Berufs­ständische Versorgung­einrichtung verstehen

Berufs­ständische Versorgungs­werke

  • Erklärung: Berufs­ständische Versorgungs­werke sichern die Alters­vorsorge, Hinterbliebenen­vorsorge und Berufs­unfähigkeits­absicherung für die in freien, kammer­fähigen Berufen arbeitenden Menschen.
  • Pflicht­versichert: Die Mitgliedschaft im Versorgungs­werk ihrer Berufskammer ist zum Beispiel für Ärzte und Ärztinnen, Apo­theker:innen sowie Anwältinnen und Anwälte Pflicht.
  • Befreiungsantrag: Ein berufs­ständisches Versorgungs­werk ist der gesetzlichen Renten­versicherung gleich­gestellt. Mitglieder eines Versorgungs­werks können sich unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Renten­versicherung befreien lassen.
  • Finanzierung: Versorgungs­werke finanzieren ihre Leistungen ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Diese legen sie kapital­bildend am Finanz­markt an.
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Berufs­ständische Ver­sorgung: Definition & Erklärung
Ein berufs­ständisches Versorgungs­werk ist das eigen­ständige Vorsorge­system für Menschen, die in kammer­fähigen, freien Berufen tätig sind. Die berufs­ständische Versorgung kümmert sich um die Alters­vorsorge, Hinter­bliebenen­vorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung ihrer Mit­glieder und ist der gesetzlichen Renten­versicherung gleich­gestellt. Jede Berufs­kammer hat dabei ihr eigenes Versorgungs­werk.


Ein berufs­ständisches Versorgungs­werk ist ein eigen­ständiges, öffentlich-rechtliches Alters­sicherungs­system für Berufs­tätige, die in kammer­fähigen, freien Berufe arbeiten. Es sichert deren Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung.

Wichtig zu wissen: Mit der Auf­nahme in die jeweilige Berufs­kammer ist für Frei­berufler:innen auch der Ein­tritt in das ent­sprechende Versorgungs­werk ver­pflichtend. Die berufs­ständische Ver­sorgung versteht man daher als Pflicht­versorgung. Sie steht selbst­ständig neben der gesetzlichen Renten­versicherung im Drei-Säulen-System der Alters­versorgung. Die konkreten Leistungen der berufs­ständischen Versorgungs­werke sind dabei die Altersvorsorge, die Hinterbliebenenvorsorge und die Berufsunfähigkeitsabsicherung für ihre Mit­glieder. Diese Leistungen bezahlt das jeweilige Versorgungs­werk aus­schließlich aus den Pflicht­beiträgen der Mitglieder, die es kapital­bildend an den Finanz­märkten investiert. Das heißt: Jede Generation zahlt für sich selbst.

Wer einen freien, kammer­fähigen Beruf aus­übt, ist automatisch Mit­glied einer Berufs­kammer und dadurch gleich­zeitig Pflicht­mitglied des zu­ständigen Versorgungs­werks dieser Kammer. Eine berufs­ständische Ver­sorgung ist also keine frei­willige Zusatz­versicherung zur gesetzlichen Renten­versicherung. Im Gegen­teil: Berufs­ständig versichert bedeutet, hinsichtlich der Alters­vorsorge und Hinter­bliebenen­vorsorge und bei der Arbeits­kraft­absicherung Pflicht- beziehungs­weise Regel­leistungen zu be­ziehen. Die berufs­ständischen Versorgungs­einrichtungen nehmen die Funktion eines Pflicht­versorgers ein und sind als eigen­ständiges Versorgungs­system für Frei­berufler:innen der gesetzlichen Renten­versicherung gleich­gestellt. Anders als bei der gesetzlichen Renten­versicherung gibt für die berufs­ständischen Versorgungs­einrichtungen aber nicht der Bund, sondern das jeweilige Bundes­land den rechtlichen Rahmen vor. Das bedeutet: Die berufs­ständische Versorgung fällt per Gesetz (Artikel 70 Grund­gesetz) unter Landes­recht. Dieser Um­stand hat eine direkte Folge für die Mit­glieder. Denn für jede Berufs­gruppe ist je nach Bundes­land ein eigenes Versorgungs­werk zu­ständig. Organisiert wird dieses von der jeweiligen Berufs­kammer. Aus diesem Grund gibt es laut der Arbeits­gemeinschaft berufs­ständischer Ver­sorgungs­einrichtungen e.V. 91 ver­schiedene Ver­sorgungs­werke (Stand 2022).
In berufs­ständischen Versorgungs­werken sind Menschen versichert, die in freien, kammer­fähigen Berufen (auch ver­kammerte Berufe genannt) arbeiten. Auch An­gestellte, die in freien Berufen tätig sind, sind berufs­ständisch versicherte Personen. Zu den freien Berufen gehören: Ärztinnen und Ärzte (auch Zahn­- und Tier­ärzte bzw. -ärztinnen), Apotheker:innen, Architekten und Architektinnen, Notarinnen und Notare, Juristen und Juristinnen (Rechts­- und Patent­anwältinnen oder -anwälte), Steuer­berater:innen/Steuer­bevollmächtigte, Wirtschafts­prüfer:innen/vereidigte Buch­prüfer, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Psycho­therapeuten und -therapeutinnen. Wer einen dieser Berufe aus­übt, ist wegen der Kammer­pflicht automatisch Mit­glied seiner Berufs­kammer und damit auch Pflicht­mitglied in deren Versorgungs­einrichtung.
Ein berufs­ständisches Versorgungs­werk finanziert als Versorgungs­einrichtung seine Leistungen aus­schließlich über die Bei­träge seiner Mit­glieder. Zu­schüsse vom Staat gibt es für sie nicht. Je nach Versorgungs­werk ist die Beitrags­höhe unter­schiedlich hoch. Einige setzen einen Prozent­satz des erzielten Ein­kommens an, andere einen Anteil des Höchst­beitrags der gesetzlichen Renten­versicherung.
Die meisten berufsständischen Versorgungswerke finanzieren sich dabei über ein offenes Deckungsverfahren. Das funktioniert so: Sie sammeln die Beiträge ihrer Mitglieder und legen diese kapitalbildend auf den Finanzmärkten an. Investments berufsständischer Einrichtungen sind zum Beispiel unter anderem Festzinsanlagen, Immobilien und Aktien. Die späteren Leistungen für ihre Mitglieder wie zum Beispiel die Altersrente bezahlen sie aus dem am Finanzmarkt aufgebauten Kapitalstock. Die Höhe dieser ausgezahlten Leistung muss dabei nicht exakt der Summe entsprechen, die ein Kammermitglied aufgebaut hat. Im Rahmen eines offenen Deckungsverfahren rechnen die Versorgungswerke auch den zukünftigen Beitritt neuer, meist noch junger Kammermitglieder und deren Beiträge mit an. 
Andere berufs­ständische Versorgungs­einrichtungen finanzieren sich über eine modifizierte Anwartschafts­deckung. Bei dieser Form der Finanzierung berück­sichtigt die jeweilige Versorgungs­einrichtung die Verweil­dauer der Bei­träge in ihrer Organisation und deren Wirkung auf die Renten­höhe stärker. Daher erinnert diese Methode an das individuelle Anwartschafts­deckungs­verfahren einer privaten Lebens­versicherung. Der große Unter­schied: Im Gegen­satz zu einer privaten Lebens­versicherung verlangen Versorgungs­werke bei der modifizierten Anwartschafts­deckung keine Risiko­prüfung. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Die Mitglied­schaft im Versorgungs­werk ist für Frei­berufler:innen ohne­hin Pflicht. Daher handelt es sich zwischen diesem und ihren Mit­gliedern um eine Äquivalenz­beziehung.
Der kapital­bildende Ansatz berufs­ständischer Versorgungs­einrichtungen sorgt allerdings auch dafür, dass die Anlage­strategie von der wirtschaftlichen Ent­wicklung ab­hängig ist. Ein Beispiel dafür ist die bis 2022 an­haltende Niedrig­zins­politik der Europäischen Zentral­bank im Zuge der Finanz­krise 2008. Ähnlich wie eine fonds­gebundene oder klassische, private Renten­versicherung haben berufliche Versorgungs­einrichtungen ihr Kapital in fest­verzinste An­lagen, Aktien­fonds und Immobilien investiert. So waren laut des wissen­schaftlichen Dienstes des Bundes­tags (Akten­zeichen WD 6 3000 – 100/21) zum Beispiel im Jahr 2000 77 Prozent der gesamten Kapital­anlage der berufs­ständigen Ver­sorgung in Fest­zins­anlagen investiert. Wegen der lang­jährigen Niedrig­zins­politik der Europäischen Zentral­bank und den niedrigen Zins­erträgen aus Fest­zins­anlagen sank dieser An­teil bis Ende 2020 auf 46 Prozent. Diese Um­schichtung der An­lagen der berufs­ständischen Versorgungs­werke ist erfolgt, um den versicherungs­mathematisch not­wendigen Ertrag für den an­zulegenden Kapital­stock zu er­zielen. In der Regel bieten berufs­ständische Versorgungs­werke bessere Leistungen als die gesetzliche Renten­versicherung.
Berufs­ständische Versorgungs­werke haben dieselbe Auf­gabe wie die gesetzliche Renten­versicherung. Sie kümmern sich um die Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung ihrer Mit­glieder. Aus dieser Auf­gabe leiten sich auch ihre Leistungen ab, die im Wesentlichen eine Alters-, Hinter­bliebenen- und Berufsunfähigkeitsrente­ um­fassen, und in folgender Tabelle dar­gestellt sind.

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Leistungen
Berufsständische Versorgungswerke
Gesetzliche Rentenversicherung
Altersvorsorge
  • Altersrente
  • Altersrente
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Hinterbliebenenvorsorge
  • Witwenrente
  • Witwerrente
  • Geschiedenenrente
  • Waisenrente
  • Witwenrente
  • Witwerrente
  • Erziehungsrente
  • Waisenrente
Berufsunfähigkeitsabsicherung
  • Berufsunfähigkeitsrente (Invalidenrente)
  • Berufsunfähigkeitsrente (Invalidenrente)
  • Leistungen zur medizinischen Reha bei geminderter oder gefährdeter Erwerbsfähigkeit

Neben einem berufs­ständischen Versorgungs­werk gibt es auch freiwillige Versorgungs­werke, die von Berufs­verbänden oder Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­vertretern ge­gründet werden. Dabei handelt es sich um private Vorsorge­einrichtungen, die als zusätzliche Ver­sorgung eine er­gänzende Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung an­bietet. Durch die Leistungen frei­williger Versorgungs­werke schließen viele Arbeit­nehmer:innen drohende Versorgungs­lücken in der Zukunft, falls die gesetzliche Ab­sicherung nicht aus­reicht. Im Gegen­satz zu diesen freiwilligen Zusatz­leistungen ist die Auf­gabe berufs­ständischer Versorgungs­werke die Pflicht­versorgung in diesen Bereichen. Weiterer Unter­schied: Die Mit­glied­schaft in berufs­ständischen Versorgungs­einrichtungen ist, anders als bei den freiwilligen Versorgungs­werken, für deren Mit­glieder ver­pflichtend.

Mehr über freiwillige Versorgungswerke

Den Anfang für die Geschichte der berufs­ständischen Ver­sorgung machten die Ärzte im Jahr 1923. In Deutsch­land hatte die Inflation nach dem ersten Welt­krieg deren Alters­versorgung nahezu voll­ständig ent­wertet. Viele Frei­berufler und Witwen von Frei­beruflern standen vor dem Nichts. Aus diesem Zeit­geist heraus entstand die Idee, eine eigene Selbst­hilfe­einrichtung auf­zubauen. Das Resultat dieser Über­legungen: Die Gründung des ersten und damit ältesten berufs­ständischen Versorgungs­werks, der Bayerischen Ärzte­versorgung, im Jahr 1923.

Richtig Bewegung kam in die Historie der berufs­ständischen Versorgungs­werke aber erst 1957 - im Zuge der Renten­reform unter Bundes­kanzler Konrad Adenauer. Die damalige Bundes­regierung führte die dynamische Rente ein. Unter großer gesellschaftlicher Zu­stimmung ver­weigerte die Regierung den freien Berufen die Auf­nahme in die gesetzliche Renten­versicherung. Die Be­gründung: Die gesetzliche Rente sollte sich auf genau definierte schutz­bedürftige Gruppen aus­richten und deren soziale Lage durch Ein­satz von Beitrags- und Steuer­mitteln ver­bessern. 

Die finanziell meist besser gestellten freien Berufen waren dabei außen vor. Statt­dessen nahm der Bund sie in die Pflicht, ihre Alters­sicherung in Eigen­regie zu regeln. Die Folge dieser Grundsatz­entscheidung: Eine Neu­gründung von berufs­ständischen Versorgungs­werken in der ganzen Bundes­republik. Diese kümmern sich bis heute um die Alters­versorgung der freien Kammer­berufe in Deutsch­land.

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Systeme zur Alters­vorsorge
Die berufs­ständischen Versorgungs­werke sind ein der gesetz­lichen Renten­versicherung gleich­gestelltes, aber eigen­ständiges Alters­versorgungs­system. Beide Systeme stellen die Pflicht­versorgung für die Altersvorsorge, Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsabsicherung ihrer Mitglieder sicher. Wer als Angestellte:r in einem Kammer­beruf in beiden Systemen pflicht­versichert ist, kann sich von der gesetz­lichen Renten­versicherung befreien lassen
 
Wer einen freien, kammer­fähigen Beruf aus­übt, für den ist die Mit­glied­schaft im berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werk ihrer Berufs­kammer Pflicht. Das­selbe gilt auch für An­gestellte, wie zum Beispiel an­gestellte Steuer­berater:innen, Ärzte oder Ärztinnen. Wegen ihres An­ge­stellten­ver­hält­nisses sind diese als Arbeit­nehmer:innen aller­dings auch über die ge­setz­liche Renten­versicherung pflicht­versichert. Damit diese für ihre Alters­ver­sor­gung nicht für beide Ver­sor­gungs­systeme Beiträge bezahlen müssen, bietet der Gesetz­geber ihnen einen Aus­weg: den Antrag auf Befreiung von der gesetz­lichen Renten­versicherung. Dazu muss ein Arbeit­nehmer oder eine Arbeitnehmerin einer kammer­fähigen Berufs­gruppe angehören, Pflicht­mitglied in einer Ver­sor­gungs­ein­richtung sein und eine berufs­be­zo­gene Tätig­keit aus­üben. Erfüllt er oder sie diese drei Kriterien, kann er oder sie nach §6 des sechsten Sozial­gesetz­buchs einen Be­frei­ungs­antrag stellen. Wie das funktioniert? Der Antrag auf Befreiung ist seit 2023 nur noch online möglich. Dazu stellen die berufs­ständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tungen ihren Mit­gliedern ein Antrags­formular auf ihrer Web­seite oder ihrem Mit­glieder­portal bereit. Wichtig zu wissen: Eine solche Befreiung gilt nicht lebens­lang, sondern nur für die aktuelle Anstellung. Wechselt zum Beispiel ein Steuer­berater oder eine Steuerberaterin seinen bzw. ihren Arbeit­geber, muss er oder sie erneut einen Antrag auf Befreiung stellen.
Wer in Deutschland als Arbeit­nehmer:in an­gestellt ist, der ist in der ge­setz­lichen Renten­versicherung pflicht­versichert. Menschen, die in freien, kammer­fähigen Berufen an­gestellt sind, sind gleich­zeitig aber auch Mitglied des Ver­sor­gungs­werks ihrer Kammer. Daher ist es grund­sätzlich möglich, bei der ge­setz­lichen Renten­versicherung und in einem Ver­sor­gungs­werk gleich­zeitig Mitglied zu sein. Um nicht für beide Alters­vor­sorge­systeme Bei­träge zu be­zahlen, können sich doppelt Versicherte von der gesetz­lichen Rente befreien lassen. Zusätzlich können sich Frei­berufler:innen aber frei­willig bei der ge­setz­lichen Renten­versicherung ver­sichern. Sinn macht das vor allem dann, wenn sie die Min­dest­ver­siche­rungs­zeit von fünf Jahren noch nicht er­füllt haben. Zahlen sie dann frei­willige Bei­träge an die gesetz­liche Rente, erwerben sie einen An­spruch auf Regel­alters­rente. Alter­nativ haben Frei­berufler:innen in diesem Fall auch die Mög­lich­keit, sich die bereits ge­tätig­ten Bei­trags­zahlungen er­statten zu lassen. Da­durch verlieren sie aber ihren Renten­an­spruch. Im Jahr 2024 liegt der frei­willige Mindest­beitrag bei rund 100 Euro im Monat, der Höchst­betrag bei monatlich rund 1.404 Euro. An­zahl und Höhe der frei­willigen Zahlungen bestimmen frei­willig versicherte Personen selbst.
Ein Wechsel aus einem berufs­ständi­schen Ver­sor­gungs­werk in die ge­setz­liche Renten­ver­sicherung ist als Frei­beruf­ler:in nicht möglich. Pflicht­versicherte, die in beiden Ver­sor­gungs­sys­temen Mit­glied sind, können sich jedoch von einem der beiden Sys­teme befreien lassen. So ist es an­ge­stellten Steuer­berater:innen zum Beispiel möglich, sich von der ge­setz­lichen Renten­versicherung be­freien zu lassen. In Aus­nahme­fällen ist auch der um­gekehrte Weg möglich: Ein ver­beamteter Arzt oder eine verbeamtete Ärztin kann sich bei­spiels­weise von der Ärzte­ver­sor­gung be­freien lassen und eine ge­setz­liche Rente beziehen.
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