsabgeltung.
Kündigung trotz Krankschreibung: Was in Sonderfällen gilt
Je nach Betrieb, persönlicher Situation oder beruflichem Status können besondere Schutzvorschriften greifen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Sonderfälle bei einer Entlassung wegen Krankheit.
- Probezeit: Während der Probezeit besteht nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz, sodass Arbeitgeber:innen den Vertrag auch wegen krankheitsbedingter Zweifel an der Leistungsfähigkeit beenden dürfen – und zwar meist ohne Begründung und mit einer Frist von nur zwei Wochen, selbst während einer Krankschreibung.
- Kleinbetrieb: In Kleinbetrieben greift der allgemeine Kündigungsschutz oft nicht, sodass Arbeitgeber:innen krankheitsbedingt leichter kündigen können – abhängig von Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber will damit kleine Firmen schützen, für die langzeitkranke Angestellte zu einer wahren Belastungsprobe werden können.
- Schwangerschaft: Hier ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. In der Schwangerschaft oder im Mutterschutz ist eine Kündigung wegen Krankheit nur in seltenen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
- Schwerbehinderung: Eine Kündigung ist nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt und erfordert meist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts.
- Mitglied im Betriebsrat: Als solche:r genießen Sie einen besonders starken Kündigungsschutz, sodass eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. Arbeitsgerichts erfolgen darf.
Häufige Fragen zur Kündigung wegen Krankheit
Habe ich bei einer Entlassung wegen Krankheit Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Entlassung wegen Krankheit. In vielen Fällen bekommen Arbeitnehmer:innen aber über eine Kündigungsschutzklage oder durch Verhandlungen dennoch eine Abfindung. Auch eine außergerichtliche Mediation kann sich für eine Einigung über eine Abfindung anbieten. Grund: Krankheitsbedingte Kündigungen sind oft schwer durchzusetzen, sodass Arbeitgeber:innen oft verhandlungsbereit sind.
Kann ich gegen eine rechtlich wirksame Kündigung wegen Krankheit trotzdem vorgehen?
Ja. Auch gegen eine rechtlich wirksam scheinende krankheitsbedingte Kündigung können Sie noch etwas unternehmen. Das klingt zunächst widersprüchlich, aber im Arbeitsrecht ist das zulässig. Ob eine Kündigung wirklich wirksam ist, entscheidet am Ende das Arbeitsgericht. Eine rechtliche Beratung, ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte, kann sich daher lohnen, auch wenn die Kündigung auf den ersten Anschein rechtswirksam aussieht. Die Kündigungsschutzklage muss allerdings innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingehen. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Muss ich an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (BEM) teilnehmen?
Nein. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot des Arbeitgebers oder der Arbeitsgeberin und keine Pflichtmaßnahme Ihres Betriebs. Sie dürfen die Maßnahme ablehnen, ohne dass Ihnen daraus direkt Nachteile entstehen. Wichtig: Eine Ablehnung darf nicht als Fehlverhalten gewertet werden, und der oder die Arbeitgeberin darf nur aufgrund der Ablehnung nicht kündigen.
Darf ich während einer Krankschreibung gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung kann auch während einer Krankschreibung ausgesprochen werden, beispielsweise aufgrund betriebsbedingten Stellenabbaus. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist, wenn ich aufgrund meines Gesundheitszustands nicht gegen die Kündigung vorgehen kann oder Fristen verpasst habe?
Wenn Sie wegen Ihres Gesundheitszustands keine Schritte gegen die Kündigung einleiten konnten, oder die Drei-Wochen-Frist verpasst haben, ist die Kündigung in der Regel gültig. Dennoch können Sie sich beraten lassen, ob es Ausnahmen gibt – etwa bei einer nachweisbaren Geschäftsunfähigkeit. Wichtig ist, dass Sie sich umgehend um Leistungen wie Arbeitslosengeld kümmern, um finanziell abgesichert zu sein. In seltenen Fällen kann das Gericht eine Kündigungsschutzklage auch nachträglich zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, z. B. wegen schwerer Krankheit.
Der Antrag muss jedoch unverzüglich nach Wegfall des "Hindernisses" gestellt werden. Angehörige können Sie dabei unterstützen, allerdings nicht in rechtlichen Verfahren vertreten – es sei denn, sie besitzen eine Vollmacht. Sie dürfen für Sie organisatorische Dinge erledigen, Unterlagen bereitstellen oder eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren. Für rechtlich verbindliche Schritte, wie eine Kündigungsschutzklage, benötigen aber selbst Ehepartner:innen eine schriftliche Vollmacht.
Wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können, %agencyName%