Nicht pauschal, eine Abschreibung ist in der Einkommensteuererklärung nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Denn die Hausratversicherung gehört zu den Sachversicherungen.
Sachversicherungen schützen mit ihrer Versicherungssumme Sachwerte (z.B. den privaten Hausrat oder das Auto) und können nicht steuerlich geltend gemacht werden – im Gegensatz zu Vorsorgeversicherungen, die Gesundheit und Vermögen absichern. Gesetzliche Vorsorgeversicherungen sind immer absetzbar. Private Vorsorgeversicherungen und Policen, die Ihrem persönlichen Schutz dienen, können Sie teilweise abschreiben.
Wer zu Hause nachweislich ein Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt, kann die Hausratversicherung in der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben anteilig geltend machen und damit seine Finanzen aufpolstern. Die Hausratversicherung pauschal von der Einkommensteuer abzusetzen, ist dagegen nicht möglich. Dabei ist egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter der bewohnten Wohnung sind.
Um die Hausratversicherung anteilig steuerlich geltend zu machen, müssen Sie die Nutzung eines Arbeitszimmers nachweisen. Folgende Voraussetzungen will das Finanzamt dazu erfüllt sehen:
Darüber hinaus gelten strikte räumliche Vorgaben:
Studenten können die Kosten für die Hausratversicherung anteilig als Sonderausgaben absetzen, wenn sie das Arbeitszimmer nachweislich hauptsächlich zum Lernen nutzen. Die Hausrat-Haftpflicht-Kombi MeinHaushalt der Allianz ist extra auf die Bedürfnisse von Studenten zugeschnitten. Sie eignet sich zum Beispiel gut für Studierende, die ihre erste eigene Wohnung beziehen und sich zum ersten Mal selbst versichern.
Vermieter, die einen Großteil ihrer Vermietungsaufgaben von zu Hause aus erledigen, können ein dafür genutztes Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen. Zwar ist die Vermietung eine berufliche Tätigkeit, doch die Einkünfte stammen aus der vermieteten Immobilie und nicht aus den im häuslichen Arbeitszimmer erledigten Aufgaben. Folglich ist das Homeoffice in diesem Fall nicht Mittelpunkt des beruflichen Schaffens und das Absetzen der Beiträge nicht möglich.
Wer sich ein beruflich genutztes Arbeitszimmer steuerlich anrechnen lassen möchte, kann dies unabhängig von Einkunfts- und Abzugsarten machen. Eine gesetzliche Unterscheidung gibt es nicht. Arbeitnehmer, Selbstständige, Gewerbetreibende, Auszubildende oder Studenten können gleichermaßen ihre Hausratversicherung steuerlich geltend machen, sofern sie die Nutzung eines Arbeitszimmers belegen und einen Beitragsnachweis ihrer Hausratversicherung vorlegen.
Je nach Einkunftsart muss das Arbeitszimmer allerdings anders in der Steuererklärung angegeben werden – unabhängig davon, ob Sie Ihre Daten per Post oder online als Elektronische Steuererklärung (ELSTER) einreichen:
Wie hoch der anrechenbare Beitrag Ihrer Hausratversicherung ausfällt, hängt von der Größe Ihres Arbeitszimmers ab. Ist Ihre Wohnung beispielsweise 80 Quadratmeter groß und das Homeoffice zehn Quadratmeter, entspricht dies einem Achtel der Gesamtfläche. Somit dürfen Sie auch ein Achtel des jährlichen Versicherungsbeitrags, den Sie für Ihre Hausratpolice zahlen, steuerlich geltend machen.
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Angenommene Eckdaten:
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Wohnungsgröße | 80 m² |
Größe des Arbeitszimmers | 10 m² |
Jahresbeitrag für die Hausratpolice | 72 € |
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Berechnung:
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Größe des Arbeitszimmers x Jahresbeitrag Wohnungsgröße = steuerlich relevanter Betrag: 9 € Mit anteilig 9 Euro können Sie also Ihre Hausratpolice von der Steuer absetzen. |
Damit das Finanzamt der Anrechnung eines Arbeitszimmers stattgibt, müssen Sie folgende Angaben machen beziehungsweise Belege einreichen:
Neben der Hausratversicherung können Sie weitere Policen in der Einkommensteuererklärung angeben.