Im Falle einer Scheidung wird die Rente anteilig aufgeteilt. Es findet zwischen den Ex-Partnern ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Dabei werden grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und privaten Anrechte aus dem In- und Ausland jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Gericht und sie ist Teil des Scheidungsverfahrens.
Ein Antrag auf Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Familiengericht ermittelt bei den jeweiligen Versorgungsträgern die von den Partnern während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Anhand dieser Auskünfte entscheidet das Gericht darüber, wie der Ausgleich durchzuführen ist. Grundsätzlich werden die Anrechte innerhalb eines Versorgungssystems ausgeglichen.
War das Einkommen der Ehepartner in den gemeinsamen Ehejahren auf gleichen Niveau und es gibt dadurch nur einen geringfügigen Wertunterschied, dann wird das Familiengericht von einem Versorgungsausgleich vermutlich absehen.