Wer zu Hause nachweislich ein Arbeitszimmer für berufliche Zwecke besitzt, kann die Hausratversicherung in der Einkommenssteuererklärung unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben anteilig geltend machen. Die Hausratversicherung pauschal von der Steuer abzusetzen, ist dagegen nicht möglich.
Um die Hausratversicherung anteilig steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie die Nutzung eines Arbeitszimmers nachweisen können. Folgende Voraussetzungen will das Finanzamt dazu erfüllt sehen:
Darüber hinaus gelten strikte räumliche Vorgaben:
Nicht pauschal, eine Abschreibung ist in der Einkommenssteuererklärung nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Denn die Hausratversicherung gehört zu den Sachversicherungen. Sachversicherungen dienen dem Schutz von Sachwerten wie dem privaten Hausrat oder dem Auto und können nicht steuerlich geltend gemacht werden - im Gegensatz zu Vorsorgeversicherungen zur Absicherung von Gesundheit und Vermögen. Gesetzliche Vorsorgeversicherungen sind immer absetzbar, private und Policen, die dem persönlichen Schutz gelten, können teilweise abgeschrieben werden.
Für Studenten ist es möglich, die Kosten für die Hausratversicherung anteilig als Sonderausgaben abzusetzen, wenn sie das Arbeitszimmer nachweislich hauptsächlich zum Lernen nutzen. Die Hausrat-Haftpflicht-Kombi MeinHaushalt der Allianz ist extra auf die Bedürfnisse von Studenten zugeschnitten. Sie eignet sich zum Beispiel gut für Studenten, die ihre erste eigene Wohnung beziehen und sich zum ersten Mal selbst versichern.
Vermieter, die einen Großteil ihrer Vermietungsaufgaben von zu Hause aus erledigen, können ein dafür genutztes Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen. Zwar ist die Vermietung eine berufliche Tätigkeit, doch die Einkünfte stammen aus der vermieteten Immobilie und nicht aus den im häuslichen Arbeitszimmer erledigten Aufgaben. Folglich ist das Homeoffice in diesem Fall nicht Mittelpunkt des beruflichen Schaffens und das Absetzen der Beiträge nicht möglich.
Wer sich ein beruflich genutztes Arbeitszimmer steuerlich anrechnen lassen möchte, kann dies unabhängig von Einkunfts- und Abzugsarten machen. Eine gesetzliche Unterscheidung gibt es nicht. Arbeitnehmer, Selbstständige, Gewerbetreibende, Auszubildende oder Studenten können gleichermaßen ihre Hausratversicherung steuerlich geltend machen, sofern Sie die Nutzung eines Arbeitszimmers belegen und einen Beitragsnachweis von der Hausratversicherung vorlegen.
Je nach Einkunftsart muss das Arbeitszimmer allerdings anders in der Steuererklärung angegeben werden:
Je nach Abzugsart unterscheiden sich auch die Formulare, in denen das Arbeitszimmer angegeben werden muss. So ist es beispielsweise für Selbstständige die Anlage EÜR, für Arbeitnehmer die Anlage N.
Wie hoch der anrechenbare Beitrag Ihrer Hausratversicherung ausfällt, hängt von der Größe Ihres Arbeitszimmers ab. Ist Ihre Wohnung beispielsweise 80 Quadratmeter groß und das Homeoffice 10 Quadratmeter, entspricht dies einem Achtel der Gesamtfläche. Somit dürfen Sie auch ein Achtel des jährlichen Versicherungsbeitrags, den Sie für Ihre Hausratpolice zahlen, steuerlich geltend machen.
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Angenommene Eckdaten:
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Wohnungsgröße | 80 m² |
Größe des Arbeitszimmers | 10 m² |
Jahresbeitrag für die Hausratpolice | 72 € |
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Berechnung:
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Größe des Arbeitszimmers x Jahresbeitrag Wohnungsgröße = steuerlich relevanter Betrag: 9 € Mit anteilig 9 Euro können Sie also Ihre Hausratpolice von der Steuer absetzen. |
Damit das Finanzamt der Anrechnung eines Arbeitszimmers stattgibt, müssen Sie folgende Angaben machen beziehungsweise Belege einreichen:
Neben der Hausratversicherung können Sie weitere Policen in der Einkommenssteuererklärung angeben.
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