• Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist ein Vertrag, mit dem Sie zu Lebzeiten Ihre eigene Bestattung planen und so Ihre Familie und Angehörige entlasten können. Den Vertrag schließen Sie mit einem Bestatter oder einer Bestatterin Ihrer Wahl ab.
  • Inhaltlich werden im Bestattungsvorsorgevertrag Wünsche z. B. hinsichtlich der Bestattungsart, Grabart, Ort der Bestattung, Trauerfeier, Trauerredner:in, Blumen und Musik festgelegt. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die konkreten Inhalte.
  • Im Vorsorgevertrag geben Sie normalerweise auch an, ob und wie die Finanzierung Ihrer Bestattung im Voraus geregelt werden soll. Die meisten Verträge bieten hier die Einzahlung eines Einmalbetrags auf ein Treuhandkonto an oder die Möglichkeit, eine bereits abgeschlossene Sterbegeldversicherung mit ausreichender Versicherungssumme anzugeben.
  • Wer keinen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen möchte, kann als alternative Möglichkeit zur Bestattungsvorsorge eine Bestattungsverfügung verfassen oder eine Sterbegeldversicherung abschließen.
Ein Bestattungsvorsorgevertrag hält die Wünsche und Vorstellungen einer Person zur eigenen Bestattung zu Lebzeiten vertraglich fest. Den Vertrag schließen Sie mit einem Bestatter oder einer Bestatterin Ihrer Wahl ab. Der Abschluss des Vertrags ist in der Regel kostenfrei.

Ein Bestattungsvorsorgevertrag stellt eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen der oder dem Vorsorgenden und einem Bestattungsunternehmen dar. Die vorsorgende Person schließt den Vertrag zu Lebzeiten ab. Der Vertrag enthält die Wünsche und Vorstellungen der vorsorgenden Person zur eigenen Bestattung. Neben persönlichen Bestattungswünschen und der Organisation regelt der Vorsorgevertrag auch die Finanzierung der Beisetzung. Der Zweck eines Bestattungsvorsorgevertrags ist, die Wünsche der vorsorgenden Person vertraglich festzuhalten sowie Angehörige bei der Organisation und den Kosten für die Bestattung zu entlasten.

Anders funktioniert es mit einem Bestattungsvertrag. Diesen schließen Hinterbliebene nach dem Tod einer Person mit dem Bestatter oder der Bestatterin ab. Sofern der oder die Verstorbene keine Bestattungsverfügung oder anderweitig geäußerte Bestattungswünsche hinterlässt, liegt es an den Hinterbliebenen, eine angemessene und würdevolle Bestattung zu organisieren.

Ja, ein Bestattungsvorsorgevertrag ist für die Hinterbliebenen rechtlich bindend. Hier greift die sogenannte „transmortale Vertragswirkung.“ Diese besagt, dass der abgeschlossene Vertrag über den Tod einer Person hinaus gültig ist.

Die Kosten eines Bestattungsvorsorgevertrags im Sinne der Höhe der Bestattungsvorsorgesumme ist abhängig von Ihren Bestattungswünschen: im Durchschnitt kostet eine Bestattung mit Grabmal und Grabanlage zwischen 6.000 und 7.000 Euro – ohne die spätere Grabpflege.

Abschlusskosten werden bei einem Bestattungsvorsorgevertrag in der Regel nicht erhoben. Mit einem Vorsorgevertrag entscheiden Sie sich bereits zu Lebzeiten für ein bestimmtes Bestattungsunternehmen, welches Ihre Bestattung nach Ihren Wünschen durchführen soll. Dafür, dass Sie dem Bestatter oder der Bestatterin eine solche feste Zusage erteilen, berechnet Ihnen diese:r für gewöhnlich keine Gebühren.

Quelle: Aeternitas, Stand 10/24

Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist für Personen sinnvoll, die ihre Familie und Angehörige bei Entscheidungen und der Finanzierung rund um die Beerdigung entlasten möchten. Der oder die Vorsorgende kann so verhindern, dass Angehörige neben dem Verlust eines nahen Menschen auch die finanzielle Last der Bestattung tragen müssen, da laut § 1968 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Erben und Erbinnen die Kosten der Bestattung tragen müssen.

Zusätzlich hat die vorsorgende Person die Sicherheit, die eigenen Wünsche und Vorstellungen für die Beerdigung und die Trauerfeier vertraglich bindend umgesetzt zu wissen.

Ein Bestattungsvorsorgevertrag beinhaltet zum einen die Wünsche der vorsorgenden Person hinsichtlich der eigenen Beisetzung nach dem Tod. Zum anderen ist darin auch die Finanzierung der Bestattung geregelt. Der Inhalt eines Vorsorgevertrags ist nicht rechtlich vorgeschrieben.

Was wird im Vorsorgevertrag beim Bestattungsunternehmen festgelegt? Es gibt keine rechtlichen Vorschriften, was ein Bestattungsvorsorgevertrag beinhalten muss. Stattdessen halten darin Vorsorgende ihre persönlichen Bestattungswünsche mit dem Bestattungsinstitut fest. Diese sind entweder allgemein gehalten oder können detailliert ausgeführt sein.

Auch wenn es keine vorgeschriebenen Punkte gibt, die in einen Vorsorgevertrag müssen, beinhalten die meisten Verträge folgende Angaben:

  • Bestattungsart (z. B. Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung oder Waldbestattung)
  • Bestattungsort (Friedhof, Bestattungswald oder Seegebiet)
  • Wahl des Friedhofs
  • Grabart (z. B. Wahlgrab, Reihengrab oder anonymes Grab)
  • Grabanlage (Bepflanzung, Grabstein)
  • Gestaltung der Trauerfeier (Abschied am Sarg / Urne, Musik, Trauerredner:in)
  • Grabpflege
  • Blumenschmuck
  • besondere Rituale und Zeremonien

Ein weiterer Aspekt des Bestattungsvorsorgevertrags ist die finanzielle Regelung der Bestattung. Der Vertrag kann eine Kostenaufstellung der gewünschten Leistungen durch das Bestattungsunternehmen enthalten sowie Angaben ob und wie man diese finanziell absichern möchte – z. B. mit einem Treuhandkonto oder einer bereits abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit ausreichender Versicherungssumme.

Bei der Finanzierung eines Bestattungsvorsorgevertrags sind die gängigsten Möglichkeiten eine Einmalzahlung auf ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung, bei der Sie einen laufenden (z. B. monatlichen) oder einmaligen Beitrag zahlen. Sie haben auch die Möglichkeit, gar keine finanzielle Vorsorge anzugeben und den bestattungspflichtigen Angehörigen die Bestattungskosten zu überlassen.
Sie können den Vorsorgevertrag in Verbindung mit einem Treuhandkonto abschließen. In diesem Fall überweisen Sie den gesamten Betrag, der für die Bestattungskosten notwendig ist, als Einmalzahlung auf das Treuhandkonto. Dieses Treuhandkonto wird durch einen Dritten bzw. eine Dritte, den oder die sogenannten Treuhänder:in, in Ihrem Namen verwaltet. Für Ihre Einzahlung gilt eine Zweckbindung: Im Todesfall wird die Summe auf dem Treuhandkonto an das Bestattungsunternehmen ausgezahlt, das es für die Durchführung der Bestattung laut Bestattungsvorsorgevertrag verwenden muss. Zudem ist Ihr Geld auf einem Treuhandkonto bei einer potenziellen Insolvenz des Bestattungsunternehmens geschützt.

Eine weitere Möglichkeit für die Finanzierung ist, eine Sterbegeldversicherung mindestens in Höhe der berechneten Bestattungskosten abzuschließen und diese im Bestattungsvorsorgevertrag anzugeben. Der Bestatter oder die Bestatterin muss als Bezugsberechtigte:r eingetragen sein. Bedenken Sie Preissteigerungen und schließen Sie eine Sterbegeldversicherung mit ausreichender Versicherungssumme ab. Wenn die zur Verfügung stehenden Gelder nicht zur Deckung des Bestattungsauftrags ausreichen und auch bei Dritten keine Zahlungsbereitschaft besteht, ist je nach Vorsorgevertrag z. B. geregelt, dass dann eine würdige Bestattung mit verringertem Leistungsumfang vorgenommen wird. Sollte hingegen ein Guthaben verbleiben, wird es an die Erben und Erbinnen ausgezahlt.

Im Gegensatz zum Treuhandkonto muss Ihnen bei einer Sterbegeldversicherung nicht kurzfristig ein hoher Geldbetrag zur Verfügung stehen: bei den meisten Sterbegeldversicherungen zahlen Sie einen monatlichen Beitrag. Am häufigsten sind Sterbegeldversicherungen ohne Gesundheitsfragen, bei denen es eine Wartezeit je nach Anbieter und Tarif zwischen zwölf Monaten und drei Jahren gibt, ehe Anspruch auf die volle Versicherungsleistung besteht. Bei Unfalltod entfällt bei den meisten Tarifen die Wartezeit und es kann eine Leistung in Höhe des doppelten Gesamtkapitals erbracht werden. Im Gegensatz zum Treuhandkonto mit geringer oder keiner Verzinsung, bieten viele Versicherer (wie z. B. die Allianz) eine Überschussbeteiligung an, wodurch das Gesamtkapital für die Bestattungskosten höher ausfallen kann.

Die Höhe der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden.

Die Sterbe­geldver­sicherung der Allianz

Den Allianz BestattungsSchutzbrief schließen Sie als Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsfragen ab. Die Wartezeit beträgt 12 bzw. 6 Monate; bei Unfalltod entfällt die Wartezeit und es wird die Leistung in Höhe des doppelten Gesamtkapitals erbracht. Tritt ein Versicherungsfall ein, sind nicht nur die Bestattungskosten finanziert, sondern auch Serviceleistungen abgedeckt und alles rund um die Bestattung organisiert.

Den Allianz BestattungsSchutzbrief können Sie ab 6,62 Euro im Monat z. B. direkt online beantragen.

Für das Berechnungsbeispiel wurden folgende Annahmen getroffen: Eintrittsalter 35 Jahre, Versicherungssumme 3.000 Euro, lebenslange Beitragszahlungsdauer. Stand Januar 2025.

lebenslange oder abgekürzte Beitragszahlung bzw.  Einmalbeitrag

Die Höhe der Summe der Bestattungsvorsorge hängt von Ihren Bestattungswünschen ab. Im Durchschnitt kostet eine Bestattung mit Grabmal und Grabanlage zwischen 6.000 und 7.000 Euro – ohne die spätere Grabpflege. Die Bestattungskosten können aber je nach Bestattungsart und Umfang auch im fünfstelligen Bereich liegen.

Quelle: Aeternitas, Stand 10/24

Welche Alternativen zum Bestattungsvorsorgevertrag sinnvoll für Sie sein können, kommt auf Ihre Wünsche und Ihre Lebenssituation an. Mögliche Alternativen für die Bestattungsvorsorge können z. B. eine Bestattungsverfügung oder Sterbegeldversicherung sein.
Eine Bestattungsverfügung ist eine Willenserklärung bezüglich der eigenen Bestattungswünsche, die Sie z. B. mit Hilfe einer Vorlage selbst erstellen können. Das können Angaben zur Grabstätte, aber auch Musikwünsche oder eine Gästeliste für die Trauerfeier sein. Die Finanzierung der Beerdigungskosten im Todesfall ist damit jedoch nicht abgesichert.
Ein Bestattungsvorsorgevertrag dagegen hält die eigenen Bestattungswünsche mit einem Bestatter oder Bestatterin vertraglich fest. Der Vorsorgevertrag sichert neben den Wünschen üblicherweise auch die Finanzierung der Bestattungsleistungen ab.
Wollen Sie vorrangig den finanziellen Aspekt Ihrer Bestattung für Ihre Angehörigen absichern, können Sie eine Sterbegeldversicherung abschließen. In diesem Fall überlassen Sie der bezugsberechtigten Person (z. B. Ihren Angehörigen), für welche Bestattungsart und welchen Umfang diese die Versicherungssumme verwendet. Manche Versicherer (wie z. B. die Allianz) bieten ebenfalls Finanzierung und Organisation der Bestattung an, die in einem Bestattungsvorsorgevertrag vereinbart werden können: zum Beispiel sind beim Allianz BestattungsSchutzbrief auch Serviceleistungen abgedeckt und alles rund um die Bestattung organisiert.
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Kann ich einen Bestattungsvorsorgevertrag kündigen?

Die genauen Regelungen, ob und wie der Bestattungsvorsorgevertrag gekündigt werden kann, ist im Vertrag festgehalten. Haben Sie für die Finanzierung des Vorsorgevertrags eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, bleibt diese für gewöhnlich von der Kündigung unberührt.

Ist ein Vorsorgevertrag für die Bestattung steuerlich absetzbar?

Nein, ein Bestattungsvorsorgevertrag selbst ist nicht steuerlich absetzbar. Allerdings können nach dem Tod Bestattungskosten von der Steuer absetzbar sein: ist der Nachlass bzw. die Bestattungsvorsorge geringer als die Kosten für die Beerdigung, ist die Differenz für die Erbin oder die Erben steuerlich absetzbar. In der Steuererklärung gelten die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung.

Zählt ein Bestattungsvorsorgevertrag zum Schonvermögen?

Schließen Sie zur Finanzierung Ihres Bestattungsvorsorgevertrags eine Sterbegeldversicherung ab oder eröffnen ein Treuhandkonto, zählt die eingezahlte Summe bzw. die Versicherungssumme in der Regel als Schonvermögen. Voraussetzung ist laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 (Aktenzeichen 5 C 84/02) und des Bundessozialgerichts vom 18.03.2008 (Aktenzeichen B 8/9b SO 9/06 R), dass sie zweckgebunden (Auszahlung nur im Todesfall) und angemessen ist. In Urteilen aus den Jahren 2018 bis 2022 hielten Gerichte Kosten (Bestattung und Grabpflege) zwischen 5.000 Euro (2018, SG Gießen, Aktenzeichen S 18 SO 65/16) und 10.500 Euro (2018, VG Münster, Aktenzeichen 6 K 4230/17) für angemessen.
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