Equal Pay: Gleiche Bezahlung ist keine Verhandlungssache

(23.02.2023) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein wegweisendes Urteil zum Equal-Pay-Grundsatz gefällt: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit gilt unabhängig vom Verhandlungsgeschick. Nur objektive Gründe wie Berufserfahrung oder Qualifikation rechtfertigen einen Gehaltsunterschied (Az. 8 AZR 450/21).
Am 16.02.2023 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Equal-Pay-Grundsatz auch dann berücksichtigt werden muss, wenn ein Kollege durch Verhandlungsgeschick eine höhere Gehaltsforderung durchsetzt. Eine weibliche Beschäftigte hatte auf Zahlung der Differenzbeträge zum Gehalt eines männlichen Kollegen sowie auf Entschädigung geklagt. 
Die Klägerin hatte 2017 in einem Metallunternehmen in Meißen bei Dresden fast zeitgleich mit ihrem Kollegen eine vergleichbare Tätigkeit begonnen. Beide verfügten über nahezu die gleiche Ausbildung und Berufserfahrung. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses waren der Vertriebsmitarbeiterin 3.500 Euro Grundgehalt angeboten worden, genau wie ihrem männlichen Kollegen. Der lehnte jedoch ab und forderte 1.000 Euro mehr Grundgehalt, was der Arbeitgeber akzeptierte. Als die 44-jährige Dresdnerin später davon erfuhr, fühlte sie sich wegen ihres Geschlechts diskriminiert und reichte Klage ein. In erster und zweiter Instanz gaben das Arbeitsgericht in Dresden und das Landesarbeitsgericht in Sachsen dem Arbeitgeber Recht, der sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit berufen hatte: Das Interesse des Unternehmens an der Mitarbeitergewinnung rechtfertige Gehaltsunterschiede. 
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation nicht an. Die 44-jährige Dresdnerin sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, so das BAG. Bei gleicher Arbeit hätte sie Anspruch auf das gleiche Grundgehalt wie ihr männlicher Kollege. Das Arbeitsgericht ließ vermeintlich besseres Verhandlungsgeschick männlicher Bewerber oder Beschäftigter nicht als objektiven Grund für unterschiedliche Bezahlung zu. Nur geschlechtsneutrale Gründe wie Qualifikation oder Berufserfahrung könnten Gehaltsunterschiede bei gleicher Tätigkeit rechtfertigen. Das BAG sprach der Frau eine Gehaltsnachzahlung von 14.500 Euro und eine Diskriminierungsentschädigung von 2.000 Euro zu.
Laut statistischem Bundesamt (Destatis) lag der sogenannte bereinigte "Gender Pay Gap", also der Gehaltsunterschied bei vergleichbarer Qualifikation, Tätigkeit, Arbeitszeit und Berufslaufbahn, im Jahr 2022 bei sieben Prozent. Da Frauen jedoch häufiger in schlechter bezahlten Berufen oder in Teilzeit arbeiten, verdienen sie pro Stunde im Durchschnitt sogar 18 Prozent weniger als Männer.
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