Bei der Frage, ob sich die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen lassen, denken viele an die steuerliche Absetzbarkeit der privaten Haftpflichtversicherung. Was auf den ersten Blick vergleichbar erscheint, darf allerdings nicht in einen Topf geworfen werden. Denn im Gegensatz zur Privathaftpflicht dient eine Wohngebäudeversicherung nicht der eigenen Vorsorge. Es handelt sich vielmehr um eine Sachversicherung, durch die Sachwerte, aber keine Personen abgesichert sind.
Da nur Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, ist die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
Bewohnt der Eigentümer die versicherte Immobilie selbst, kann er die Kosten für die Wohngebäudeversicherung nicht steuerlich geltend machen. Als Privatperson kann er ausschließlich Versicherungen von der Steuer absetzen, die seiner persönlichen Absicherung und Vorsorge dienen. Dazu gehören neben der Privat-Haftpflichtversicherung unter anderem die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung.
Vermietet der Versicherungsnehmer seine Immobilie, ändert sich grundsätzlich nichts an der Situation: Die Beiträge der Wohngebäudeversicherung lassen sich nicht bei der Steuer absetzen.
Allerdings nennt § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Wohngebäudeversicherung explizit als umlagefähige Nebenkosten, sodass der Vermieter die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge über die sogenannten „Betriebsausgaben zur Vermietung und Verpachtung“ auf seine Mieter umlegen und abrechnen kann. Allerdings darf der Vermieter keine Policen abschließen, die den Interessen seiner Mieter widersprechen oder sie benachteiligen. Kommt es zu einem Schaden an der Immobilie, ist der Vermieter dazu verpflichtet, ihn zu beheben.
Eine Ausnahme ergibt sich für Eigentümer, die ihre Immobilie zwar selbst bewohnen, aber eines oder mehrere Zimmer als Homeoffice beruflich nutzen. Sie sind zum Beispiel selbstständig und arbeiten von zu Hause oder haben als Lehrer in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts.
In solchen Fällen können Sie die Prämie für die Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich um klar abgrenzbare Räume handelt – eine Arbeitsecke genügt nicht –, die sich für die berufliche Nutzung eignen und tatsächlich überwiegend dafür genutzt werden. Beruflich notwendige Gegenstände wie Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank und Co. müssen die Einrichtung des Arbeitszimmers dominieren.
Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine echte Kostenbelastung handelt und die Versicherungsbeiträge nicht anderweitig umgelegt werden können.
Wie hoch der anrechenbare Betrag Ihrer Wohngebäudeversicherung ist, hängt von der Größe des Arbeitszimmers ab und wird über seinen prozentualen Anteil an der Gesamtquadratmeterzahl errechnet. Wer beispielsweise eine 200 Quadratmeter große Immobilie bewohnt und davon ein 20 Quadratmeter großes Zimmer für berufliche Tätigkeiten nutzt, darf zehn Prozent der Versicherungsprämie als Werbungskosten oder – bei Selbstständigen – als Betriebsausgaben absetzen. Bei einem jährlichen Versicherungstarif von 350 Euro können Sie also 35 Euro absetzen.
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Angenommene Eckdaten:
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Wohnungsgröße | 200 m² |
Größe des Arbeitszimmers | 20 m² |
Jahresbeitrag für die Hausratpolice | 35 € |
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Berechnung:
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Größe des Arbeitszimmers x Jahresbeitrag Wohnungsgröße = steuerlich relevanter Betrag: 35 € Mit anteilig 35 Euro können Sie also Ihre Hausratpolice von der Steuer absetzen. |
Bei Immobilien, die komplett für eigene gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt werden, können Sie die Wohngebäudeversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Tipp: Auch die Hausratversicherung ist anteilig für das selbst genutzte Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Weitere Infos zu ihrer steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier: Hausratversicherung steuerlich absetzbar.
Befindet sich die Immobilie noch in der Bauphase, gibt es eine weitere Möglichkeit, einen Teil der Versicherungskosten über die Steuererklärung zurückzuholen: über die Feuer-Rohbauversicherung. Diese ist in der Regel ein kostenloser Bestandteil der späteren Wohngebäudeversicherung und schützt den Rohbau bis zu seiner Fertigstellung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion.
Sie können die Feuer-Rohbauversicherung aber nur dann von der Steuer absetzen, wenn der Bau mit dem Ziel der Vermietung erfolgt. Dies müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft nachweisen. Werden Sie selbst einziehen, ist die Rohbauversicherung nicht steuerlich absetzbar.
Arbeiten Sie von zu Hause, können Sie die Prämie Ihrer Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen und in der Steuererklärung angeben. Das Wo hängt von der Einkunftsart ab:
Je nach Abzugsart unterscheiden sich die Formulare, in denen das Arbeitszimmer angegeben werden muss: Selbstständige benötigen beispielsweise die Anlage EÜR, Arbeitnehmer die Anlage N.
In welche Zeile Sie den Beitrag zur Wohngebäudeversicherung in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen, können Sie dem PDF-Muster entnehmen.
Möchten Sie Ihre Wohngebäudeversicherung anteilig geltend machen, müssen Sie beim Finanzamt folgende Belege einreichen:
Ob ein Schaden am Wohngebäude, den der Versicherer bezahlt hat, trotzdem von der eigenen Steuer abgesetzt werden kann, hat das Finanzgericht Münster im Jahr 2016 wie folgt entschieden (FG Münster, Urteil v. 06.04.2016, Az.: 13 K 136/15 E):
Aufgrund seiner bestehenden Gebäudeversicherung musste der Versicherungsnehmer die Kosten für die Beseitigung eines Wasserschadens nicht selbst tragen, sondern bekam sie von seiner Versicherung ersetzt. Aus diesem Grund war er wirtschaftlich nicht belastet und hat deshalb keinen Anspruch auf Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Daraus folgt, dass Sie die Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Wasser oder Unwetter nur dann steuerlich absetzen können, wenn keine Erstattung durch Ihre Wohngebäudeversicherung erfolgt. Das gilt auch, wenn die Gebäudeversicherung einen Schaden nur anteilig ersetzt. Sie können die Kosten dann anteilig von der Steuer absetzen.
Neben der Wohngebäudeversicherung können Sie folgende Policen – vollständig oder anteilig – in der Steuererklärung angeben:
Wichtig: Abgesehen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Beiträgen zu bestimmten Versicherungen für die Altersvorsorge werden Versicherungsbeiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur bis 1.900 Euro pro Jahr (2.800 Euro bei Selbständigen) steuerlich anerkannt. Alles, was darüber hinausgeht, lässt sich nicht von der Steuer absetzen.