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Eine Frau im blauen HEmd sitzt an einem Schreibtisch und skizziert etwas auf einem Block
Wann Sie die Beiträge geltend machen können

Wohn­gebäude­versicherung von der Steuer für 2023 absetzen

Berufstätige, die ihr Einkommen in Deutschland versteuern, können die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Nur wenn Sie als Eigentümer:in in Ihrer Wohnimmobilie ein Zimmer zur beruflichen Nutzung eingerichtet haben, können Sie die Wohn­gebäude­versicherung anteilig für dieses Zimmer geltend machen – entweder als Werbungs­kosten oder als Betriebs­ausgaben, wenn Sie selbstständig sind. Steuerlich geltend machen können Sie hingegen Versicherungen die der Vorsorge dienen. Das sind die Tarife Ihrer Privathaftpflicht-, Renten- oder Unfallversicherung.

Dies ist eine allgemeine Übersicht zum Thema Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen. Details klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin.

Wohn­gebäude­versicherung Steuer­erklärung
Die Wohngebäudeversicherung ist bis auf wenige Ausnahmen nicht steuerlich absetzbar. Denn anders als etwa eine Privat-Haftpflichtversicherung dient die Police nicht der eigenen Vorsorge. Vielmehr handelt es sich um eine Sachversicherung, die Sachwerte, aber keine Personen absichert. In der Einkommensteuererklärung geltend machen können Sie die Gebäudeversicherung nur in wenigen Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen und eines oder mehrere Zimmer beruflich nutzen.
Bewohnt ein:e Eigentümer:in die versicherte Immobilie selbst, kann er oder sie die Kosten für die Wohn­gebäude­versicherung nicht steuerlich geltend machen. Als Privatperson kann er oder sie ausschließlich Versicherungen von der Steuer absetzen, die der persönlichen Absicherung und Vorsorge dienen. Dazu gehören neben der Privat-Haftpflichtversicherung unter anderem Unfallversicherung, Pflegeversicherung und  private Krankenversicherung.

Vermietet eine versicherte Person die eigene Immobilie, kann sie die Beiträge der Wohn­gebäude­versicherung in der Regel nicht von der Steuer absetzen.

Allerdings nennt § 2 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) die Wohn­gebäude­versicherung explizit als umlagefähige Nebenkosten. Das heißt: Vermieter:innen können von ihm gezahlte Versicherungs­beiträge über sogenannte "Betriebsausgaben zur Vermietung und Verpachtung" auf ihre Mieter:innen umlegen und abrechnen. Allerdings dürfen Vermieter:innen keine Policen abschließen, die den Interessen ihrer Mieter:innen widersprechen oder sie benachteiligen. Entsteht ein Schaden an der Immobilie, sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, ihn zu beheben.

Eine Ausnahme gilt für Eigentümer:innen, die ihre Immobilie selbst bewohnen und eines oder mehrere Zimmer als Homeoffice beruflich nutzen. Zum Beispiel, weil sie selbstständig sind und von zu Hause arbeiten oder als Lehrer:in in der Schule keinen Arbeitsplatz für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts haben.

In solchen Fällen kann der Gebäudebesitzer bzw. die -besitzerin die Prämie für die Wohn­gebäude­versicherung anteilig geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich um klar abgrenzbare Räume handelt, die sich für die berufliche Nutzung eignen und tatsächlich überwiegend dafür genutzt werden. Beruflich notwendige Gegenstände wie Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank und Co. müssen die Einrichtung des Arbeitszimmers dominieren. Eine Arbeitsecke genügt nicht.

Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine echte Kostenbelastung handelt und die Versicherungs­beiträge nicht anderweitig umgelegt werden können.

Wie hoch der anrechenbare Betrag Ihrer Wohn­gebäude­versicherung ist, hängt von der Größe des Arbeitszimmers ab bzw. davon, welchen prozentualen Anteil an der Gesamtfläche es ausmacht. Wer zum Beispiel eine 200 Quadratmeter große Immobilie bewohnt und davon ein 20  Quadrat­meter großes Zimmer für berufliche Tätigkeiten nutzt, darf zehn Prozent der Versicherungsprämie als Werbungs­kosten oder – bei Selbstständigen – als Betriebsausgaben absetzen. Bei jährlichen Beitragskosten von 350 Euro können Sie also 35 Euro absetzen.

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Angenommene Eckdaten:
 
Wohnungsgröße 200 m²
Größe des Arbeitszimmers 20 m²
Jahresbeitrag für die Wohngebäudepolice 35 €

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Berechnung:

Größe des Arbeitszimmers  x  Jahresbeitrag
                       20 m²      x      350 €
         ___________________________

                       Wohnungsgröße
                                  200 m²

 = steuerlich relevanter Betrag: 35 €

Mit anteilig 35 Euro können Sie also Ihre Wohngebäudepolice von der Steuer absetzen.

Bei Immobilien, die komplett für eigene gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt werden, können Sie die Wohn­gebäude­versicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Tipp: Auch die Hausratversicherung ist anteilig für das selbst genutzte Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Weitere Infos zu ihrer steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier: Hausratversicherung steuerlich absetzbar

Gut zu wissen

Befindet sich die Immobilie noch in der Bauphase, gibt es eine weitere Möglichkeit, einen Teil der Versicherungskosten über die Steuererklärung zurückzuholen: über die Feuer-Rohbauversicherung. Diese ist in der Regel kostenloser Bestandteil der späteren Wohngebäudeversicherung und schützt den Rohbau bis zu seiner Fertigstellung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion.

Sie können die Feuer-Rohbauversicherung nur dann von der Steuer absetzen, wenn der Bau mit dem Ziel der Vermietung erfolgt. Dies müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft nachweisen. Werden Sie selbst einziehen, ist die Rohbauversicherung nicht steuerlich absetzbar.

Steuer­erklärung richtig ausfüllen
Arbeiten Sie von zu Hause, können Sie die Prämie Ihrer Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen und in der Steuererklärung angeben. Das Wo hängt von der Einkunftsart ab:
  • Bei Arbeitnehmern und -nehmerinnen gelten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten, bei Selbst­ständigen als Betriebsausgaben.
  • Auszubildende, die für ihre Berufs­ausbildung ein eigenes Arbeits­zimmer benötigen und dieses ausschließlich für Lernzwecke nutzen, können die anteilige Wohngebäudeversicherung in der Steuer­erklärung als Sonderausgaben ausweisen.
  • Je nach Abzugsart unterscheiden sich die Formulare, in denen das Arbeitszimmer angegeben werden muss: Selbstständige benötigen beispielsweise die Anlage EÜR, Arbeitnehmer:innen die Anlage N.

Möchten Sie Ihre Wohn­gebäude­ver­si­cher­ung anteilig geltend machen, reichen Sie beim Finanzamt folgende Belege ein:

  • Nachweis der Versicherungsgesellschaft über die geleisteten Beiträge oder – alternativ – Versicherungs­vertrag und Kontoauszug mit Abbuchung des Versicherungsbeitrags
  • Aufführung der Gesamtwohnfläche und der Größe des Arbeitszimmers
  • Daraus resultierend die Berechnung des absatzfähigen Betrags Ihrer Wohngebäudeversicherung
Noch Fragen?

Finanzämter prüfen sehr genau, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anrechnung eines beruflichen Arbeitszimmers erfüllen und Ihre Wohn­gebäude­versicherung anteilig von der Steuer absetzen können.

Wer unsicher ist, ob das eigene Homeoffice den Anforderungen entspricht, kann sich bei einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin oder Lohnsteuer­hilfeverein informieren.

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