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Gehalts­ver­hand­lung: Grund­lagen für Berufs­ein­stei­ger:innen

Mit der rich­tigen Strate­gie zum Wunsch­gehalt 
Gehaltsverhandlung: Zwei Frauen schütteln sich über einem Schreibtisch die Hände. Eine dritte Frau steht lächelnd daneben.

Ermitteln Sie ein realistisches Einstiegs­gehalt und gehen Sie mit klaren Vorstellungen in die Gehalts­verhandlung. Denken Sie nicht nur an das Grund­gehalt: Eventuell gibt es im neuen Job eine Umsatz­beteili­gung oder freiwillige Sonder­zahlungen. Betrachten Sie auch Ihre Arbeits­zeit unter finanziellen Gesichts­punkten, zum Beispiel die Vergütung von Über­stunden, die Zahl der Urlaubs­tage oder flexible Arbeits­zeit­modelle. Informieren Sie sich über Ihre Rechte in Bezug auf Gleich­stellung bei der Vergütung.

Das Durchschnitts­gehalt in Deutsch­land lag 2024 laut Statistischem Bundes­amt bei 55.608 Euro brutto für eine Vollzeit­stelle. Das Einstiegs­gehalt, welches Berufs­einsteiger:innen zum Beginn der Karriere aushandeln, spielt eine maß­gebliche Rolle für die weitere Gehalts­entwicklung im Laufe des Berufslebens.

Beim ersten Job legen Sie die Gehalts­grundlage für Ihre weitere Berufs­lauf­bahn. Ist das Einstiegsgehalt zu niedrig angesetzt, bringt später oft nur der Wechsel zu einem anderen Arbeit­geber oder einer anderen Arbeit­geberin deutliche Gehalts­sprünge. Treten Sie bei der ersten Gehalts­verhandlung deshalb nicht zu bescheiden auf, aber bleiben Sie auch realistisch: Informieren Sie sich vorab, welches Gehalt ange­messen ist. Wenn Sie dann noch wissen, welche Rechte Sie haben, können Sie mit den richtigen Argu­menten leichter Ihre Ansprüche durch­setzen. Aber auch, wenn Sie sich im gleichen Unter­nehmen gehaltlich weiter­entwickeln wollen, müssen Sie möglicher­weise trotzdem über Ihr Gehalt sprechen. Hier sind Tipps, wie Sie mehr verdienen können – ob beim Einstieg oder Jobwechsel:

  1. Kennen Sie Ihren Wert: Bevor Sie sich bewerben oder inner­halb des Unter­nehmens wechseln, ist es ratsam, sich über die ange­messene Entlohnung für die Position in der jeweiligen Branche zu infor­mieren, z. B. auf Karriere- oder Job­portalen im Internet.
  2. Nennen Sie überzeugende Gründe: In der Gehalts­verhandlung können gut begründete Argu­mente, warum Sie das genannte Gehalt für ange­messen halten, der Schlüssel zum Erfolg sein. Über­zeugende Gründe können Ihre Ausbildung, Berufs­erfahrung, beruflichen Erfolge oder Weiter­bildungen sein. Persönliche Gründe wie "Ich bin in eine größere und teurere Wohnung umge­zogen", sollten Sie in keinem Fall als Argument vorbringen.
  3. Wechseln Sie die Perspektive: Versuchen Sie möglichst oft "Sie" statt "Ich" zu sagen. So schaffen Sie es zu zeigen, dass bei Ihnen vorder­gründig der Erfolg des Unter­nehmens im Fokus liegt. Ein Beispiel: "Sie werden mit meiner Hilfe die Arbeits­prozesse verein­fachen und verbessern können".
  4. Das bisherige Gehalt vertraulich behandeln: Wenn es im Bewerbungs­prozess um Gehalts­verhandlungen geht, fragen Vorgesetzte und Personal­verant­wortliche oft nach dem aktuellen Gehalt der Bewerber:innen. Diese Frage kann schnell zur Falle werden, wenn Sie dann einen größeren Gehalts­sprung rechtfertigen müssen. Sie können eine konkrete Antwort beispiels­weise umgehen, indem Sie sagen: "Mein Gehalt war für die Position und meine bisherige Erfahrung angemessen."
  5. Haben Sie keine Angst vor dem Gehalts­gespräch: Solange Sie gut vorbereitet in das Vorstellungs­gespräch gehen, besteht kein Grund zur Panik. Dies ist auch der Zeitpunkt, ehrlich darüber zu sprechen, wie viel Geld Sie verdienen möchten. Denken Sie daran: Sie bekommen nicht, was Sie nicht verlangen.

Recherchieren Sie gründlich, welche Gehälter in vergleich­baren Positionen gezahlt werden. Gute Quellen sind natürlich Online-Job­portale, aber auch Tarif­verträge oder Web­sites zum Gehalts­vergleich, beispiels­weise vom Statistischen Bundes­amt. Berück­sichtigen Sie dabei Unter­schiede zwischen Branchen und Regionen. Nutzen Sie alle Quellen, die Sie zur Verfügung haben. Die folgende Grafik zeigt den durch­schnittlichen Verdienst von Voll­zeit­arbeit­nehmer:innen nach Branche:

Eine Infografik zeigt die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ohne Sonderzahlungen in Euro nach Wirtschaftsbereichen im April 2024. Der Bruttomonatsverdienst im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beträgt durchschnittlich 6.182 Euro. In der Informations- und Kommunikationsbranche liegt er bei 5.955 Euro, für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen bei 5.681 Euro. Arbeitnehmer:innen in der Energieversorgung verdienen im Durchschnitt monatlich 5.789 Euro brutto, im Bereich Erziehung und Unterricht 5.274 Euro. Quelle: Statistisches Bundesamt, Copyright Destatis, Stand 06. Februar 2025.

Eventuell sind Freunde und Freundinnen oder Bekannte in derselben Branche tätig und können Ihnen zumindest eine Gehalts­spanne nennen.

Bringen Sie in die Ver­handlung Ihren spezifischen Hinter­grund ein, Ihre Ausbildung oder Ihren Studien­abschluss. Können Sie bereits erste Erfahrungen aus Praktika oder Auslands­aufenthalten vorweisen oder haben Sie besondere Sprach­kenntnisse, die für die Stelle von Vorteil sind? Bedenken Sie auch, wo Sie sich bewerben. An einen Groß­konzern mit guter Ertrags­lage können Sie unter Umständen andere Forderungen stellen, als an ein kleines Familien­unter­nehmen.

Wichtig: Lassen Sie sich im Gespräch nicht von der Frage nach der Gehalts­vorstellung über­rumpeln, sondern gehen Sie mit einem konkreten Gehalts­wunsch in den Termin. Einen gewissen Spielraum sollten Sie einkalku­lieren. So können Sie dem Arbeitgeber oder der Arbeit­geberin bei der Verhandlung entgegen­kommen, ohne von Ihrer Gehalts­vorstellung zu stark abweichen zu müssen.

Als Allianz Rechtsschutz Kunde und Kundin profitieren Sie in unseren Tarifen Smart-, Komfort- und Premium von umfassenden Leistungen im Berufs- und Arbeitsrechtsschutz. Als Berufs­einsteiger:in möchten Sie vielleicht wissen, welche Fragen Ihr potenzieller neuer Arbeit­geber oder potenzielle neue Arbeit­geberin im Vorstellungs­gespräch stellen darf oder Ihren Arbeits­vertrag prüfen lassen. Die kosten­lose telefonische Rechts­beratung steht unseren Kunden und Kundinnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Bei Differenzen zu Urlaubs­ansprüchen oder Ihrer Arbeits­zeit, sind Sie im Konflikt­fall abge­sichert. Und auch Streitig­keiten wegen einer Kündigung , der Insolvenz des Arbeit­gebers oder der Arbeit­geberin oder eines Aufhebungsvertrags deckt der Berufs­rechts­schutz der Allianz ab.

Entscheidend ist, dass Sie im Vorstellungsgespräch oder in der ersten Gehalts­verhandlung wissen, welche Faktoren und Zusatz­leistungen Ihr Gehalt beein­flussen. Verlieren Sie sich jedoch nicht zu früh in Details. Wenn Sie die recht­lichen Grund­lagen kennen, haben Sie bessere Argumente und können während der Vertrags­verhandlungen zum richtigen Zeit­punkt die passenden Fragen stellen:

 

  • Gibt es flexible Arbeitszeit­modelle?
  • Besteht die Möglichkeit, auch im Home­office zu arbeiten?
  • Wie werden Überstunden abgegolten?
  • Wie viel Urlaub bietet das Unternehmen?
  • Zahlt der neue Arbeitgeber oder die neue Arbeit­geberin Weihnachts- und Urlaubsgeld?
  • Gibt es eine Umsatz­beteiligung?
  • Welche Aufstiegs­möglich­keiten bietet das Unter­nehmen?
  • Fördert die Firma Ihre Weiter­entwicklung (Seminare/Schulungen)?
  • Bietet das Unter­nehmen sonstige Bene­fits wie ÖPNV-Tickets oder ein Dienst­handy?

Nicht alle diese Fragen mögen auf den ersten Blick relevant sein für Gehalts- oder Vertrags­verhandlungen. Doch natürlich macht es einen Unter­schied, ob Sie Ihr Gehalt für 35 oder 40 Arbeits­stunden erhalten.

Manche Arbeit­gebende möchten beispiels­weise, dass Über­stunden pauschal mit dem vereinbarten Fest­gehalt abge­golten sind. Durch diesen Satz im Arbeits­vertrag wird ein Teil Ihrer Arbeits­zeit nicht ange­messen vergütet und die Klausel ist schlicht unwirksam. Gemäß §612 des Bürger­lichen Gesetz­buchs (BGB) besteht ein Anspruch auf einen Über­stunden­ausgleich auch dann, wenn es keine Regelung im Arbeits­vertrag oder Tarif­vertrag dazu gibt. Pauschal mit dem Gehalt abge­golten sind Über­stunden nur dann, wenn vertraglich explizit eine bestimmte Stunden­anzahl verein­bart wurde. 

Achten Sie jedoch darauf, dass Ihr Arbeit­geber oder Ihre Arbeit­geberin mit Über­stunden einver­standen ist oder sie ange­ordnet hat. Gegen den Willen Ihres Chefs oder Ihrer Chefin Stunden aufzu­bauen, um sie später abzu­feiern oder mehr Geld zu verlangen, ist nicht ziel­führend. Sofern Ihr Arbeit­geber oder Ihre Arbeit­geberin Über­stunden zulässt, kann ein Frei­zeit­ausgleich steuerlich eine gute Alter­native zur Aus­zahlung der Stunden mit dem Gehalt sein. 

Flexible Arbeitszeiten mögen in erster Linie als sogenannte "Soft Facts" für mehr Zufrieden­heit und eine bessere Work-Life-Balance sorgen. Ganz praktisch bringen Sie Ihnen eventuell einen finanziellen Vorteil, weil Sie außer­halb der Rush­hour günstiger zur Arbeit pendeln können. Oder Sie sparen sich die Fahrt zur Arbeit oder den Umzug in eine andere Stadt komplett, weil Sie bei der neuen Stelle aus dem Home­office arbeiten können. 

Auch Weiterbildungen wie Seminare und Schulungen erweitern Ihre Kompe­tenzen und beeinflussen mittel- bis lang­fristig Ihr Gehalt. Haben Sie innerhalb des Unter­nehmens Aufstiegs­möglich­keiten?  

Das Gehalt besteht häufig nicht nur aus dem reinen Grund­gehalt. Falls das nicht so hoch ausfallen sollte, können Sie die Differenz möglicher­weise über weitere Gehalts­bestand­teile ausgleichen. Folgende Zusatz­leistungen könnte Ihr Arbeit­geber oder Ihre Arbeit­geberin anbieten: 

Bedenken Sie jedoch, dass sich Sozial­leistungen wie Kranken­geld, Arbeits­losen­geld oder Eltern­geld in der Regel am Grund­gehalt orientieren. Die Sozial­leistungen fallen bei einem niedrigen Grund­gehalt also ent­sprechend geringer aus und Zusatz­leistungen können das möglicher­weise nicht kompensieren.

Gesetzlich haben Sie keinen Anspruch auf ein 13. Monats­gehalt, Weihnachts- oder Urlaubs­geld. Individuell können Sie solche Sonder­zahlungen im Arbeits­vertrag vereinbaren oder sie bestehen gegebenen­falls laut Tarif­vertrag, der für das Unter­nehmen gilt.

Ansprüche können auch aus folgenden Gründen entstehen:

  • Weihnachts- oder Urlaubs­geld wird mindestens drei Jahre lang in Folge vor­behaltlos ausge­zahlt. Aus der Wiederholung entsteht eine "betriebliche Übung", die für den Arbeit­geber oder für die Arbeit­geberin bindend ist. 
  • Der Arbeitgeber oder die Arbeit­geberin sichert die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubs­geld in einer Betriebs­vereinbarung zu.
  • Erhalten einige Mitarbeiter:innen ein 13. Monats­gehalt, können die anderen aufgrund des Gleich­behandlungs­grund­satzes nicht ausge­schlossen werden.

Eine Umsatzbeteiligung orientiert sich am Geschäfts­ergebnis des Unter­nehmens. Dabei wird ein gewisser Prozent­satz des erreichten Umsatzes oder Gewinns als variabler Teil der Vergütung an die Mitarbeiter:innen ausge­schüttet. Auf eine Umsatz­beteili­gung haben Sie Anspruch, sofern sie in der Betriebs­verein­barung, im Tarif­vertrag oder im Arbeitsvertrag verankert wurde. Aufgrund des Nachweis­gesetzes muss das schriftlich geschehen.

Prämien und Boni sind entweder freiwillige oder fest verein­barte Sonder­zahlungen, die meist vom Erfolg des einzelnen Mit­arbeiters abhängen.

Gibt es in den Gehaltsverhandlungen bei der Vergü­tung keinen großen Spiel­raum, können Sie vielleicht statt­dessen zusätzliche Urlaubs­tage aushandeln. Doch was ist üblich? Arbeit­nehmer:innen haben laut Bundes­urlaubs­gesetz (BUrlG) Anspruch auf mindestens vier Wochen Jahres­urlaub. Das sind 24 Urlaubstage pro Jahr (§3 BUrlG) bei einer Sechs­tage­woche. Bei einer Fünf­tage­woche stehen Ihnen also 20 Tage im Jahr zu. Natürlich können Sie individuell mehr Urlaubs­tage aushandeln und im Arbeits­vertrag entsprechend festhalten.

Zu Beginn eines neuen Anstellungs­verhältnisses steht Ihnen der volle Jahres­urlaub übrigens erst nach sechs Monaten zu. Im ersten halben Jahr haben Sie anteilig Anspruch auf Urlaub, pro Monat ein Zwölftel Ihres gesamten Jahres­urlaubs. 

Im europäischen Vergleich zählt Deutsch­land hinsichtlich des Gender Pay Gaps leider zu den Spitzen­reitern. Das heißt, dass der Gehalts­unter­schied zwischen Frauen und Männern in den gleichen Positionen immer noch sehr aus­einander­klafft und die Männer im Durch­schnitt um einiges besser verdienen. Nur in wenigen Ländern Europas (Lettland, Österreich, Tschechien und Ungarn) war der Gehalts­unter­schied im Jahr 2024 größer als in Deutsch­land, obwohl der Grund­satz der Gleich­behandlung gesetzlich geregelt ist.

Informieren Sie sich über Ihre Rechte: Das allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) soll unter anderem Benach­teiligungen wegen des Geschlechts vermeiden, beispiels­weise bei der Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen, bei Einstellungs­bedingungen oder eben dem Arbeits­entgelt. Zum Vergleich: EU-weit lag der Gehalts­unterschied bei 12 Prozent, in Deutschland waren es 2024 16 Prozent und Luxemburg ist mit -0,9 Prozent ein echtes Vorbild.

Unter dem Begriff "Equal Pay" beispiels­weise versteht man gesetzliche Rege­lungen zur Gleich­stellung von Männern und Frauen, Leih­arbeit­nehmenden und Stamm­beschäftigten hin­sichtlich der Vergütung. Dabei ist eine weitere gesetzliche Maß­nahme gegen die Gehalts­lücke zwischen Frauen und Männern das Entgelt­transparenz­gesetz (EntgTranspG). Es soll das Diskriminierungs­verbot unter­streichen und gibt Angestellten das Recht, Auskunft über die Be­zahlung von Kolleginnen und Kollegen des anderen Geschlechts in vergleich­baren Positionen zu fordern. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein: Das Unter­nehmen muss mehr als 200 Mitarbeiter:innen beschäftigen, die Anfrage muss schriftlich gestellt werden und ist höchstens alle zwei Jahre möglich.

Einen Anspruch, für gleiche oder gleich­wertige Tätig­keiten dasselbe Gehalt wie der Kollege oder die Kollegin zu erhalten, gibt es allerdings nicht. Es gilt lediglich ein Verbot, bei gleicher Leistung, Qualifikation und Erfahrung aufgrund des Geschlechts unter­schiedliche Gehälter zu zahlen. So besagt auch der Gleich­behandlungs­grundsatz im Arbeits­recht nicht, dass alle Arbeit­nehmer:innen genau gleich­zustellen sind, sondern nur, dass Arbeit­geber:innen einzelne Ange­stellte nicht will­kürlich benach­teiligen dürfen.

Equal Pay umfasst mehr als nur geschlechts­spezifische Diskri­minierungen beim Entgelt. Der Grund­satz der Gleich­stellung im §8 des Arbeit­nehmer­überlassungs­gesetzes (AÜG) regelt die Vergütung in der Zeit­arbeit. So haben Leih­arbeit­nehmer:innen für die Zeit der Überlassung Anspruch auf das gleiche Gehalt wie Fest­angestellte in vergleich­baren Positionen.

Durch Tarif­verträge dürfen Arbeit­geber:innen vom Grund­satz der gleichen Bezahlung abweichen, solange sie nicht den gesetz­lich fest­gelegten Mindest­stunden­lohn unter­schreiten. Der liegt für Beschäftigte in der Zeit­arbeit in der Entgelt­gruppe 1 derzeit bei 14,96 Euro brutto.

Für alle anderen Beschäftigten, die nicht den Rege­lungen des AÜG oder des Arbeitnehmer-Entsende­gesetzes (AEntG) für Arbeit­nehmer:innen ausländischer Unter­nehmen unter­liegen, beträgt das Mindest­entgelt gemäß Mindest­lohn­gesetz (MiLoG) derzeit 13,90 Euro brutto je Stunde.

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Ist Equal Pay Verhandlungssache?

Nein. Das Bundes­arbeitsgericht duldet keine geschlechter­basierte Diskri­minierung: Männer dürfen nicht mehr verdienen, nur weil sie besser ver­handelt haben. Bei gleicher Tätig­keit, Quali­fikation und Berufs­erfahrung haben Männer und Frauen unab­hängig von ihrem Verhandlungs­geschick Anspruch auf die gleiche Vergütung. So entschieden die Erfurter Richter im Februar 2023 in einem weg­weisenden Urteil zum Equal-Pay-Grund­satz (Az. 8 AZR 450/21).

Muss ich Sonderzahlungen versteuern?

In der Regel ja. Es gibt wenige Ausnahmen, dazu zählen unter anderem Leistungen zur präventiven Gesundheits­förderung bis zu 600 Euro jährlich sowie Zusatz­leistungen zum Gehalt für die Betreuung von Klein­kindern in Kinder­gärten. Ausge­nommen war auch die Inflations­ausgleichs­prämie, eine freiwillige Zahlung von Unter­nehmen an ihre Beschäftigten bis zur Höhe von 3.000 Euro. Diese hatte der Bund von Steuern und Sozial­versicherungs­abgaben befreit. Sie war bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Bonus­zahlungen, Prämien oder Provisionen zählen hingegen zum steuer- und sozial­versicherungs­pflichtigen Ein­kommen und werden mit dem regulären Gehalt versteuert. Auch Weihnachts- und Urlaubs­geld sowie Abfindungen müssen Sie versteuern. In der Sozial­versicherung sind Ab­findungen allerdings in der Regel beitrags­frei, außer für frei­willig Kranken­versicherte.

Kann ich bei Tarifverträgen das Gehalt verhandeln?

Theoretisch nicht, da der Tarif­vertrag die Gehälter festlegt. Doch praktisch gibt es Gehalts­unter­schiede bei gleicher Quali­fikation und Tätig­keit. Diesen Spiel­raum, sogenannte Gehalts­bänder, können Sie nutzen, wenn Sie Ihren Markt­wert kennen. Vergleichen Sie das ange­botene Gehalt ruhig mit dem für eine Tätig­keit in der freien Wirt­schaft.

Wichtig ist vor allem, sich von vornherein richtig eingruppieren und einstufen zu lassen. Achten Sie darauf, dass Erfahrungen, die Sie beispiels­weise während des Studiums durch Praktika gesammelt haben, bei der Ein­stufung korrekt ange­rechnet werden.

Sprechen Sie auch frei­willige Zulagen an, die zu Ihrem Grund­gehalt hinzu­gerechnet werden. Gibt es beispiels­weise eine Zulage für eine besondere Leistung oder übertarifliche Zulagen, mit denen sich der Arbeit­geber oder die Arbeit­geberin von Mit­bewerbern und Mit­bewerberinnen abheben möchte? Oder bietet das Unter­nehmen eventuell weitere Benefits an wie Zuschüsse zu Fahrt­kosten oder Kinder­betreuung, Weiter­bildungen oder eine Gewinn­beteiligung?

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