Feuer­bestattung: Ab­lauf, Kosten und Mög­lich­keiten

Ablauf einer Ein­äsche­rung inklu­sive Kosten und Mög­lich­kei­ten der Be­statt­ung
Allianz Feuerbestattung - eine Mutter mit vier Kindern steht an einem Grab mit Blumenschmuck
  • Bei einer Feuerbestattung wird der oder die Ver­storbene kurz nach dem Tod in einem speziellen Holz­sarg in einem Krema­torium ein­ge­äschert. Nach der Ein­äsche­rung wird die Asche der ver­storbenen Person in einer Urne bei­gesetzt.
  • Soll die Urne auf einem Friedhof bei­gesetzt werden, gibt es dafür ver­schiedene Möglich­keiten – vom Urnen­grab bis zur Baum­bestattung. Zusätz­lich gibt es immer mehr alternative Orte ab­seits des Fried­hofs, an denen Urnen bei­gesetzt werden können.
  • Bestattungs­unter­nehmen gehen immer individueller auf die Wünsche der An­ge­hörigen ein. Die Kosten einer Feuer­bestattung hängen vom ge­wünschten Um­fang und Ablauf der Bestattung ab.
  • Ein Vorteil einer Feuer­bestattung ist, dass sie in der Regel günstiger ist als eine Erd­bestattung. Urnen­bestattungen machten 2022 ca. 77 Pro­zent aller Bestat­tungen aus.
Wie läuft eine Be­stat­tung ab, wenn man ver­brannt wird?
Bei einer Feuer­bestattung ist der Ablauf zum Teil variabel. Was stets gleich bleibt, sind Leichen­schau und Aus­stellung eines Toten­scheins, zweite Leichen­schau und anschlie­ßende Ein­äsche­rung im Krema­torium. Der Zeitpunkt der Trauer­feier, die Art der Urnen­bei­set­zung und eine even­tuelle Verab­schie­dung am Sarg vor der Kremier­ung sind frei wählbar.

Eine Feuerbestattung ist eine Bestattungs­art, bei der der Leich­nam der verstor­benen Person in einem Kre­ma­torium ein­geäschert und anschlie­ßend in einer Urne beigesetzt wird. Die Ein­äsche­rung wird auch Krema­tion oder Kremier­ung genannt und ist Voraus­setzung für die Urnen­bei­setzung.

Nach deutschem Recht darf eine Feuer­bestatt­ung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Im Folgenden ist der Feuer­bestattungs-Ablauf Schritt für Schritt erläutert.

Bevor ein Leichnam eingeäschert werden kann, sind einige Voraus­setzung­en zu erfüllen und Vor­bereit­ungen zu treffen. Zuerst wird der Leichnam bei einer ersten Leichen­schau ärztlich untersucht. Dieser Schritt ist ver­pflicht­end, um die Todes­ursache fest­zustell­en und den Toten­schein auszu­stellen. Das Dokument ist erfor­derlich, damit Hinter­bliebene u. a. auf Sterbe­geld oder Lebens­versicher­ung des oder der Verstor­benen zugreifen können.
Das Bestattungs­unterneh­men holt die verstor­bene Person ab. Der Leich­nam wird gewaschen, ein­ge­kleidet und in den Kremations­sarg gelegt. Herz­schritt­macher und andere medi­zinische Hilfs­mittel, die bei der Ein­äsche­rung ein Risiko dar­stellen könnten, werden entfernt. An­schlie­ßend über­stellt der Bestatter oder die Bestatt­erin den Sarg an das Krema­torium.
Im Krema­torium wird der Leichnam noch einmal ärzt­lich unter­sucht. Diese zweite Leichen­schau ist gesetz­lich vorge­schrie­ben (Aus­nahme: Bayern) und soll sowohl die Iden­tität der ver­stor­benen Person als auch die Todes­ursache zweifels­frei be­stä­ti­gen. Schließlich kann der Leich­nam bei einer Feuer­bestat­tung im Gegen­satz zu einer Erd­besta­ttung im Zweifels­fall nicht exhu­miert werden.

Für die Einäscherung ist in Deutschland die Verwendung eines Kremations­sargs gesetz­lich vorge­schrieb­en. Das hat zwei Gründe:

  • In Deutschland besteht die soge­nannte Sarg­pflicht, die sowohl bei Erd- als auch Feuer­bestatt­ungen gilt.
  • Das Holz des Sargs dient dazu, bei der Ver­bren­nung die not­wendige Hitze zu erzeugen.

Vor der Einäsch­erung wird jedem Sarg ein soge­nannter Schamott­stein bzw. eine Ofen­marke beigelegt. Dieser hitze­re­sis­tente Stein bleibt nach dem Ver­brennen in der Asche erhalten. Er ermöglicht die ein­deutige Iden­tifizier­ung der Asche und verhin­dert Ver­wechs­lungen, da die Öfen der meisten Krema­torien dafür aus­gelegt sind, mehrere Särge auf­zu­nehmen.

Vor dem Einschieben des Ver­brennungs­sargs wird der Ofen des Krema­toriums auf über 800 Grad Celsius erhitzt. Erst ab dieser Tempe­ratur ist garan­tiert, dass alle orga­nischen Ma­te­rialien zu Asche zerfallen. Die Ein­äscherung dauert in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten. Übrig bleiben Knochen, Zähne, Implan­tate und der Schamott­stein. Die Toten­asche und der Schamott­stein werden in eine soge­nannte Asche­kapsel gegeben. Dabei handelt es sich um eine schlicht gehal­tene Urne. Die Asche­kapsel wird ver­schlossen und beschrif­tet, bevor der Bestatter bzw. die Bestatt­erin sie abholt. Die meisten Ange­hörigen entschei­den sich für die Be­erdigung für eine Über­urne, die Schmuck­urne, die die Asche­kapsel umhüllt.

Bei einer Feuer­bestattung kann die Dauer bis zur Beer­digung stark vari­ieren. Von der Abholung des Leichnams bis zur Über­gabe der Urne vergeht in der Regel ca. eine Woche. Ver­schie­dene Faktoren können diese Zeit­spanne ver­längern oder verkürzen. Dazu gehören:

  • Auslastung des Krema­toriums
  • Art und Zeitpunkt der Trauer­feier
  • Gewählter Bestat­tungs­ort und Bestat­tungsart
  • Leichenschau gewünscht oder nicht

Die Details besprechen Hinter­bliebene in der Regel direkt mit dem Bestatt­ungsun­terneh­men. Es gibt verschie­dene Möglich­keiten, die Trauer­feier bei einer Feuer­bestatt­ung zu gestalten. Grund­sätzlich kann sie vor oder nach der Einäsch­erung stattfinden. Meist dauert der Trauer­akt mindes­tens 20 Minuten, es gibt aber keine zeitliche Beschränk­ung.

Findet die Trauer­feier vor der Krema­tion statt, ist eine Verab­schiedung am Sarg im Krema­torium möglich. Viele Krema­torien bieten für eine solche Leichen­schau spezielle Abschieds­räume, in denen der Leichnam aufge­bahrt werden und wo sich die Trauer­gemein­de versa­mmeln kann. Ist der Auf­bahrungs­raum zu klein, kann die indivi­duelle Ver­abschie­dung mit anschlie­ßendem Trauer­gottes­dient in der friedhofs­eigenen Kirche erfolgen. Für gewöhnlich findet die eigent­liche Beisetz­ung der Urne in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt im engsten Familien­kreis statt.
Ist eine Leichenschau nicht gewünscht oder nicht möglich, besteht oft die Möglich­keit, die Trauer­feier direkt zur Bei­set­zung der Urne am Friedhof ab­zu­halten. Diese Option ziehen viele Trauern­de vor, wenn der Schmerz über den Verlust der geliebten Person eine Trauer­feier kurz nach dem Todesfall uner­träglich erscheinen lässt. Je nach Bundes­land gelten Be­stattungs­fristen von bis zu drei Monaten, bis wann eine Urne nach der Ein­äscherung spätestens bei­gesetzt werden muss. Dies gibt den Hinter­bliebenen Zeit zur Trauer­bewäl­ti­gung, ehe sie sich bereit fühlen, eine Trauer­feier aus­zu­richten.
Eine ausdrückliche Willens­erklärung (z. B. Kremations­verfügung) ist keine Voraus­setzung für eine Feuer­bestattung. Es ist aber hilf­reich, die gewünschte Art der Bestat­tung bereits zu Leb­zeiten schriftlich fest­zu­halten. Liegt keine Kremations­verfügung vor, müssen normaler­weise die nächsten Ver­wandten über die Bestattung­sart entschei­den. 
Unterschied­liche Grab­arten nach der Ein­äsche­rung 
Um die Urne auf dem Friedhof beizusetzen, gibt es verschie­dene Möglich­keiten. Am gän­gig­sten ist das Begräbnis in einem Urnen­grab als Reihen- oder Wahl­grab. Alter­nativ kann die Urne in einer Urnen­wand (Kolum­barium) aufbe­wahrt werden. Auch eine ano­nyme Bestatt­ung ist möglich.
Die gängigste Art der Urnen­beisetzung ist die Bestattung in einem Urnen­grab. Die Urne wird zum Grab trans­portiert und dort mit einer speziellen Zange oder Ablass­schnur dem vor­be­reiteten Grab bei­gesetzt. Wie bei der Erd­bestat­tung kommen für Urnen eine beste­hende Reihe (Reihen­grab) oder ein frei gewählter Platz (Wahl­grab) in Betracht. Das Grab wird mit einem Grab­stein oder einer Grab­platte versehen und kann von den Ange­hörigen gestaltet und gepflegt werden. Aufgrund des geringeren Platz­bedarfs ist ein Urnen­grab wesentlich kleiner als ein Erdgrab.
Kolumbarium ist der Fach­begriff für eine Urnen­wand. In diesem Fall findet die Bei­setzung der Urne oberirdisch z. B. in einer frei­stehenden Urnen­wand oder Urnen­nische statt. Urnen­wände haben ein­ge­lassene Kammern, die mit einer beschrif­teten Stein­platte ver­schließ­bar sind. Wie bei einem Grab­stein werden Name und Todes­tag in den Stein ein­graviert. Nach der Bei­setzung wird die Urnen­kammer mit der Stein­platte verschloss­en. Manche Kolum­barien erlauben, die Urnen­kammer mit einer gesicherten Glas­platte statt mit einer Stein­platte zu ver­schließen. So bleibt die Urne sichtbar.

Eine anonyme Bestattung findet statt, wenn der oder die Ver­storbene zu einem nicht bekannten Zeit­punkt und ohne nament­liche Kenn­zeichnung der Grab­stätte auf einem pflege­freien Gemein­schafts­grab bei­gesetzt wird. Es wird weder eine Trauer­anzeige auf­ge­geben noch sind Gäste zur Be­erdigung zugelassen. Anonyme Bestat­tungen sind in Deutsch­land aus­schließlich als Feuer­bestat­tungen mit Ein­äsche­rung des Leichnams möglich.

Diese Art der Bestattung wird gewählt, wenn die ver­storbene Person keine Ange­hörigen hinter­lässt oder sie bzw. die Hinter­bliebenen bewusst Anony­mität wünschen. Zum Bei­spiel aus dem Wunsch heraus, Ange­hörige nicht mit der Grab­pflege zu belasten oder die Be­stattungs­kosten zu redu­zieren. Für Hinter­bliebene kann eine ano­nyme Bestat­tung aber auch belastend sein, da ihnen so ein fester Ort zur Ver­arbeitung ihrer Trauer fehlt.

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Alternativen zur Bestat­tung auf dem Fried­hof
Abseits des Friedhofs sind in Deutschland wenige Bestattungs­orte zulässig. Dazu gehören zum Beispiel Baum- oder Wald­bestattung und See­bestattung. In anderen euro­päischen Ländern sind unter anderem auch Wiesen­bestattung, Diamant­bestattung oder Bestattung als Er­innerungs­baum möglich.

In Deutschland gilt ein sogenannter Friedhofs­zwang (auch Friedhofs­pflicht genannt). Verstor­bene können deshalb nur unter bestimmten Bedingungen außer­halb eines Friedhofs bei­ge­setzt werden. Die einzigen zulässigen alter­nativen Bestattungs­arten sind:

  • Baumbestattung in einem speziell aus­gewiesenen Bestattungs­wald
  • Seebestattung in eigens ge­neh­migten Bestattungs­gebieten in Nord- und Ostsee

Bei einer Baum- oder Wald­bestattung wird die ver­stor­bene Person nach der Ein­äsche­rung in der Nähe des Wurzel­werks eines Baums bei­gesetzt. Baum­bestattungen können in speziell dafür aus­ge­wiesenen Bestattungs­wäldern statt­finden. In diesem Fall spricht man auch von einer Wald­bestattung. Dabei besteht die Möglich­keit, mehrere Personen unter dem­selben Baum zu be­graben. Die Bäume werden als soge­nannte Freund­schafts- oder Familien­bäume aus­ge­wiesen. Die Grab­pflege entfällt – die Pflege der Bestattungs­wälder übernehmen die Forst­ver­waltung oder ver­ant­wortliche Wald­besitzer:innen.

Es gibt auch Friedhöfe, die Baum­bestattungen auf dem Friedhofs­gelände ermöglichen. Diese Variante nehmen vor allem Menschen in Anspruch, die auf einem Fried­hof begraben werden, ihren Hinter­bliebenen aber die Grab­pflege ersparen wollen. Da der Bei­setzungs­ort bei einer Baum­bestattung mit einer Plakette markiert wird, ist diese Bestattungs­art eine Alter­native zu einer anony­men Bestattung, bei der das Grab unmarkiert bleibt.

Bei einer Seebestatt­ung wird eine biolo­gisch abbau­bare Spezial­urne von einem Schiff aus ins Meer befördert. Ange­hörige können die Zere­monie auf See begleiten und erhalten eine See­karte, in der der genaue Bei­setzungs­ort vermerkt ist. Für See­bestat­tungen werden wasser­lösliche Spezial­urnen verwendet. So verteilt sich die Asche nach einiger Zeit im Meer.

Seebestatt­ungen dürfen in speziell ausge­wiesenen See­gebieten erfolgen, die sich in Deutsch­land beispiels­weise in Nord- und Ost­see befinden. Sie können aber auch im Atlantik, Pazifik oder Mittel­meer statt­finden.

Eine Variante der See­bestattung ist die Fluss­bestattung. Hier wird die Asche nicht dem Meer, sondern einem Fluss über­geben. Diese Bestattungs­art ist in Deutsch­land aber nicht erlaubt (Stand: 05/2024).

Die folgenden Bestattungs­arten sind in Deutsch­land nicht zulässig. Wünschen Hinter­bliebene eine solche Be­stattungs­art, ist dies teilweise im euro­päischen Ausland möglich (z. B. Schweiz, Nieder­lande, Tschechien). Mittels eines Leichen­passes kann der Leichnam vor der Ein­äsche­rung legal ins Ausland trans­portiert werden. Dadurch erlöschen die deutschen Be­stattungs­gesetze. Nach der Krema­tion im Ausland kann die Asche dann dort auf die gewünschte Weise bei­gesetzt werden.
Wiesenbestatt­ungen finden auf eigens dafür ausge­wiesenen Grün­streifen statt, auf denen Ver­storbene im Rahmen einer Urnen­bestattung bei­ge­setzt werden. Oft handelt es sich bei Wiesen­bestat­tungen um anonyme Bestat­tungen. In diesem Fall wird kein Grab­stein auf­gestellt. Die Grabstätte ist auch ander­weitig nicht gekenn­zeichnet. Eine Alter­native ist die teil­anonyme Wiesen­bestattung. Dabei wird der Name der ver­stor­benen Person zum Bei­spiel auf einer Gedenk­tafel eingraviert, die auf dem Gemein­schafts­feld aufgestellt wird.

Bei einer Diamant­bestattung wird die Asche der ver­stor­benen Person durch ein spezielles Verfahren zu einem synthe­tischen Diamanten gepresst. Aufgrund des auf­wen­digen Her­stellungs­verfahrens sind die Kosten im Vergleich zu anderen Be­stattungs­arten meist hoch.

Um aus der Asche des oder der Ver­storbenen einen Edel­stein her­zu­stellen, wird der Kohlen­stoff aus der Asche extrahiert. Die Her­stellung eines Diamanten erfordert rund 200 Gramm Asche. Deswegen wird nur ein Teil der Asche zu Grafit um­ge­wandelt und anschließend mit Diamant­kristallen ange­reichert. Unter hohem Druck und bei hoher Tem­pe­ratur wird das Ausgangs­material zu einem Diamanten gepresst. Je nach ge­wünschter Größe kann dies einige Tage bis hin zu mehreren Wochen dauern. Die rest­liche Asche wird in einer Urne bei­gesetzt. Deswegen entstehen im Rahmen einer Diamant­bestattung neben Kosten für die Her­stellung des Diamanten auch Gebühren für die Urnen­bei­setzung.

Wichtig: In Deutschland sind weder Diamant­bestat­tungen noch das Tragen eines Erinne­rungs­diaman­ten erlaubt. Das heißt: Auch ein legal im Ausland herge­stellter Erinnerungs­diamant darf nicht zurück nach Deutsch­land transpor­tiert werden. Andern­falls droht ein Bußgeld.

Ein Erinnerungs­baum (auch: "Tree of Life") ist eine beson­dere Be­stattungs­form, bei der ein junger Baum mithilfe der Asche der ver­stor­benen Person an­ge­züchtet wird. Diese Bestattungs­art ist die einzige Alter­native, bei der ein Rück­transport nach Deutsch­land erlaubt ist. Hat der junge Baum nach einigen Monaten die gesamte Asche des oder der Ver­stor­benen verwertet, kann er legal zurück nach Deutsch­land transpor­tiert und dort zum Bei­spiel im eigenen Garten ein­ge­pflanzt werden.
Eine Beisetzung der Urne im eigenen Garten oder eine Auf­bewahrung im Haus ist in Deutsch­land nicht gestattet. Das verbietet der Friedhofs­zwang, den alle Bundes­länder in ihren Bestattungs­gesetzen verankert haben. Demnach ist es grund­sätzlich nicht erlaubt, einen Leichnam außerhalb eines Friedhofes zu beerdigen. Bremen ist das einzige Bundes­land, in dem ein Aus­bringen der Asche zu Hause unter bestimm­ten Auflagen möglich ist.

Quelle: Aeternitas  (Stand: 05/2024)

Feuer­bestattung Kosten
Die Kosten einer Feuerbestattung können je nach Bestattungs­art stark variieren. Die Bei­setzung der Urne in einem Urnen­grab ist günstiger als eine Erdbe­stattung im Sarg. Noch günstiger sind alter­native Bei­setzungs­formen wie Wald- oder See­bestattung.

Erdbestattungen machen in Deutsch­land nur noch einen geringen Teil aller Bestat­tungen aus. Fast 77 Prozent aller Bestat­tungen werden inzwischen in Form einer Urnen­bestattung durch­ge­führt. Einer der wichtigsten Gründe dafür ist, dass Feuer­bestat­tungen in der Regel günstiger als Erdbe­stat­tungen sind. Hinter­lassen Ver­storbene keine Be­stattungs­vorsorge (z. B. Sterbe­geld­versiche­rung), sehen Hinter­bliebene sich oft mit hohen Be­stattungs­kosten konfron­tiert.

Eine Feuer­bestattung ist in diesem Fall oft allein aus finan­ziellen Gründen eine Alter­native. Die günstigste Bestattungs­möglich­keit ist die anonyme Feuer­bestattung sowie Wald- und Seebe­stattung ohne Begleitung. Bei diesen Optionen entfallen Aus­gaben für Sarg, Trauer­feier und Grabstein voll­ständig.

Die Kosten einer Feuer­bestattung sind von mehreren Variablen ab­hängig. Dazu gehören:

  • Ausführung der Urne
  • Art der Urnen­beisetzung (Bei­setzung auf Friedhof, Wald­bestattung oder See­bestattung)
  • Friedhofs­gebühren bei Beisetzung auf Fried­hof: Wahl der Grabart (Reihen­grab, Wahl­grab, anonymes Grab)
  • Eventuelle Anfer­tigung eines Grabmals
  • Bei Beisetzung auf dem Fried­hof: Grab­pflege

Bei Berechnung der Kosten einer Feuer­bestattung handelt es sich also eher um Preis­spannen als um fixe Beträge. In der Tabelle sind un­ver­bindliche Preise für ver­schie­dene Aus­führungen der Feuer­bestattung auf einem Fried­hof aufgeführt:

Quellen:

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Leistung
Einfach
Standard
Exklusiv
Bestatterleistungen, Versorgung des Leichnams 700 € 700 € 700 €
Urkunden, Leichenschau und Krematorium 1.350 € 1.450 € 2.100 €
Verbrennungssarg und Urne 800 € 1.500 € 2.000 €
Trauerfeier und Trauerdruck 350 € 1.250 € 1.700 €
Friedhofsgebühren 1.213 € 1.669 € 1.669 €
Steinmetzleistungen für das Grabmal 466 € 1.791 € 3.391 €
Grabanlage und Grabpflege 280 € 2.280 € 3.800 €
Gesamtkosten 5.189 € 10.460 € 14.860 €
Findet die Beisetzung auf einem Friedhof statt, spielt die Wahl der Grab­art eine Rolle. In der unten­stehenden Tabelle finden sich Preisspannen für unter­schied­liche Kosten je nach Grab­art bei einer Feuer­bestattung:

Quelle: Aeternitas (Stand 05/2024)

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Grabart
Preisspanne
Urnengrab anonym 455 - 1.695 €
Urnenreihengrab 573 - 1.852 €
Urnengemeinschaftsgrab 745 - 2.555 €
Urnenwahlgrab 761 - 2.576 €
Urnennische (Kolumbarium) 950 - 3.227 €
Baumbestattung 937 - 2.748 €
Feuerbestattungen sind – je nach Ausführung – in der Regel günstiger als eine Erdbestattung. Die Kostenunterschiede finden Sie in der untenstehenden Tabelle:

Quelle: bestatter.de (Stand 05/2024)

Durchschnittspreise: Ausführung Standard, Friedhofsgebühr für Reihengrab, Zusatzleistung Grabmal (günstigster Wert)

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Durchschnittliche
Bestatterkosten

Friedhofsgebühr
Grabmalkosten
Gesamtkosten
Feuerbestattung (Urnenbestattung) ab 3.200 € ab 650 € ab 810 € ab 4.660 €
Erdbestattung (Sargbestattung) ab 3.300 € ab 1.300 € ab 810 € ab 5.410 €

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch tragen die Erben bzw. Er­binnen die Kosten für die Be­erdi­gung des oder der Ver­storbenen. Gibt es mehrere Erb­be­rechtigte, teilen sie sich die Kosten. Nur wer das Erbe ablehnt, muss die Be­stattungs­kosten nicht über­nehmen. Benennt das Testa­ment der verstor­benen Person keine Erben bzw. Er­binnen oder liegt kein Testa­ment vor, sind die gesetz­lichen Erben oder Er­binnen für die Kosten ver­ant­wortlich. Hat die ver­stor­bene Person zu Lebzeiten eine Sterbe­geld­versi­che­rung ab­ge­schlossen, können Ange­hörige auf diese zurück­greifen.

Haben alle Erb­berechtigten das Erbe ab­gelehnt, über­nimmt die Gemeinde oder Stadt die Bestat­tung als sogenannte ordnungs­behörd­liche Bestat­tung. Die Kosten werden den nächsten Ange­hörigen in Rechnung gestellt. Das sind üblicher­weise Ehe­partner:in und Kinder. Die genaue Regelung ist Länder­sache und je nach Bundes­land unter­schied­lich.

Wichtig: Die Verpflichtung zur Kosten­über­nahme (Kosten­tragungs­pflicht) ist nicht dasselbe wie die soge­nannte Be­stattungs­pflicht. Letztere beschreibt die gesetz­liche Ver­pflicht­ung, einen Leichnam ordnungs­gemäß zu bestatten. Der einzige Aus­nahme­fall ist die Körper­spende, bei der die verstorbene Person ihren Körper einem wissen­schaft­lichen Institut zu Forschungs­zwecken vermacht.

Quelle: BGB § 1968 (Stand: 05/2024)

Man kann Bestattungs­kosten unter bestimm­ten Bedingungen als außerge­wöhnliche Belas­tung in der Steuer­erklärung an­geben. Wollen Sie die Kosten einer Feuer­bestattung steuer­lich geltend machen, müssen folgende Voraus­setzungen erfüllt sein:

  • Der Nachlass der verstor­benen Person reicht nicht aus, um die Bestattungs­kosten zu decken.
  • Sie haben die Bestat­tungs­kosten aus recht­lichen oder sitt­lichen Gründen über­nommen.

Hintergrund: Erbinnen und Erben sind aus recht­lichen Gründen ver­pflichtet, die Kosten der Bestat­tung zu über­nehmen. Überstei­gen die Kosten den Nachlass der verstor­benen Person, sind sie steuerlich absetzbar. Zum Nachlass zählen nicht nur Geld­werte, sondern alle Vermögens­werte des oder der Verstor­benen. Können die Erbinnen bzw. Erben die Beerdi­gungs­kosten nicht über­nehmen, beispiels­weise weil sie finanziell dazu nicht in der Lage sind, springen oft andere nahe Verwandte (z. B. Enkel­kinder) ein. Trägt eine Person, die nichts erbt und rechtlich nicht dazu verpflichtet wäre, die Bestattungs­kosten aus sogenannten sitt­lichen Gründen, kann sie die Ausgaben in der nächsten Steuer­erklärung geltend machen.

Wichtig: Das Finanzamt erkennt Bestat­tungs­kosten "in angemes­sener Höhe" an. Seit 2003 liegt diese Grenze bei 7.500 Euro.

Warum eine Feuer­bestattung sinn­voll sein kann – oder nicht
Eine Feuerbestattung ist meist günstiger als eine Erd­bestattung. Sie erlaubt mehr Frei­heiten bei der Wahl der Be­stattungs­art und lässt Hinter­bliebenen mehr Zeit für die Planung der Trauer­feier. Die Entschei­dung ist jedoch unwider­ruflich. Außer­dem ist die Beisetz­ung einer Urne für viele weniger greifbar als die eines Sargs. Nicht zuletzt können Feuer­bestat­tungen belastender für die Umwelt sein als Erd­bestattungen.
  • Geringere Kosten: Ver­brennungs­särge sind günstiger als Vollholz­särge, die bei Erd­bestat­tungen ver­wendet werden. Urnen­gräber sind zudem kleiner und leichter zu pflegen als andere Gräber. Das reduziert die Kosten für Grab­pflege und Gestaltung des Grab­denkmals. Bei Wald- und See­bestat­tungen entfällt die Grab­pflege vollständig.
  • Größere Auswahl der Bei­setzungs­art: Feuer­bestat­tungen bieten im Vergleich zu Erd­bestat­tungen alter­na­tive Bei­setzungs­möglich­keiten wie Baum-, Wald- oder See­bestattung.
  • Option auf anonyme Bestattung: Da anonyme Bestat­tungen in Deutsch­land aus­schließ­lich als Feuer­bestattung stattfinden, er­öffnet die Bei­setzung in einer Urne auch diese Option. Eine anonyme Bestattung bedient den eventuell vor­han­denen Wunsch nach einer stillen Bei­setzung ohne Trauer­gemeinde und Ver­merk des Bestattungs­ortes.
  • Mehr Zeit bis zur Beisetzung: Eine Einäscherung ver­zögert die Bei­setzung. Je nach Ablauf können zwischen Zeit­punkt des Todes und Be­erdigung mehrere Wochen vergehen. Das gibt An­ge­hörigen Raum zur Trauer­bewältigung.
  • Mehr Distanz zur verstorbenen Person: Die Bei­setzung einer Urne kann sich abstrakter anfühlen als eine klassische Erd­bestat­tung. Manchen Ange­hörigen fällt die Ver­ab­schiedung schwer, wenn statt einem Sarg lediglich eine kleine Urne bestattet wird. Geschieht die Bei­setzung in Form einer See­be­stattung, fehlt zudem ein fester und greifbarer Ort, an den Hinter­bliebene zum Gedenken zurück­kehren können.
  • Höhere Umwelt­belastung: Eine Feuer­bestattung kann höhere CO2-Emis­sionen als eine Erd­bestat­tung verur­sachen. Das liegt zum einen am noch häufigen Einsatz fossiler Brenn­stoffe im Krema­tions­ofen. Zum anderen pro­duziert der in Deutsch­land vorge­schrie­bene Kremations­sarg zusätz­liche Emis­sionen. Zwar gelten in Deutsch­land strenge Auflagen zum Filtern gefähr­licher Schad­stoffe (z. B. Amalgam aus Zahn­füllungen), findet die Ein­äsche­rung im Ausland statt, greifen diese Regeln aber nicht immer.
  • Unumkehrbare Ent­scheidung: Nach einer Feuer­bestattung ist der Körper der ver­storbenen Person un­wider­ruflich zu Asche ver­brannt. Dies kann bei manchen Hinter­bliebenen einen unvor­her­gesehenen Schock auslösen. Eine Ent­schei­dung für eine Feuer­bestat­tung sollte deshalb nicht leicht­fertig getroffen werden.
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