Rente bei Scheidung

Versorgungsausgleich

Der Versorgungs­ausgleich ist ein Ausgleich von Renten­ansprüchen, der im Rahmen eines Scheidungs­verfahrens festgelegt und von allen beteiligen Versorgungs­einrichtungen umgesetzt wird, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Geteilt werden nur die Ansprüche, die während der reinen Ehezeit entstanden sind. Beim Versorgungs­ausgleich wird nicht nur die Höhe der späteren Rente, sondern auch Versicherung­szeiten (Warte­zeiten) geteilt. Bei sehr kurzen Ehen muss der Versorgungs­ausgleich beantragt werden. Paare können auf den Versorgungs­ausgleich verzichten. Geregelt wird der Versorgungs­ausgleich im Versorgungs­ausgleichs­gesetz (VersAusglG). Er wird auch bei der Scheidung von eingetragene Lebens­partner­schaften nach dem Lebens­partnerschafts­gesetz angewendet.
Nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist, verschickt dieses an beide Partner:innen jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Darin müssen u.a. die Rentenversicherungsnummer und betriebliche oder private Verträge zur Alterssicherung angegeben werden. Das Gericht fragt dann bei den Versorgungsträgern nach der Höhe der Ansprüche, die die Partner:innen in der Ehe erworben haben. Die Mitteilungen der Versorgungsträger schickt das Gericht den Noch-Eheleuten zur Prüfung und Stellungnahme zu.
Kontrollieren Sie, ob Ihr oder Ihre Noch-Partner:In alle Versorgungsansprüche angegeben hat. Mancher hat viele verschiedene Ansprüche. Da kann es, ohne Absicht, zu Fehlern kommen. Auch die Berechnungen der Versorgungsträger sollten Sie kontrollieren. Es kann sich lohnen, dafür professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, etwa von einem Rentenberater. Ganz unabhängig von einer möglichen Scheidung ist es in einer Ehe wichtig, dass beide Partner auch über die jeweiligen Ansprüche des anderen Partners einen Überblick haben. Von den wichtigsten Unterlagen sollten beide Partner eine Kopie oder einen Scan besitzen.
Im Normalfall muss der Versorgungsausgleich nicht beantragt werden. Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich vom Familiengericht (einer Abteilung des Amtsgerichts), als Teil des Scheidungsverfahrens, automatisch durchgeführt. Dieses ermittelt welcher Ehegatte in der Ehezeit welche Ansprüche auf Altersversorgung erworben hat und teilt diese dann gleichmäßig zwischen den beiden Ehegatten auf. Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) gibt es einen Versorgungsausgleich nur, wenn einer der Ex-Partner dies ausdrücklich beantragt. Gegebenenfalls können die Partner auf den Versorgungsausgleich verzichten.
Ein Versorgungsausgleich kann entfallen, wenn die durch den Ausgleich begünstigte Person nicht auf die zusätzliche Rente angewiesen ist, der Ausgleich für einen Ehepartner unzumutbar wäre, oder die Ausgleichswerte sehr gering sind. Hat die Ehe nicht länger als drei Jahre bestanden, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn er von einem Ehepartner beantragt wird.
Das Familiengericht kann bei ungleichen Einkommensverhältnissen auf einen Versorgungsausgleich verzichten, wenn die Person, die Rentenansprüche dazugewinnt (Ausgleichsberechtigte) für ihre Altersversorgung nicht auf diese zusätzliche Rente angewiesen ist, gleichzeitig aber die Person, die Rentenansprüche abgeben müsste, sehr wohl auf diese Rente angewiesen ist.
Das Familiengericht kann in besonderen Härtefällen auf einen Versorgungsausgleich verzichten, wenn zum Beispiel ein Ehepartner eine Straftat gegenüber dem andern Ehepartner oder gemeinsamen Kindern begangen hat und es jetzt unverhältnismäßig (grob unbillig nach §27 VersAusglG) wäre, wenn der geschädigte Partner zusätzlich auch noch Teile seiner Rente abgeben müsste.
Ein häufiger Grund warum das Familiengericht entscheidet keinen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist Geringfügigkeit nach §18 VersAusglG. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich bei Mann und Frau bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht auf den Ausgleich verzichten. Die Geringfügigkeitsgrenze für den Versorgungsausgleich liegt derzeit (Stand 2023) bei einem monatlichen Rentenbetrag von 33,95 Euro bzw. einem Kapitalbetrag von 4.074 Euro.
§18 des Versorgungsausgleichsgesetzes regelt, dass in solchen Fällen einzelne Ansprüche nicht ausgeglichen werden „sollen“. Das heißt: In Ausnahmefällen kann doch ein Ausgleich stattfinden. Hat Ihr Ex-Partner oder Ex-Partnerin mehrere kleine Ansprüche, die jeweils unter den oben genannten Grenzen liegen, sollten Sie auf einem Ausgleich bestehen, schließlich entsprechen die kleinen Ansprüche in ihrer Summe einem größeren Anspruch. Auch wenn ein Ausgleich erforderlich ist, um eine Wartezeit in einem Versorgungssystem zu erfüllen, sollten Sie auf diesen bestehen.
Als Ehepartner können Sie nach §6 VersAusglG in einem Ehevertag oder noch im Verlauf des Scheidungsverfahrens (z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) Regelungen treffen, die einen Versorgungsausgleich ausschließen oder darauf verzichten. Der Gesetzgeber betont ausdrücklich, dass Vereinbarungen zwischen den Partner:innen erwünscht sind. Laut Gesetzesbegründung sollten die 2009 eingeführten Neuregelungen die Dispositionsmöglichkeiten der Ehepartner stärken. Solche Vereinbarungen müssen allerdings immer, nach intensiver rechtlicher Beratung, vor einem Notar geschlossen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden. Vor Gericht sind private Regelungen zum Versorgungsausgleich nur wirksam, wenn dadurch nicht eine Seite unverhältnismäßig (sittenwidrig) benachteiligt wird. Sieht ein Ehevertrag aber eine Kompensation für den Verzicht vor, z.B. Eigentum einer Immobilie oder höhere Unterhaltszahlungen, folgt das Gericht in der Regel diesen Vereinbarungen.
Die Teilung der Rentenansprüche beim Versorgungsausgleich erfolgt für die reine Ehezeit. Als Beginn der Ehezeit gilt nach §3 Versorgungsausgleichsgesetz der erste Tag des Heiratsmonats. Als Ende der Ehezeit gilt der letzte Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags vom Familiengericht.
Beispiel: Sie haben am 11. Juli 1987 geheiratet. Dann beginn der Zeitraum für den die Ansprüche geteilt werden, am 1. Juli 1987, also am ersten Tag des Heiratsmonats. Die Zeit vor der Eheschließung zählt nicht mit, auch wenn Sie schon vorher gemeinsame Kinder hatten und längere Zeit zusammengelebt haben. Privat können Sie möglicherweise andere Vereinbarungen treffen. Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags vom Familiengericht. Wird dieser Antrag also am 2. Dezember 2023 zugestellt, so endet die Ehezeit am 30. November 2023. Im Beispielfall werden die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1987 und dem 30. November 2023 erworbenen Ansprüche in den Versorgungsausgleich einbezogen. Auch das so genannte „Trennungsjahr“ zählt dabei mit zur Ehezeit. Und ebenso die Ansprüche, die in einer jahrzehntelangen Trennung ohne offizielle Scheidung erworben werden.
Der Versorgungsausgleich soll alle Rentenansprüche, die während der Ehezeit entstanden sind, fair zwischen den beiden Ehepartner:innen aufteilen. Dabei wird jeder einzelne Rentenanspruch (bei jeder einzelnen Versorgungseinrichtung) für sich betrachtet, geteilt und jedem Ehepartner oder Ehepartnerin zur Hälfte gutgeschrieben. Man spricht bei diesem Vorgehen von einem einzelrechtsbezogenen Ausgleich (oder Hin- und Her-Ausgleich) nach dem Halbteilungsgrundsatz. Bei der Teilung der gesetzlichen Rente wird nicht der Geldbetrag der späteren Rente, sondern die erworbenen Entgeltpunkte (Rentenpunkte) geteilt. Haben beide Ehepartner:innen Ihre Ansprüche bei derselben Versorgungseinrichtung, spricht man von einer internen Teilung. Haben die Partner:innen Ansprüche bei unterschiedlichen Versorgungssystemen spricht man von einer externen Teilung.
Beide Ehepartner:innen haben Ansprüche bei derselben Versorgungseinrichtung und die Rentenansprüche können einfach gegeneinander verrechnet werden. Bei Ansprüchen auf die gesetzliche Rente ist eine interne Teilung innerhalb eines Versorgungssystems gesetzlich vorgeschrieben. Hat einer der Ex-Partner:innen noch kein eigenes Rentenkonto, so erhält sie oder er dies durch den Versorgungsausgleich. Die erworbenen Entgeltpunkte und Versicherungszeiten werden hierauf gutgeschrieben. Auch bei privaten Rentenversicherungen ist eine solche interne Teilung möglich und auch bei privaten Anbietern wird ggf. für einen Partner oder eine Partnerin eine Versicherung neu eröffnet, um den Ausgleich vorzunehmen.
In einigen Versorgungssystemen, z.B. solche für Beamte, ist es nicht vorgesehen ein neues Rentenkonto für den Ehepartner oder die Ehepartnerin zu eröffnen. In dem Fall kommt es zu einer externen Teilung: Die Rentenansprüche werden auf einen Versorgungsträger übertragen, den die ausgleichsberechtigte Partnerin oder der ausgleichsberechtigte Partner frei wählen kann. Versäumt es der oder die Ausgleichsberechtigte dem Familiengericht einen solchen Zielversorgungsträger zu benennen, oder ist mit der Aufgabe überfordert, wird für diese Person ein Rentenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungsausgleichskasse eröffnet.
Wie die Teilung der Rentenpunkte bei einer Scheidung berechnet wird, lässt sich am besten anhand eines Beispiels erläutern: Ein Mann hat in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten (EP) in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erworben. Seine Ehefrau erwirbt in der Ehezeit 20 EP. Insgesamt hat das Paar in der Ehezeit 50 EP gesammelt. Durch den Versorgungsausgleich werden diese Ansprüche einzeln halbiert: Der Mann gibt 15 EP (30 / 2) an seine Frau ab. Die Frau gibt 10 EP (20 / 2) an den Mann ab. Mann: 15+10 = 25. Frau 15 + 10 = 25. Der Mann muss damit 5 EP abgeben und verfügt nur noch über gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 25 EP. Die Ehefrau verfügt nach der Scheidung über Ansprüche in Höhe von 25 EP.
Werden beim Versorgungsausgleich auch die Versicherungszeiten geteilt? Der Begriff „Teilen“ passt hier nicht richtig. Denn die Partnerin oder der Partner, der beim Versorgungsausgleich Entgeltpunkte abgibt, verliert keine Versicherungszeiten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Versicherungszeiten, die durch den Versorgungsausgleich gewonnen werden können, sind die "Zusatzentgeltpunkte" durch den Versorgungsausgleich. Hiervon ausgehend wird bestimmt, wie viele Wartezeitmonate dem oder der „gewinnenden“ Partner:in maximal gutgeschrieben werden. § 52 des sechsten Sozialgesetzbuchs regelt, welche Rechenregel dabei anzuwenden ist: Die Zahl der Zusatzentgeltpunkte ist danach immer durch den Wert 0,0313 zu teilen. Als Ergebnis erhält man die Zahl der Versicherungsmonate, die der oder dem durch den Versorgungsausgleich begünstigten Partner:in maximal zuerkannt werden.
Beispiel Berechnung der hinzugewonnenen Wartezeiten beim Versorgungsausgleich: Um die durch den Versorgungsausgleich hinzugewonnen Versicherungszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen, müssen Sie die hinzugewonnenen Entgeltpunkte (Rentenpunkte) durch den Wert 0,0313 teilen. Werden Ihnen z.B. nach 35jähriger Ehe durch den Versorgungsausgleich 14 EP zuerkannt, könnte Ihnen zusätzlich eine maximale Wartezeit von 14 EP : 0,0313 = 447,28 Versicherungsmonate = 37 Jahre und vier Monate gutgeschrieben werden. Doch hierbei bleibt es oft nicht.
Begrenzung der hinzugewonnenen Wartezeiten beim Versorgungsausgleich: Der Zuwachs an Versicherungszeiten ist doppelt begrenzt. Maximal können Ihnen so viele Versicherungsmonate gutgeschrieben werden, wie die Ehe gedauert hat. Im Beispielfall oben (35 Jahre Ehezeit) werden Ihnen also maximal 35 Versicherungsjahre gutgeschrieben. Zudem werden von den 35 Maximaljahren die Zeiten abgezogen, in denen Sie selbst Wartezeit-Ansprüche erworben haben. Kommen Sie selbst z.B. bereits auf 20 Jahre anerkannter Versicherungszeiten, so gewinnen sie durch den Versorgungsausgleich 15 zusätzliche Jahre und kommen auf 35 Jahre anerkannter Versicherungszeiten.
Vorgezogene Altersrente durch hinzugewonnene Wartezeiten beim Versorgungsausgleich: Wer durch einen Versorgungsausgleich zusätzlich Versicherungszeiten hinzu gewinnt, kann damit möglicherweise die Wartezeiten für eine vorgezogene Altersrente erfüllen. Für die Altersrente für langjährig Versicherte, die mit Abschlägen ab 63 bezogen werden kann, und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die es mit Abschlag derzeit frühestens mit knapp 62 Jahren gibt, werden Versicherungszeiten aus dem Versorgungsausgleich voll anerkannt. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 64 Jahren und vier Monaten für den Jahrgang 1960 nach anerkannten 45 Jahren Versicherungszeiten) zählen Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nicht mit.
In den Versorgungsausgleich werden einbezogen: Die gesetzliche Rentenversicherung, Private Leibrentenversicherungen (u.a. Riester- und Rürup- bzw. Basisrente), Betriebsrenten, landwirtschaftliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, kirchliche Zusatzversorgungskassen, Beamten-, Soldaten, Richter- und Abgeordnetenversorgung, Berufsständische Versorgung und Ausländische Versorgungen. Diese Aufzählung kann nicht abschließend sein, da es vielfältige Formen der Altersvorsorge gibt. Im Einzelfall ist, wie die Bundesregierung 2008 in einer Gesetzesbegründung formulierte, „eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht“ (Drucksache 16/10144 vom 20.8.2008). Im Streitfall entscheiden die Gerichte.
Bei einer Reihe von Anlageformen kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung an, ob sie beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, oder nicht. So geht eine herkömmliche Kapitallebensversicherung in der Regel nicht in den Versorgungsausgleich ein. Sie wird aber beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, bei dem das in der Ehe zugewachsene Vermögen geteilt wird. Anderes gilt nur, wenn bereits vor der Scheidung ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde. Genau andersherum ist die Situation bei privaten Rentenversicherungen. Im Normalfall gehen diese in den Versorgungsausgleich ein, es sei denn, vor der Scheidung wurde bereits ein Kapitalwahlrecht (also die Anweisung, die Leistung als Einmalzahlung auszukehren) ausgeübt.
Betriebliche Langzeitkonten (Lebensarbeitszeitkonto), bei denen, ähnlich wie bei der Altersteilzeit, Lohnbestandteile nicht ausgezahlt, sondern für eine spätere Freistellung angespart werden, spielen beim Versorgungsausgleich keine Rolle. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz rechtskräftig (Az.: 7 UF 562/19). Ein Urteil des Bundesgerichtshofs liegt hierzu noch nicht vor.
Das "Gesetz über den Versorgungsausgleich" oder Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) regelt bei einer Scheidung die Teilung von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Vorsorgeeinrichtung wie z.B. der betrieblichen oder privaten Altersversorgung. Das Versorgungsausgleichsgesetz wurde mit dem "Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)" am 03.04.2009 vorgelegt und ist seit dem 01.09.2009 in Kraft. Das Gesetz löste die bis dahin geltenden Regeln zum Versorgungsausgleich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§1587 BGB) ab, die bereits 1983 mit dem "Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG)" ergänzt worden war.
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