Das Ehegattenerbrecht (§§ 1931-1934 BGB, 5. Buch) regelt welcher gesetzliche Erbteil dem überlebenden Ehepartner zusteht, wenn ein Testament fehlt. Der Ehepartner erbt nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit den Kindern oder, wenn es keine Kinder gibt, zusammen mit den Eltern des Verstorbenen. Ehepartner haben zusätzlich zu ihrem Erbanteil einen gesetzlichen Anspruch auf die beweglichen Gegenstände des Haushalts und auf einen Zugewinnausgleich. Auch die Pflichtteilsansprüche für Ehegatten ergeben sich aus dem Ehegattenerbrecht. Eingetragene Lebenspartner sind nach dem Erbrecht Ehepartnern gleichgestellt (§ 10 LPartG) und haben dieselben erbrechtlichen Ansprüche.
Was ist das Ehegattenerbrecht?
Wer erbt, wenn der Ehepartner stirbt?
Wie viel & was erbt der Ehepartner?
Wie viel der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, wenn es kein Testament gibt, hängt vom Güterstand der Ehe ab und davon, welche anderen Erben es noch gibt (§ 1931 BGB). Gibt es Kinder, erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern einen Erbteil von einem Viertel (1/4). Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Erblassers die Hälfte (1/2) des Vermögens. Hat der Erblasser auch keine Eltern oder Geschwister mehr, erbt der Ehepartner möglicherweise einen noch größeren Anteil des Vermögens. War die Ehe im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft, wird zusätzlich auch der Zugewinnausgleich über das Erbe gelöst, indem der überlebende Partner pauschal einen zusätzlichen Erbanteil von 1/4 bekommt. Die folgende Tabelle zeigt, welche Erbanteile nach dem Ehegattenerbrecht möglich sind im Zusammenwirken von Zugewinnausgleich und anderen Erben.
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Miterben zum Ehepartner
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Erbanteil nach Miterben
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Erbanteil aus Zugewinnausgleich
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Erbanteil gesamt
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|---|---|---|---|
| Kinder | 1/4 | 1/4 | 1/2 |
| keine Kinder, aber Eltern | 1/2 | 1/4 | 3/4 |
| keine Kinder, keine Eltern, aber Großeltern | 1/2 | 1/4 | 3/4 |
| keine Kinder, keine Eltern, keine Großeltern | alles | 1/4 | alles |
Ehepartner erbt statt Tanten und Onkel
Eine Ergänzung in § 1931 Abs. 1 BGB schützt den Ehegatten vor den Ansprüchen entfernter Verwandter: "Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde." Während Kinder, Eltern und Großeltern des Verstorbenen zusammen mit dem Ehepartner erben können, werden entferntere Verwandte, auch wenn sie normalerweise nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden, zugunsten des überlebenden Ehepartners vom Erbe ausgeschlossen. Diese Regel greift nur, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, seine Eltern bereits verstorben sind und mindestens ein Großelternteil väterlicher- oder mütterlicherseits ebenfalls verstorben ist, sodass an dessen Stelle Nachkommen wie Onkel, Tanten oder Cousins erben würden.
Pflichtteilsanspruch Ehepartner
Pflichtteil trotz Erbausschlagung bei Zugewinngemeinschaft
Der überlebende Ehepartner einer Ehe in Zugewinngemeinschaft hat das besondere Recht, dass ihm auch dann ein Pflichtteil zusteht, wenn er das Erbe ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). Dieser sogenannte "kleine Pflichtteil" ist eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der allgemeinen Regel und gilt nur für Ehepartner in Zugewinngemeinschaft, die das Erbe ausschlagen. Für alle anderen Erben gilt: Wer ein Erbe ausschlägt, verliert auch seinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Warum spricht man vom "kleinen Pflichtteil"?
Der Voraus (Ehegattenvoraus)
Werden durch ein Testament keine anderen Regelungen getroffen, hat der überlebende Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf "die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände" und Hochzeitsgeschenke (§1932 BGB). Erbt der überlebende Partner zusammen mit Kindern, stehen ihm alle Gegenstände des Haushalts zu, die er benötigt, um seinen Haushalt weiterführen zu können. Erbt er zusammen mit den Eltern des Verstorbenen, erhält er ausnahmslos alle Haushaltsgegenstände. Durch diese Regelung mit dem altmodischen Namen „Voraus“ (§ 1932 BGB) soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner sein Leben weiterführen kann, ohne sich komplett neu einrichten zu müssen. Der Voraus ist unabhängig vom Güterstand der Ehe. Der überlebende Partner erhält ihn zusätzlich zu seinem Erbteil (also "im Voraus"). Der Wert der Gegenstände wird nicht auf den Erbteil angerechnet oder abgezogen. Der Voraus kann durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gibt es kein Testament oder enthält es keine klare Regelung, gilt der Voraus.
Was zählt zum Voraus?
Gehört der Ehering zum Nachlass?
Güterstand der Ehe
Zugewinngemeinschaft
Konkreter Zugewinnausgleich (güterrechtlichen Lösung)
Bei Zugewinngemeinschaft wird im Fall einer Scheidung oder beim Tod des Ehepartners ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Normalerweise erfolgt dieser Zugewinnausgleich konkret (nach §§1373-1383 BGB), das heißt, der Zugewinn wird berechnet: Um den Zugewinn jedes Partners zu ermitteln, wird jeweils sein Vermögen vor der Ehe mit dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Scheidung verglichen (Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinn). Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat dann Anspruch auf die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des anderen Partners höher ist (§ 1378 BGB).
Pauschalierter Zugewinnausgleich im Todesfall über das Erbe
Beim Tod des Ehepartners hat der überlebende Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Nimmt der überlebende Partner das Erbe an, findet aber kein konkreter Zugewinnausgleich statt, sondern ein fiktiver und pauschalierter Zugewinnausgleich. Das heißt, anders als bei einer Scheidung wird beim Zugewinnausgleich im Todesfall der Zugewinn normalerweise nicht berechnet, sondern vereinfacht über ein höheres Erbe ausgeglichen. Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält der überlebende Partner (einer Ehe in Zugewinngemeinschaft) als Zugewinnausgleich pauschal einen zusätzlichen Erbanteil von einem Viertel (1/4) dazu (§ 1371 BGB). Wird der überlebende Partner enterbt, oder lehnt er das Erbe ab, hat er immer noch Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, der dann aber wieder konkret berechnet wird.
Konkreter statt pauschalierter Zugewinnausgleich
Im Einzelfall, wenn zum Beispiel ein Partner während der gemeinsamen Ehe sehr reich geworden ist, kann der pauschale Zugewinnausgleich nach der gesetzlichen Erbfolge für den überlebenden Partner geringer ausfallen als ein konkreter Zugewinnausgleich. In so einem Fall kann es für den überlebenden Partner sinnvoll sein das Erbe ausschlagen, um den fiktiven Zugewinnausgleich zu vermeiden und einem konkreten Zugewinnausgleich (nach §§ 1373-1383 BGB) zu verlangen. Tut er das, steht ihm (nach § 1371 Abs. 3 BGB) zusätzlich trotzdem noch ein Pflichtteil am Erbe zu. Auch wenn der überlebende Ehepartner durch ein Testament enterbt, also vom Erbe ausgeschlossen wird, hat er Anspruch auf einen konkreten Zugewinnausgleich.
Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft muss über einen Ehevertrag vereinbart werden. Im Güterstand der Gütergemeinschaft wird das Vermögen, das beide Partner in die Ehe eingebracht haben, und alles Vermögen, das die Partner während der Ehe erwirtschaften, zu einem Gesamtgut zusammengefasst, an dem beide Partner grundsätzlich gleiche Anteile haben. Im Ehevertrag können Ausnahmen von dieser Zusammenlegung vereinbart werden (Sondergut & Vorbehaltsgut). Beim Tod eines Ehepartners behält der überlebende Partner seinen Anteil am Gesamtgut (meist die Hälfte); dieser Teil gehört nicht zur Erbmasse. Gibt es kein Testament, das andere Regelungen trifft, wird die andere Hälfte nach den Regeln des Ehegattenerbrechts (§ 1931 BGB) vererbt.
Erbanteil Ehepartner:in bei Gütergemeinschaft
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Miterben zum Ehepartner
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Erbanteil Ehepartner bei Gütergemeinschaft
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|---|---|
| Kinder | 1/4 |
| keine Kinder, aber Eltern | 1/2 |
| keine Kinder, keine Eltern, aber Großeltern | 1/2 |
| keine Kinder, keine Eltern, keine Großeltern | alles |
Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung muss über einen Ehevertrag vereinbart werden. Beim Güterstand der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe vollständig getrennt. Jeder Zugewinn ist ein persönlicher Zugewinn, an dem der andere Partner keinen Anteil hat. Wenn es kein Testament gibt, das andere Regelungen trifft, erbt der überlebende Ehepartner neben einem Kind zur Hälfte (1/2), neben zwei Kindern zu einem Drittel (1/3) und bei drei oder mehr Kindern zu einem Viertel (1/4). Gibt es keine Kinder, gelten für einen Erbfall ohne Testament auch bei Gütertrennung die Regeln des Ehegattenerbrechts (§ 1931 BGB). Einen zusätzlichen Ausgleich des Zugewinns gibt es nicht.
Erbanteil Ehepartner:in bei Gütertrennung
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Miterben zum Ehepartner
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Erbanteil Ehepartner bei Gütertrennung
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|---|---|
| 1 Kind | 1/2 |
| 2 Kinder | 1/3 |
| 3 oder mehr Kinder | 1/4 |
| keine Kinder, aber Eltern | 1/2 |
| keine Kinder, keine Eltern, aber Großeltern | 1/2 |
| keine Kinder, keine Eltern, keine Großeltern | alles |