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Wohn­gebäude­ver­sicherung von der Steuer für 2025 absetzen

Wann Sie die Beiträge geltend machen können
Wohngebäudeversicherung von Steuer absetzen: Eine Frau im blauen Hemd sitzt an einem Schreibtisch und skizziert etwas auf einem Block

Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung können von Berufstätigen, die ihr Einkommen in Deutschland versteuern, normalerweise nicht von der Steuer abgesetzt werden. Nur wenn Sie als Eigentümer:in in Ihrer Wohn­immobilie ein Zimmer zur beruflichen Nutzung ein­gerichtet haben, können Sie die Wohn­gebäude­versicherung anteilig für dieses Zimmer geltend machen – entweder als Werbungs­kosten oder als Betriebs­ausgaben, wenn Sie selbst­ständig sind. Steuerlich geltend machen können Sie hingegen Versicherungen, die der Vorsorge dienen. Das sind die Tarife Ihrer Privat­haft­pflicht-, Renten- oder Unfallversicherung.

Dies ist eine allgemeine Übersicht zum Thema "Wohn­gebäude­versicherung von der Steuer absetzen". Details klären Sie bitte mit Ihrem Steuer­berater oder Ihrer Steuerberaterin.

Die Wohngebäudeversicherung ist bis auf wenige Ausnahmen nicht steuerlich absetzbar. Denn anders als etwa eine Privat-Haftpflichtversicherung dient die Police nicht der eigenen Vorsorge. Es handelt sich um eine Sachversicherung, die Sachwerte, aber keine Personen absichert. In der Einkommensteuererklärung geltend machen können Sie die Gebäudeversicherung nur in wenigen Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn Sie in Ihrer selbstbewohnten Immobilie, eines oder mehrere der Zimmer beruflich nutzen.

Bewohnt ein:e Eigentümer:in die versicherte Immobilie selbst, kann er oder sie die Kosten für die Wohn­gebäude­versicherung generell nicht steuerlich geltend machen. Privatpersonen können ausschließlich Versicherungen von der Steuer absetzen, die der persönlichen Absicherung und Vorsorge dienen. Dazu gehören neben der Privat-Haftpflichtversicherung unter anderem Unfallversicherung, Pflegeversicherung und private Krankenversicherung.

Ja. Eine Ausnahme beim Absetzen von der Steuer gilt für Eigentümer:innen, die ihre Immobilie selbst bewohnen und ein oder mehrere Zimmer als Homeoffice beruflich nutzen. Wenn sie etwa selbstständig sind und von zu Hause arbeiten oder als Lehrer:in die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause erledigen. In solchen Fällen kann der oder die Versicherungsnehmer:in die Kosten für die Wohn­gebäude­versicherung anteilig geltend machen.

Voraussetzung ist, dass es sich um klar abgrenzbare Räume handelt, die sich für die berufliche Nutzung eignen und tatsächlich überwiegend dafür genutzt werden. Beruflich notwendige Gegenstände wie Schreibtisch, Stuhl, Regale oder Bücherschrank müssen die Einrichtung des Arbeitszimmers dominieren. Eine Arbeitsecke genügt nicht. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine echte Kostenbelastung handelt und die Versicherungs­beiträge nicht anderweitig umgelegt werden können.

Wie hoch der anrechenbare Betrag Ihrer Wohn­gebäude­versicherung ist, hängt von der Größe des Arbeitszimmers ab, genauer gesagt davon, welchen prozentualen Anteil an der Gesamtfläche es ausmacht.

Wer zum Beispiel eine 200 Quadratmeter große Immobilie bewohnt und davon ein 20  Quadrat­meter großes Zimmer für berufliche Tätigkeiten nutzt, darf entsprechend anteilig die Versicherungsprämie für das Jahr als Werbungs­kosten oder – bei Selbstständigen – als Betriebsausgaben absetzen. In diesem Fall 10 Prozent des Jahresbeitrags.

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Beispielrechnung: Angenommene Eckdaten
Wert
Wohnungsgröße gesamt 200 m²
Größe des Arbeitszimmers 20 m²
Jahresbeitrag für die Wohngebäudepolice 350 €

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Berechnung:

Größe des Arbeitszimmers  x  Jahresbeitrag
                       20 m²      x      350 €
         ___________________________

                       Wohnungsgröße
                                  200 m²

 = steuerlich absetzbarer Betrag: 35 €

Tipp: Auch die Hausratversicherung ist anteilig für das selbst genutzte Arbeitszimmer steuerlich absetzbar.

Vermietet ein:e Versicherungsnehmer:in die eigene Immobilie, kann sie oder er die Beiträge der Wohn­gebäude­versicherung in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Allerdings nennt § 2 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) die Wohn­gebäude­versicherungkosten explizit als "umlagefähige Nebenkosten".

Das heißt: Vermieter:innen können gezahlte Versicherungs­beiträge über sogenannte "Betriebsausgaben zur Vermietung und Verpachtung" auf ihre Mieter:innen umlegen und in den Betriebskosten abrechnen. Allerdings dürfen Vermieter:innen keine Policen abschließen, die den Interessen ihrer Mieter:innen widersprechen oder sie benachteiligen.

Befindet sich die Immobilie noch in der Bauphase, gibt es eine weitere Möglichkeit, einen Teil der Versicherungskosten über die Steuererklärung zurückzuholen: über die (Feuer-)Rohbauversicherung. Diese ist in der Regel kostenloser Bestandteil der späteren Wohngebäudeversicherung und schützt den Rohbau bis zu seiner Fertigstellung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion.

Sie können die Feuer-Rohbauversicherung nur dann von der Steuer absetzen, wenn der Bau mit dem Ziel der Vermietung erfolgt. Dies müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft nachweisen. Werden Sie selbst einziehen, ist die Rohbauversicherung nicht steuerlich absetzbar.

Arbeiten Sie von zu Hause, können Sie die Prämie Ihrer Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen und in der Steuererklärung angeben. Das Wo hängt von der Einkunftsart ab:

  • Bei Arbeitnehmern und -nehmerinnen gelten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten, bei Selbst­ständigen als Betriebsausgaben.
  • Auszubildende, die für ihre Berufs­ausbildung ein eigenes Arbeits­zimmer benötigen und dieses ausschließlich für Lernzwecke nutzen, können die anteilige Wohngebäudeversicherung in der Steuer­erklärung als Sonderausgaben ausweisen.
  • Je nach Abzugsart unterscheiden sich die Formulare, in denen das Arbeitszimmer angegeben werden muss: Selbstständige benötigen beispielsweise die Anlage EÜR, Arbeitnehmer:innen die Anlage N.

Möchten Sie Ihre Wohn­gebäude­ver­si­cher­ung anteilig geltend machen, reichen Sie beim Finanzamt folgende Belege ein:

  • Nachweis der Versicherungsgesellschaft über die geleisteten Beiträge oder – alternativ – Versicherungs­vertrag und Kontoauszug mit Abbuchung des Versicherungsbeitrags
  • Aufführung der Gesamtwohnfläche und der Größe des Arbeitszimmers
  • Daraus resultierend die Berechnung des absatzfähigen Betrags Ihrer Wohngebäudeversicherung

Finanzämter prüfen sehr genau, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anrechnung eines beruflichen Arbeitszimmers erfüllen und Sie Ihre Wohn­gebäude­versicherung anteilig von der Steuer absetzen können.

Wer unsicher ist, ob das eigene Homeoffice den Anforderungen entspricht, kann sich bei einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin oder Lohnsteuer­hilfeverein informieren.

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