Wenn Sie zu den besonders treuen Kunden oder Kundinnen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören, können Sie sich zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter vom Arbeitsleben verabschieden – in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Bei dieser Rente wird der vorzeitige Abschied vom Job nicht durch eine Rentenkürzung („Rentenabschlag“) „bestraft“. Die Rente wird damit auf Grundlage der Rentenpunkte („Entgeltpunkte“) berechnet, die bei Renteneintritt auf Ihrem Rentenkonto stehen.

Um von diesen Vorteilen profitieren zu können, müssen Sie besonders hohe Hürden nehmen: Sie müssen

  • das passende Alter – im Regelfall: 65 Jahre – für diese Rente erreicht haben und
  • 45 anerkannte Versicherungsjahre nachweisen.

Wichtig dabei: Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Beispiel: Wenn Sie mit 65 Jahren erst auf 44 Jahre und 8 Monate anerkannter Versicherungszeit kommen, müssen Sie mit dem Renteneintritt noch vier Monate warten. Mit 65 Jahren und vier Monaten können Sie dann die Frührente für besonders langjährig Versicherte bekommen.

Altersgrenze
Wenn Sie 1964 oder später geboren wurden, können Sie diese Rente ab 65 Jahren erhalten (statt regulär mit 67). Für Ältere geht es noch ein wenig früher (siehe Tabelle). Denn das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang wird – ausgehend von der bei Einführung dieser Rentenart zunächst gültigen 63-Jahres-Grenze – schrittweise für jeden Jahrgang um zwei Monate angehoben.  Für den Jahrgang 1959 gilt für diese Art der Rente jetzt eine Altersgrenze von 64 Jahren und zwei Monaten. Ab dem Folgemonat besteht dann Anspruch auf diese  Altersrente. Wer beispielsweise am 15. August 1959 geboren wurde, hat ab November 2023 Anspruch auf diese Altersrente – sofern die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente mit Abschlägen ist nicht möglich.
Alters­grenze für die Rente für besonders lang­jährig Ver­sicherte

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Versicherte des Geburtsjahres 
Jahre 
Monate
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
ab 1964 65 10
Was bei den 45 Versicherungs­jahren zählt
Bei den verschiedenen Altersrenten gibt es unterschiedliche Regeln dafür, welche Versicherungszeiten auf die „Wartezeit“ – so heißt die Mindestversicherungszeit im Rentenjargon – angerechnet bzw. ausgeschlossen werden. Bei allen Renten zählen Zeiten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung voll mit – auch Zeiten in einem versicherten Minijob.
Kinder­berück­sichtigungs­zeiten sichern Frauen den Anspruch
Frauen, die derzeit und in naher Zukunft in Rente gehen, haben vielfach wegen der Kindererziehung mehr oder weniger lange Jobpausen eingelegt und können eine Rentenlücke in ihrer Altersvorsorge haben. Daher kommen sie meist nicht auf 45 Jahre mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Doch dabei werden die so genannten Kinderberücksichtigungszeiten (KBZ) vergessen. Auch diese zählen mit, wenn es um den Anspruch auf die abschlagsfreie Frührente geht. Als Berücksichtigungszeit zählt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Geburtstag auch wenn Sie in dieser Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung hatten. Die entsprechende Regelung wurde zwar erst durch die Rentenreform von 1992 in das Rentengesetz (SGB VI) eingefügt, doch wenn es um die Wartezeiten bei den vorzeitigen Altersruhegeldern geht (Anwartschaftszeiten) bringen die KBZ auch für die Zeit vor 1992 Ansprüche. Folgendes Beispiel zeigt, wie die Kinderberücksichtigungszeiten im Zusammenhang mit der Rente für besonders langjährig Versicherte wirken.
Beispiel:
Petra Sauer hat zwischen Januar 1980 und März 1985 drei Kinder zur Welt gebracht. Als Kinderberücksichtigungszeit zählt bei ihr die Zeit von der Geburt des ersten Kindes bis zum 10. Geburtstag des dritten Kindes im März 1995. Dies sind insgesamt 15 Jahre und drei Monate. Kommt Sie außerhalb dieses Zeitraums noch auf knapp 30 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, so erfüllt sie die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Schul- und Studien­zeiten
Bei der 45-jährigen Wartezeit zählen Schul- und Studienzeiten nicht mit – sofern in dieser Zeit nicht gleichzeitig Versicherungspflicht (etwa über eine Beschäftigung) bestand. Falls Sie bis 25 studiert haben, können Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus Ihrer Zukunftsplanung streichen. Für Sie kommen dann nur Renten mit Abschlägen oder der reguläre Renteneinstieg mit 67 in Frage.
Das Problem mit den Arbeits­losig­keits­zeiten

Bei „besonderen“ Renten hat sich der Gesetzgeber zusätzlich eine ganz besondere Ausnahmeregelung einfallen lassen: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen zwar mit, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. Aber: Das gilt nicht für die letzten beiden Jahre vor Renteneintritt.

Was Sie tun können: Viele ältere Arbeitnehmer:innen gleiten über den Bezug von Arbeitslosengeld in die Rente. Das funktioniert meist, aber oft sind dann die 45 geforderten Versicherungsjahre nicht erfüllt. Wer neben dem Bezug von ALG (Arbeitslosengeld) einen versicherungspflichtigen Minijob ausübt, sorgt dafür, dass auch die ein oder zwei Jahre vor der Rente mit ALG-Bezug auf die 45 Jahre anerkannt werden. Denn in dieser Zeit wurde dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Nicht so hart sind die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte (also ohne den Zusatz „besonders“). Hier reichen 35 anerkannte Versicherungsjahre. Das Eintrittsalter in diese Rente bleibt stabil bei 63 Jahren. Dafür wachsen die Abschläge für jüngere Jahrgänge. Bei einem Eintritt mit 63 Jahren liegen diese für alle Jahrgänge ab 1964 bei maximal 14,4 Prozent. Das bedeutet: Die Rente wird ausgehend von vor dem Renteneintritt gespeicherten Rentenpunkten berechnet. Hiervon gibt es aber einen deutlichen Abschlag. Aus einer Bruttorente von 2.000 Euro werden dann beispielsweise 1712 Euro, wovon noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.

Zu den anerkannten Rentenzeiten zählen bei dieser Frührente neben den Beitragszeiten (auch mit freiwilligen Beiträgen) und den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch alle anderen rentenrechtlichen Zeiten. Damit können neben Schul- und Studienzeiten (maximal 8 Jahre) hier auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Zeiten mit Hartz-IV- oder Bürgergeld-Bezug anerkannt werden.

Ab­schläge bei der Alters­rente für lang­jährig Versicherte je nach Alter bei Renten­eintritt

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Geburtsjahr
Renteneintritt mit 63 Jahren
mit 64 Jahren
mit 65 Jahren
mit 66 Jahren
1960 12,00 % 8,40 % 4,80 % 1,20 %
1961 12,60 % 9,00 % 5,40 % 1,80 %
1962 13,20 % 9,60 % 6,00 % 2,40 %
1963 13,80 % 10,20 % 6,60 % 3,00 %
ab 1964 14,40 % 10,80 % 7,20 % 3,60 %
Vor Ihrem 63. Geburtstag können Sie nur dann in Altersrente gehen, wenn Sie als schwerbehindert anerkannt sind. Zudem fallen hier die Abschläge etwas geringer aus als bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Für Jahrgänge ab 1964 gibt es die Schwerbehindertenrente mit Abschlag mit 62 Jahren und ohne Abschlag mit 65. Eine entsprechende Regelung gilt auch bei der Altersrente bei besonders langjähriger Versicherung. Doch anders als bei dieser ist es bei der „Schwerbehindertenrente“ bis zu drei Jahre früher möglich in Rente zu gehen – dann allerdings mit einer Rentenkürzung von bis zu 10,8 Prozent, welche auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen bleibt. Für 1963 oder früher Geborene gibt es diese Rente – mit oder ohne Abschläge – früher (siehe folgende Tabelle). Wenn Sie diese Rente erhalten wollen, müssen Sie eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren vorweisen. Dabei werden die gleichen Zeiten wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte anerkannt.
Schwer­behinderten­rente: Bezug mit und ohne Renten­abschlag

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Abschlagfreier Bezug
Bezug mit 10,8 Abschlag
Jahrgang
Jahre
Monate
Jahre
Monate
1959 64 2 61 2
1960 64 4 61 4
1961 64 6 61 6
1962 64 8 61 8
1963 64 10 61 10
ab 1964 65 0 62 0

Diese Rente gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Wenn Sie einen Grad der Behinderung von 30 haben und Schwerbehinderten gleichgestellt sind, können Sie diese Rente nicht erhalten. Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis. Dieser muss zudem zum Rentenbeginn vorliegen.

Was Sie tun können: Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung. Viele ältere Arbeitnehmer:innen sind zwar gesundheitlich stark eingeschränkt, haben sich aber bislang noch nicht als schwerbehindert anerkennen lassen. Die Anerkennung sollten Sie spätestens dann beantragen, wenn Ihr Rentenalter in Sicht ist.

Achtung bei befristeter An­erkennung der Schwer­behinderung:

Wenn Sie  einmal als schwerbehindert anerkannt sind, bleiben Sie das nicht unbedingt auf Dauer. Der Schwerbehindertenstatus wird in der Regel nur befristet verliehen. Damit bleibt Ihnen häufig ein Rest von Unsicherheit, was die Rentenplanung angeht. Dies betrifft beispielsweise viele derjenigen, denen der Behindertenstatus wegen einer Krebserkrankung oder psychischer Störungen verliehen wurde.

Wichtig zu wissen: Die Voraussetzung „schwerbehindert bei Beginn der Rente“ wird erfüllt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft am Tag des Rentenbeginns (noch) vorliegt. Danach kann der Schwerbehindertenstatus entzogen werden, ohne dass dies Folgen für die Rente hat. Soll Ihnen der Schwerbehindertenstatus kurz vor Renteneintritt entzogen werden, so können Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und dadurch eine Herunterstufung auf einen niedrigeren Grad der Behinderung hinauszögern – gegebenenfalls jahrelang.

Wenn Sie überlegen, in Frührente zu gehen, möchten Sie vermutlich wissen, wie hoch diese ausfallen wird. In der Renteninformation, die Ihnen die Deutsche Rentenversicherung jährlich zusendet, finden Sie diese Info nicht. In dieser erfahren Sie nur, wie hoch Ihre Rente im regulären Rentenalter, also mit 67 bzw. oder einige Monate davor, ausfallen würde.

Frührenten fallen niedriger aus – das ist klar. Doch um wie viel?

Zunächst zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Hier gibt es keinen Rentenabschlag, die Rente wird auf Basis der bis zum Renteneintritt berechneten Rentenpunkte errechnet. Allerdings: Gegenüber der Prognose in der Renteninformation müssen Sie dennoch Abstriche einkalkulieren. Nehmen wir an, Sie beziehen die Rente zwei Jahre vor Ihrem regulären Rentenalter. Dann fehlen Ihnen zwei Jahre mit Rentenbeiträgen. Nehmen wir weiter an, dass Sie zuletzt etwa 50 Prozent mehr als der Durchschnitt aller Versicherten (Quelle: DRV) verdient haben, das wären im Jahr ca. 60.000 Euro brutto. Dann haben Sie pro Jahr rund 1,5 Rentenpunkte erwirtschaftet. Wenn Ihnen zwei Versicherungsjahre fehlen, müssen Sie vom Wert, der in der Renteninformation steht, (2 x 1,5 =) 3 Rentenpunkte abziehen. Nach dem aktuellen Stand – 37,60 Euro pro Rentenpunkt in Deutschland – würde ihre Altersrente dann um etwa 110 bis 120 Euro brutto niedriger ausfallen.

Etwas komplizierter sieht es bei der Frührente für langjährig Versicherte aus. Denn hier müssen Sie gegenüber dem Wert, den Sie in der Renteninformation finden, doppelte Abzüge vornehmen.

Ein Bespiel: Sie sind 1964 oder früher geboren und beantragen die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt. In diesem Fall gilt: Sie müssen einkalkulieren

  • einen Abschlag von 14,4 Prozent und zusätzlich
  • fehlen Ihnen die Versicherungsjahre zwischen 63 und 67 Jahren.

Das Minus, das Sie sich gegenüber einem Renteneintritt mit 67 einhandeln, ist damit weit größer als es zunächst erscheint.

Nehmen wir an, Sie haben in Ihrem Arbeitsleben im Schnitt rund 50 Prozent mehr verdient als der Durchschnitt aller Arbeitnehmer:innen. Bei 40 Versicherungsjahren kommen Sie damit mit 63 Jahren auf (40 x 1,5 Rentenpunkte =) 60 Rentenpunkte. Hiervon werden 14,4 Prozent abgezogen. Damit wird Ihre Rente auf Basis von 51,36 Rentenpunkten berechnet.

Würden Sie bis 67 weiterarbeiten, so kämen zu den 60 Rentenpunkten noch sechs weitere hinzu, sie kämen also auf 66 Entgeltpunkte. Das Rentenminus beläuft sich damit auf 22,2 Prozent, wenn Sie mit 63 in Rente gehen. Eindrucksvoller ist noch ein Vergleich der Bruttobeträge, errechnet nach dem aktuellen Rentenwert von 2023: Mit 63 Jahren würden Sie eine Rente von 1.931,14 Euro (37,60 Euro x 61,36 Rentenpunkte) erhalten. Bei einer Weiterarbeit bis 67 Jahre wären es 2481,60 Euro (37,60 Euro x 66 Rentenpunkte).

Ganz ähnlich sieht die Rechnung bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus.

Wichtig zu wissen ist: Nach Erreichen des Mindestalters für die Altersfrührenten können Sie zu jedem beliebigen Zeitpunkt in Rente gehen. Würden Sie beispielsweise statt mit 63 mit 64 Jahren in Rente gehen, so würden Sie gegenüber einem Renteneintritt mit 67 nur noch 16,7 Prozent einbüßen. Ein Jahr später wären es nur noch 11,1 Prozent.

Ab dem 50. Geburtstag können Sie durch freiwillige Einzahlungen Ihre Rente erhöhen oder eine Rentenminderung ausgleichen. Diese Möglichkeit kommt für Sie in Frage, wenn Sie die realistische Chance haben, später überhaupt eine Frührente zu erhalten. Für Versicherte, die nur wenige Jahre auf ihrem Rentenkonto haben, kommt diese Möglichkeit also nicht in Frage. Diese freiwilligen Beiträge zahlen Sie zum Ausgleich der zu erwartenden Rentenabschläge.
Von hohen Beträgen nicht ab­schrecken lassen

Die Beträge, die zum Ausgleich des Rentenabschlags aufgewendet werden müssen, sind beträchtlich. Um einen Rentenabschlag von 288 Euro vollständig auszugleichen, müssten Sie beispielsweise derzeit knapp 75.000 Euro einzahlen. Dabei sind folgende Hinweise wichtig:

  • Zum einen können Sie die gezahlten Beiträge voll von der Steuer absetzen.
  • Sie können sich frei entscheiden, nur einen Teil der Frührentebedingten Abschläge auszugleichen.
  • Sie können die Rentenminderung in Teilbeträgen „abstottern“. Das ist steuerlich gesehen höchst sinnvoll. Denn dadurch werden die Einzahlungen erst zum Steuersparmodell. Mittlerweile ist sogar eine monatliche Einzahlung möglich.

Die Ausgleichszahlung beantragen Sie mit dem Formular V0210, das den Titel trägt „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Zugleich sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber die „Arbeitgeberbescheinigung“ V0211 ausfüllen lassen. Hierin trägt dieser Ihr aktuelles Arbeitsentgelt und das Entgelt des letzten Kalenderjahrs ein. Auf dieser Grundlage rechnet die Deutsche Rentenversicherung aus, wie hoch Ihre Altersrente beim Eintritt in ein vorgezogenes Altersruhegeld voraussichtlich sein wird und wie hoch die Einzahlungen sein müssen.

Keine bindende Ent­scheidung für eine Früh­rente

Im Formular V0210 werden Sie gefragt, welche Frührente Sie in Anspruch nehmen und wann Sie in Rente gehen möchten. Egal, was Sie im Antrag ankreuzen: Sie können später, wenn Sie das für die Alters-Frührenten maßgebliche Alter erreicht haben, zu jedem beliebigen Zeitpunkt in Rente gehen – vorausgesetzt Sie haben die entsprechenden Versicherungsjahre zusammen. Sie können auch bis zum regulären Rentenalter weiterarbeiten. Der eingezahlte Betrag dient in diesem Fall nicht zum Ausgleich von Abschlägen, sondern erhöht Ihre reguläre Altersrente. Außerdem fällt Ihre Rente dann zusätzlich auch noch höher aus, weil sie ja auch noch länger arbeiten und Rentenbeiträge zahlen.

Übrigens: Niemand kann Ihnen verbieten, die Rentenabschläge von vornherein nur auszugleichen, um Ihre spätere Rente zu erhöhen. Dies ist eine gute Möglichkeit, um als Pflichtversicherte:r freiwillig in die Rentenkasse zahlen zu können. Eins geht allerdings nicht: Sie können sich die Ausgleichszahlungen später nicht zurückzahlen lassen. Das Geld bleibt in der Rentenkasse – auch wenn Sie sich gegen einen vorzeitigen Renteneintritt entscheiden.

Lücken auf dem Rentenkonto machen einen frühzeitigen Renteneintritt vielfach unmöglich. Wenn Sie möglichst früh in die Rente gehen möchten, sollten Sie es gar nicht zu Lücken kommen lassen – oder diese rechtzeitig schließen. Eine Möglichkeit dafür ist die rechtzeitige Zahlung freiwilliger Beiträge. Wichtig zu wissen: Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden bei allen Altersrenten als vollwertige Versicherungszeiten anerkannt.
45-Jahres-Grenze für nach­trägliche Lücken­schließung 

Wenn Sie nachträglich frühere Lücken auf Ihrem Rentenkonto schließen möchten, müssen Sie aktiv werden, bevor Sie 45 Jahre alt werden. Hintergrund hierfür sind die gesetzlichen Regelungen zu Anrechnungszeiten für Schul- und Studienzeiten. Diese werden nämlich nicht vollständig, sondern nur begrenzt anerkannt. Paragraf 58 Absatz 1 Nummer 4 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bestimmt nämlich, dass als Anrechnungszeit nur Schul- und Studienzeiten „nach dem vollendeten 17. Lebensjahr gelten“. Zudem gilt dies nur für Zeiten mit einer Dauer von „insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren“.

Das bedeutet:

  • Die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Geburtstag zählt nicht als Anrechnungszeit und
  • Wer ab 17 länger als acht Jahre eine Schule besucht oder studiert, für den zählt die Zeit, die über acht Jahre hinaus geht, auch nicht als Anrechnungszeit.

Solche Zeiten sind damit zunächst einmal Lücken im Rentenkonto. Doch genau hierfür hat der Gesetzgeber eine Extraregel zur Lückenfüllung geschaffen: Die „Nachzahlung für Ausbildungszeiten“ (Paragraf 207 SGB VI). Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte danach „auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind“ (Quelle: SGB VI)

Ein solcher Antrag kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Danach geht nichts mehr. Gefüllt werden kann damit die Versicherungslücke zwischen dem 16. und 17. Geburtstag und die Lücke für Schul- und Studienzeiten, die über acht Jahre hinausgehen. Dabei kann es sich auch um eine („verspätete“) Studienzeit, etwa zwischen 30 und 35 handeln.

Die Zahlungen können zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von derzeit 96,72 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro liegen. Für ein Jahr sind damit 2023 freiwillige Beitrage mindestens in der Höhe von insgesamt 1.160,64 Euro zu entrichten.

Auch wenn Sie lediglich den Mindestbeitrag zahlen, erkaufen Sie sich durch die Zahlung freiwilliger Beiträge eine vollwertige Versicherungszeit für einen frühzeitigen Renteneintritt. Zudem gibt es ein kleines Rentenplus.

Zeitnahe Entrichtung freiwilliger Beiträge an die deutsche Renten­versicherung
Neben der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge ist die laufende Entrichtung freiwilliger Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung möglich. Auch dies dient im Grundsatz der Lückenfüllung. Salopp gesprochen: Immer dann, wenn es auf dem Rentenkonto keine Lücke gibt, ist auch die Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht möglich.
Wer freiwillige Beiträge zahlen darf

Möglich ist die (laufende) freiwillige Beitragszahlung etwa für

  • Selbstständige,
  • Hausfrauen/-männer oder
  • Langzeiturlauber:innen und Privatiers.

Für die Beitragszahlung gibt es allerdings einen engen Zeitrahmen. Die Beiträge müssen entweder laufend entrichtet werden. Wer dies verpasst hat, dem bleibt jeweils nur bis zum 31. März Zeit, um freiwillige Beiträge für das Vorjahr zu zahlen.

Was Sie tun können: Besuchen Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und klären Sie im Beratungsgespräch die Einzelheiten der freiwilligen Versicherung ab. Die Beiträge können Sie abbuchen lassen, indem Sie der Deutschen Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung erteilen.

Lücken­füllung durch renten­versicherungs­pflichtigen Minijob

Eine noch preiswertere Möglichkeit zur Ansammlung von Versicherungszeiten bieten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse („520-Euro-Jobs“). Dafür darf man allerdings die Rentenversicherungspflicht der Jobs, die automatisch eintritt, nicht abwählen. Durch die Abwahl spart man wenig und verliert viel. Denn ein rentenversicherter Minijob zählt für die Rente als vollwertige Versicherungszeit.

Dies gilt übrigens auch für einen Minijob  mit einem Monatsverdienst von beispielsweise 200 Euro. Nur 7,20 Euro (3,6 Prozent des Gehaltes) im Monat kostet dann der volle Rentenversicherungsschutz. Diese Variante ist beispielsweise für Schüler:innen und Studierende interessant. Üben Sie neben dem Studium oder neben der Schule einen versicherungspflichtigen Minijob aus, so gilt diese Zeit nicht als Anrechnungszeit, sondern als Pflichtversicherungszeit.

Gerade durch die Anhebung des Rentenalters ist für gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer:innen die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Versicherung immer wichtiger geworden. Zwischen 1992 und 2022 betrug die Anzahl der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Deutschen Rentenversicherung pro Jahr im Durchschnitt 1,7 Millionen (Quelle: statista.de). Das Eintrittsalter liegt derzeit im Schnitt bei knapp 54 Jahren. Psychische Erkrankungen sind dabei der Hauptgrund für die Bewilligung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Weitere bedeutende Ursachen für die Zahlung einer EM-Rente waren Neubildungen/Krebskrankheiten und Muskel-Skelett-Erkrankungen, (Quelle: statista.de).

Wichtig zu wissen: Durch die jüngsten Reformen werden Erwerbsminderungsrentner:innen künftig in etwa so gestellt, als ob sie bis zum regulären Rentenalter durchgearbeitet hätten. Beispiel: Ihre Erwerbsminderung tritt mit 50 Jahren ein. Bis dahin haben Sie im Schnitt jeweils etwa durchschnittlich verdient und pro Jahr einen Rentenpunkt erworben. In diesem Fall werden Ihnen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente weitere 17 Rentenpunkte gutgeschrieben – bis zu Ihrem regulären Rentenalter von 67 Jahren.

  • Kann ich mit 60 in Rente gehen?

    Nein. Das ist schon seit 2012 nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie erwerbsgemindert sind. In manchen Branchen gibt es noch die Altersteilzeit. Das müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber abklären.
  • Kann ich mit 62 in Rente gehen?

    Im Regelfall nein. Ausnahme: Wenn Sie als schwerbehindert gelten, können Sie derzeit sogar noch einige Monate vor dem 62. Geburtstag in Rente gehen.
  • Kann ich mit 63 in Rente gehen?

    Ja, wenn Sie die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen, können Sie die sogenannte „Altersrente für langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen – diese ist frühestmöglich mit 63 Jahren möglich.  Allerdings müssen Sie ein beträchtliches Minus bei der Rente einkalkulieren. Abhängig davon, wann genau Sie in Rente gehen möchten, kann die Abschlagshöhe bis zu 14,4 Prozent ausfallen. Der Abschlag bleibt auch beim Erreichen des regulären Renteneintrittsalters von 67 Jahren bestehen.

    Die sogenannte „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (auch bekannt unter „Rente mit 63“) ist dagegen abschlagsfrei und kann bei einer Mindestversicherungszeit von 45 Jahren in Anspruch genommen werden. Allerdings ist diese Möglichkeit für Versicherte, die 1953 oder später geboren wurden, nicht mehr möglich. 

  • Kann ich mit 65 in Rente gehen?

    Ja, wenn Ihre Mindestversicherungszeit 45 Jahren beträgt und Sie 1964 oder später geboren wurden, können Sie abschlagsfrei in Rente gehen.
  • Kann ich mit 67 in Rente gehen?

    In aller Regel ja. Aber so lange müssen Sie sogar warten, wenn Sie vorher nicht auf mindestens 35 anerkannte Versicherungsjahre kommen.
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