Ein Haftpflichtschaden besteht, wenn eine Person einer Dritten aus Versehen einen Schaden zufügt oder deren Eigentum beschädigt, für dessen Schaden­ersatz der oder die Verur­sacher:in gesetzlich verpflichtet ist. Die Kosten solcher Schäden übernimmt in den meisten Fällen die private Haftpflicht­versicherung. Besitzt die verursachende Person keine Privat­haft­pflicht und ist anderweitig nicht in der Lage zu zahlen, kann eine Forderungs­ausfall­deckung des oder der Geschädigten davor schützen, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wer einen Schaden verursacht, sollte Kontakt­daten mit der geschädigten Person aus­tauschen und die eigene Versicherung zeit­nah kontaktieren.

Ein Haftpflichtschaden bezeichnet einen Schaden, den eine Person oder ein Unternehmen einer anderen Person oder deren Eigentum zufügt und für den sie gemäß den gesetzlichen Haftungs­bestimmungen aufkommen muss.

Die rechtliche Grund­lage für private Haftpflicht­schäden ist § 823 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach haften Verursachende für einen Schaden, der nachweislich versehentlich oder fahrlässig durch eine schuldhafte und rechts­widrige Handlung zustande kommt. Es greift die sogenannte Schadens­ersatzpflicht, nach welcher der oder die Schadensverursacher:in für den Schaden aufkommen muss.

Haftpflicht­schäden können verschiedener Art sein und sind nicht zwingend an materielle Güter gebunden. Man unterscheidet folgende Haupt­kategorien:

  • Sachschäden: Beschädigung oder Zerstörung von Gütern und Gegenständen.
    Beispiel: Sie stoßen versehentlich gegen eine telefonierende Person. Dieser fällt das Handy aus der Hand, das Gerät ist daraufhin zerstört und muss ersetzt werden. Die Kosten belaufen sich auf mehrere Hundert Euro.
    Übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten? Ja.
  • Personenschäden: Verletzung von Personen, durch die Kosten für Heilung oder Einkommens­ausfall entstehen oder für die Schmerzens­geld verlangt werden kann.
    Beispiel: Sie überqueren die Straße, übersehen dabei jedoch ein von der Seite kommendes Auto. Dieses leitet ein Ausweich­manöver ein und rammt ein stehendes Fahrzeug. Nicht nur müssen Sie für die Reparatur der beschädigten Fahrzeuge aufkommen, sondern auch für die Behandlungskosten, möglicher Verdienstausfall und Schmerzensgeld der Insass:innen.
    Übernimmt die Versicherung die Folgekosten? Ja.
  • Vermögensschäden: Schäden am Vermögen einer Person oder eines Unternehmens. Es wird zwischen echten und unechten Vermögensschäden unterschieden, bei denen die private Haftpflichtversicherung greift.
    Echter Vermögensschaden: Sie parken ein Auto zu. Der Fahrer verpasst dadurch seinen Flug und muss einen neuen buchen. In diesem Fall entsteht der Vermögensschaden direkt durch Ihr Fehlverhalten. 
    Unechter Vermögensschaden: Eine Fahrradfahrerin, die sich aufgrund Ihres Verschuldens den Arm gebrochen hat, ist selbstständige Handwerkerin. Bis ihr Arm wieder gesund ist, kann sie nicht arbeiten und hat einen Verdienstausfall. Hier ist der Vermögensschaden die Folge eines von Ihnen verursachten Sach- oder Personenschadens.

Für Unternehmen fallen auch die Szenarien Vermögens­schäden und Immaterial­güterschäden unter die Haftpflicht. Bei ersteren handelt es sich um Schäden am Vermögen einer Person, zum Beispiel durch Gewinnaus­fälle. Bei zweiteren um die Verletzung von Urheber- und Marken­rechten sowie anderen immateriellen Rechts­gütern. In beiden Fällen greift jedoch nicht die private, sondern die Betriebs­haftpflicht.

Für Haftpflichtschäden im privaten Bereich ist die private Haftpflichtversicherung zuständig. Diese übernimmt Kosten für die meisten versehentlich verursachten Schäden an Dritten oder deren Eigentum. Je nach Szenario und verursachender Person gibt es verschiedene Zusatzoptionen oder Alternativen zur privaten Haftpflichtversicherung:

  • Hat Ihr Kind den Schaden verursacht, ist vor finanziellen Konsequenzen geschützt, solange es durch den Vertrag der Eltern mitversichert ist, zum Beispiel im Rahmen einer Familienhaftpflichtversicherung. Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren gelten als deliktunfähig und können für einen Schaden nicht haftbar gemacht werden. Eltern haften in der Regel nur dann bei unter-Siebenjährigen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ältere Kinder können als deliktfähig eingestuft werden.
  • Ihr Hund hat eine:n Passant:in gebissen oder Ihre Katze das Auto der Nachbarn zerkratzt? Hundehalter:innen sind gesetzlich verpflichtet, für Schäden, die sein oder ihr privat gehaltener Hund Dritten zufügt, aufzukommen. Die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung der Allianz schützt vor den finanziellen Folgen. Kleine Haustiere wie Katzen, Kanninchen oder Meerschweinchen sind hingegen durch die Privat-Haftpflicht abgedeckt.
  • Sie sind Wohnungsbesitzer:in und wollen Ihre Immobilie vermieten? Ein Wohnungs-Haftpflichtschutz, als Zusatzbaustein der Allianz Privat-Haftpflicht, schützt Sie vor finanziellen Folgen durch Haftpflichtschäden an Ihrer Immobilie – zum Beispiel den Verlust und Ersatz von Schlüsseln.
  • Sie sind privater Inhaber bzw. private Inhaberin von im Inland gelegenen Öltanks. Ein Öltank-Haftpflichtschutz als Zusatzbaustein zur Privat-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen bei Schäden, die durch Ihren Öltank entstehen -  z. B. bei Verunreinigung des Grund­wassers durch ausgelaufenes Heizöl.
  • Personen, die zur Jagd gehen, sind gesetzlich verpflichtet eine Jagd-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese greift, wenn während der Jagdtätigkeit anderen Personen oder deren Besitz versehentlich Schäden zugefügt werden.

Die Privat-Haftpflichtversicherung ist jedoch nicht für alle Szenarien zuständig.

  • Beispiel Unfall: Sie stürzen im Urlaub mit dem Fahrrad so schwer, dass Sie dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen davontragen. Ihre Krankenversicherung übernimmt zwar die unmittelbaren Behandlungskosten. Sie benötigen jedoch eventuell zusätzlich langfristige Invaliditätsleistungen. Da keine dritte Person Ihnen den Schaden zugefügt hat, ist hier die Unfallversicherung relevant.
  • Beispiel Arbeitsumfeld: Auch im beruflichen Kontext greift für gewöhnlich nicht die private Haftpflichtversicherung. Lassen Sie als Angestellte:r während des Gesprächs mit einem Kunden bzw. einer Kundin die Tür zufallen und diese:r quetscht sich die Hand ein, springt stattdessen die Betriebshaftpflicht Ihres Arbeitgebers ein.
  • Beispiel Kfz: Unfälle und Schäden an Dritten, die Sie mit Ihrem Auto verursachen, fallen grundsätzlich in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier ist das Prozedere oft etwas anders, meist wird zum Beispiel ein:e Gutachter:in eingeschaltet, der oder die ein Gutachten für den Haftpflichtschaden anfertigt.
     
Die allermeisten Szenarien, in denen Sie Schäden an Dritten oder deren Eigentum verursachen, sind von der privaten Haft­pflicht­versicherung abgedeckt. Es gibt jedoch einige Spezial­fälle, in denen die Privat-Haftpflicht nicht für den Schaden aufkommt, z. B. durch nicht erfüllte Obliegenheiten, verpasste Fristen oder vertragliche Ausschlüsse.
 

Es ist für jede Privatperson in Deutschland empfehlenswert, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. In seltenen Fällen kann es jedoch sein, dass keine Haftpflicht abgeschlossen wurde und der Schadenverursacher nicht zahlen kann. Dies ist besonders bei Personenschäden schnell möglich, da die entstandenen Kosten oft im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen. In diesem Fall würden Sie auf den Kosten sitzenbleiben – es sei denn, Ihre Haftpflichtversicherung verfügt über eine Forderungsausfalldeckung.

Tipp: Bei der Allianz ist ab dem Smart-Tarif eine Ausfalldeckung bereits in der Haftpflichtversicherung enthalten.

Selbstverschuldete Schäden an der eigenen Person und persönlichem Eigentum fallen nicht unter den Haftpflichtschutz. Fällt Ihnen Ihr Handy herunter oder steigen Sie auf Ihre Brille, können Sie nicht Ihren Haftpflichtversicherer um Übernahme der Kosten bitten.

Achtung! Versicherungen sehen sich jedes Jahr mit Versicherungsbetrug in Milliardenhöhe konfrontiert. Ein eigenes Missgeschick gerade bei zerbrechlichen, aber teuren Alltagsgegenständen wie Handys oder Brillen als Haftpflichtschaden zu melden, kann schnell zu einer Versuchung für Versicherungsnehmer:innen werden. Viele Versicherer fordern aus diesem Grund beschädigte Geräte an, um den Schadenshergang zu prüfen. Fliegt der Betrug auf, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Versicherungsbetrug kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

Vorsätzlich zugefügte Schäden werden grund­sätzlich nicht von der Haftpflicht­versicherung übernommen. Anders verhält es sich bei Gefälligkeits­schäden. Helfen Sie ohne Entgelt Freund:innen oder Bekannten, zum Beispiel bei einem Umzug, und verursachen dabei einen Schaden, spricht man von einem Gefällig­keits­schaden. Ein solcher ist zwar grundsätzlich von der privaten Haftpflicht­versicherung abgedeckt, birgt jedoch aufgrund der persönlichen Bekannt­schaft der Personen ein hohes Miss­brauchs­potenzial. Als Gefälligkeits­schäden gemeldete Haftpflicht­schäden prüfen Versicherer daher besonders gründlich.
Ist es zu einem Haft­pflicht­schaden gekommen, sollten Sie in erster Linie Ruhe bewahren. Reagieren Sie besonnen und vermeiden Sie vorschnelle Handlungen. Insbesondere sollten Sie kein Schuld­einge­ständnis abgeben, bevor Ihre Versicherung den Vorfall abschließend geprüft hat. Anschließend gehen Sie am besten wie folgt vor:
  1. Schaden dokumentieren: Fotografieren Sie den Schaden aus verschiedenen Blick­winkeln, um eine umfassende Doku­mentation zu erstellen.
  2. Gedächtnisprotokoll: Fertigen Sie ein kurzes Gedächtnis­protokoll an. Halten Sie den Schadens­hergang und den entstandenen Schaden in Stichpunkten fest.
  3. Kontaktdaten austauschen: Teilen Sie Adressen und Telefon­nummern mit der oder dem Geschädigten sowie eventuellen Zeugen.
  4. Versicherung informieren: Kontaktieren Sie den bzw. die zuständigen Ansprech­partner:in Ihrer Haft­pflicht­versicherung.
Sind Sie selbst Geschädigte:r, tauschen Sie ebenfalls Adressen und Telefon­nummer mit dem oder der Verur­sacher:in aus. In bestimmten Fällen lohnt es sich zudem, kaputte Gegen­stände aufzubewahren. Diese können Sie notfalls bei der Versicherung ein­reichen oder einem Gutachter oder einer Gut­achterin vorzeigen. Gut­achten werden jedoch für gewöhnlich nur bei sehr kost­spieligen Haftpflicht­schäden oder bei Verdacht auf Versicherungs­betrug angefordert.
Bei Kfz-Unfällen tritt immer wieder die Situation ein, dass ein Totalschaden vorliegt oder die Reparatur des Autos aus anderen Gründen nicht sinn­voll ist. In solchen Fällen können sich Geschädigte die Kosten für den Haft­pflicht­schaden auch auszahlen lassen (sogenannte „fiktive Abrechnung“). In privat­haft­pflichtigen Fällen ist dies ebenfalls möglich, hängt jedoch von der individuellen Situation ab. Ob es sich für Sie lohnt, sich die Reparatur­kosten auszahlen zu lassen, besprechen Sie am besten mit Ihrer Versicherung oder einer unab­hängigen Expertin bzw. einem unab­hängigen Experten.
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