Nach deutschem Recht kann nur ein Mensch das Urheberrecht an einem Werk haben, eine KI hingegen nicht. So besagt es das Schöpferprinzip (§ 7 Urheberrechtsgesetz), welches nur dann gilt, wenn sich das Werk durch eine persönliche geistige Leistung auszeichnet. Wichtig ist hierbei der Aspekt der Individualität. Wird eine künstliche Intelligenz als Werkzeug genutzt, um beispielsweise Texte, Bilder oder andere Inhalte zu produzieren, hängt es vom Grad der menschlichen Beteiligung ab, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder eben nicht.
Es kommt also auf den Einzelfall an: Wollen Sie sich von ChatGPT zum Beispiel eine Kurzgeschichte schreiben lassen und geben dabei als Prompt etwa "Schreibe eine lustige Kurzgeschichte" ein, so hat die künstliche Intelligenz das Ergebnis maßgeblich geprägt und ein Urheberschutz wäre grundsätzlich ausgeschlossen. Haben Sie jedoch eine klare Vision von Ihrer Geschichte und geben der Maschine konkrete Vorgaben zu den Charakteren, der Story und der Erzählweise, so würde die KI lediglich eine untergeordnete Rolle bei der Entstehung des Werkes spielen. In diesem Fall können Sie durch Ihre geistige Leistung juristisch gesehen zum Urheber werden.