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Fristlose Kündigung nach Beleidigungen in privatem Chat 

(07.09.2023) Negative Äußerungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in privaten Chats können durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied: Gelangen menschenverachtende Beleidigungen und Hetze gegen Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzte an die Öffentlichkeit, kann dies eine fristlose Kündigung begründen. Nur im Ausnahmefall sei grundsätzliche Verschwiegenheit von Chat-Mitgliedern zu erwarten (2 AZR 17/23).

 

Die Richter:innen des Bundesarbeitsgerichts hatten über einen Fall befreundeter und teilweise verwandter Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen zu entscheiden, die sich in einer WhatsApp-Gruppe zu privaten wie beruflichen Themen austauschten. Nach Konflikten am Arbeitsplatz äußerte sich eines der Mitglieder der Gruppe im Chat menschenverachtend und rief zu Gewalt auf. Als der Arbeitgeber von den Chat-Inhalten erfuhr, erhielt derjenige die außerordentliche Kündigung. 
Der Kläger berief sich in seiner Kündigungsschutzklage auf die im Grundgesetz geschützte vertrauliche Kommunikation. Ein Chat zum privaten Austausch hätte dem Arbeitgeber nicht als Grundlage für die Kündigung dienen dürfen. Zwei Vorinstanzen gaben der Klage zunächst statt, indem sie eine "berechtigte Vertraulichkeitserwartung" geschlossener Chats angenommen hatten. Doch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied zugunsten des beklagten Arbeitgebers. Eine solche Erwartung sei nur im Ausnahmefall berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe sicher davon ausgehen können, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, so der 2. Senat. Dies sei allerdings abhängig vom Inhalt der Nachrichten sowie der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe. Wenn, wie in diesem Fall, beleidigende und menschenverachtende Kommentare über Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzte geäußert werden, müsste der Kläger nachweisen, warum er darauf vertraut habe, dass seine Äußerungen nicht öffentlich werden. 
Mit ihrem Urteil bezogen die Erfurter Richter:innen grundsätzlich Stellung zu der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe ein geschützter Raum sei, in dem deren Mitglieder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen äußern dürfen. Die Richter:innen hoben damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwiesen die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Dort muss der Kläger jetzt darlegen, warum er angesichts der Art der Nachrichten und Zusammensetzung der Gruppe mit Verschwiegenheit gerechnet hatte. 
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