Die Auswirkung einer Scheidung auf Rente­nansprüche

Rente und Scheidung: Der Versorgungs­ausgleich

  • Die Rente wird bei einer Scheidung geteilt. Dafür gibt es den Versorgungs­ausgleich, der für eine gerechte Aufteilung der Renten­anwartschaft zwischen den Ehepartnern sorgt.
  • Der Versorgungsausgleich umfasst alle zukünftigen Versorgungs­ansprüche und mögliche Anwartschaften sowie die daraus resultierende künftige Versorgungsleistung.
  • Auf Wunsch der Beteiligten ist es möglich, auf einen Versorgungs­ausgleich zu verzichten. Beispielsweise kann bei groben Verletzungen zur Unterhaltspflicht oder geringem Wertunterschied das Familiengericht einen Ausgleich ablehnen.
  • Versorgungsausgleich gibt es auch für Lebensgemeinschaften, die nach dem 1. Januar 2005 eingetragen wurden. Partner, die in einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, haben hingegen keinen Anspruch.
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Rente nach einer Scheidung
Die erworbenen Versorgungsansprüche während eine Ehe werden bei einer Trennung zwischen den vorherigen Eheleuten aufgeteilt. Über die Durchführung des Versorgungsausgleichs entscheidet das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Ein Antrag auf Versorgungsausgleich ist deshalb nicht erforderlich.

Im Falle einer Scheidung wird die Rente anteilig aufgeteilt. Es findet zwischen den Ex-Partnern ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Dabei werden grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und privaten Anrechte aus dem In- und Ausland jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Gericht und sie ist Teil des Scheidungsverfahrens.

Ein Antrag auf Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Familiengericht ermittelt bei den jeweiligen Versorgungsträgern die von den Partnern während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Anhand dieser Auskünfte entscheidet das Gericht darüber, wie der Ausgleich durchzuführen ist. Grundsätzlich werden die Anrechte innerhalb eines Versorgungssystems ausgeglichen.

War das Einkommen der Ehepartner in den gemeinsamen Ehejahren auf gleichen Niveau und es gibt dadurch nur einen geringfügigen Wertunterschied, dann wird das Familiengericht von einem Versorgungsausgleich vermutlich absehen.

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Was wird mit ein­bezogen?
Da es nach einer Trennung möglichst fair zwischen den ehemaligen Ehepartnern zugehen soll, wird jede während der Ehe geschaffene oder aufrechterhaltende Versorgung im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente z. B. auch betriebliche Altersversorgungen, Riester-Renten und sonstige Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen.

Egal ob es sich um im In- oder Ausland erworbene Versorgungsansprüche handelt: Sie haben während der Ehe viele Jahre gemeinsam das Leben bestritten. Deshalb soll es auch im Falle einer Trennung möglichst fair zwischen den beiden Ex-Partnern vonstattengehen. Das heißt: Es wird jede Versorgung, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Rentenalter oder bei Invalidität dient und in der Regel auf eine Rente gerichtet ist, in den Versorgungsausgleich einbezogen. Dazu gehören:

  • Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Versorgung oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis.
  • Renten oder Anwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie der Alterssicherung für Landwirte.
  • Sämtliche Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, unabhängig von ihrer Leistungsform, zum Beispiel gegenüber Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Pensionskassen, Arbeitgebern (Direktzusagen), Unterstützungskassen und Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes.
  • Riester-Renten, Rürup-Renten oder sonstigen Renten und Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen.

Anwartschaften sind Ansprüche, die erworben wurden

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Renten­anrechte aufteilen
Das Gericht entscheidet bei einer Scheidung darüber, ob und in welcher Höhe einer der beiden Ex-Partner Rentenansprüche an den anderen Ex-Partner abtreten muss. Dabei wird zwischen der sogenannten internen Teilung und externen Teilung unterschieden.
Diese Art der Teilung ist der Regelfall bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Ex-Partner geben je die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche an den anderen Partner ab, wodurch beide eigene Anrechte erhalten. Der Versorgungsträger verrechnet dann die abgegebenen und die erworbenen Anrechte gegeneinander.
In Ausnahmefällen sind Sie und Ihr Ex-Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert. Zum Beispiel, wenn der abgebende Partner Rentenanrechte bei mehreren Versicherern erworben hat. In diesem Fall werden die Rentenanrechte für den erhaltenden Partner auf einen Versorgungsträger seiner Wahl übertragen.
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Ausschluss­gründe beim Versorgungs­ausgleich
Nicht bei jeder Scheidung kommt es zum Versorgungsausgleich zwischen den Ex-Partnern. Dafür kann es im Einzelfall unterschiedliche Gründe geben, wie zum Beispiel gesonderte Vereinbarungen im Ehevertrag, eine kurze Ehedauer oder ein besonderer Härtefall im ehelichen Miteinander.

Unter besonderen Voraussetzungen kann es vorkommen, dass kein Anspruch auf Rente vom geschiedenen Ex-Partner besteht. Es kommt nicht zum Versorgungsausgleich.

Gesonderte Vereinbarung:
Es bleibt den geschiedenen Ehepartnern unbenommen, in einem notariellen Ehevertrag andere Entscheidungen zu treffen, als nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehen wären. Auch während des Scheidungsverfahrens können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entweder notariell beurkundet oder vor dem Familiengericht protokolliert werden.

Kurze Ehe:
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (36 Monaten) findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag zumindest eines Ehegatten statt. Im Falle von kleinen Anrechten oder geringen Wertunterschieden sieht das Gericht von einem Ausgleich ab.

Härtefälle:
In bestimmten Härtefällen kann das Familiengericht von der Durchführung eines Versorgungsausgleiches absehen. Zum Beispiel wenn ein Ehegatte seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat.

Geringfügigkeit:
Ein Versorgungsausgleich findet nur statt, wenn einer der Eheleute mehr und der andere weniger bis gar nichts verdient hat, weil er beispielsweise wegen der Kinder zu Hause blieb und für einen längeren Zeitraum keiner Berufstätigkeit nachging. Sollte es sich nur um ein geringwertiges Anrecht handeln, wird das Familienrecht keinen Ausgleich vornehmen.

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Gut zu wissen
Ein Versorgungsausgleich wird auch bei ab dem 01.01.2005 eingetragenen Lebenspartnerschaften im Falle einer Aufhebung der Partnerschaft vorgenommen. Bei getrennten Ehepartnern werden bis zur Einreichung eines Scheidungsantrages alle erworbenen Ansprüche im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Diese bleiben auch bestehen, wenn ein Partner nach der Scheidung versterben sollte.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften , die ab 01.01.2005 begründet wurden, findet im Falle ihrer Aufhebung ein Versorgungsausgleich statt. Die Berechnung des Versorgungsausgleiches bezieht sich auf den Tag der Gründung bis zu dem Tag der Aufhebung. Wer vor dem 01. Januar 2005 die Lebensgemeinschaft begründet hat, hat keinen Anspruch auf den Ausgleich. Als Ausnahme würde gelten, wenn bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt wurde. 

Haben Paare ihre Lebenspartnerschaften nicht eingetragen, besteht kein Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG – Versorgungsausgleich

Bei einer Trennung ohne Scheidungsprozess gelten die Ehepartner weiterhin als verheiratet. Alle Werte, die in der Trennungszeit erwirtschaftet werden, müssen am Ende aufgeteilt werden. Erst an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag eingereicht wird, kommt es durch das Familiengericht zu einer Teilung der Rentenpunkte.

Tod eines Ehepartners bzw. Ausgleichsverpflichteten

Mit dem Tod des geschiedenen Ex-Partners und Ausgleichsverpflichteten bleibt der Anspruch auf Rente aus dem Versorgungsausgleich weiterhin bestehen.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Antragstellung aus der Ferne
Wer sich nicht in Deutschland, sondern im Ausland von seinem Ehepartner scheiden lässt, kann den Antrag auf Versorgungsausgleich auch verzögert beantragen. Wir verraten Ihnen, wohin Sie sich bei einer im Ausland vollzogenen Scheidung wenden können.

Wird eine Ehe im Ausland geschieden, kann der Versorgungsausgleich in Deutschland nachträglich noch beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland wohnt. Zuständig ist das Familiengericht an Ihrem Wohnort. Die genaue Anschrift können Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder finden.

Wenn mindestens einer der Eheleute Deutscher ist, aber beide Partner im Ausland wohnen, wird der Antrag beim Amtsgericht in Schöneberg in Berlin gestellt.

Adresse:
Amtsgericht Schöneberg
Familiengericht
Grunewaldstraße 66-67
10823 Berlin 

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Versorgungsausgleich bei erneuter Eheschließung
Hier besteht im Normalfall kein Grund zur Sorge: Denn bis auf wenige Ausnahmen, bleiben Ihre Ansprüche auf Versorgungsausgleich aus vorherigen Ehen bei einer Wiederheirat bestehen. Es entsteht dadurch kein Nachteil für Ihre Versorgung im Rentenalter.
Mit einer erneuten Ehe eines geschiedenen Partners erlischt der Anspruch grundsätzlich nicht, da es sich um Ansprüche aus den vergangenen Jahren handelt. Dazu gibt es nur wenige AusnahmenEin gesetzlicher Anspruch auf Versorgungsausgleich entsteht immer dann, wenn ein Ehegatte mehr und der andere weniger, bis gar nichts verdient hat. Eine Wiederheirat ändert daran nichts..
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