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Flugverspätung wegen schlechtem Wetter: Airline haftet

(10.08.2023) Flugreisende haben üblicherweise Entschädigungsansprüche, wenn sich ihr Flug stark verspätet. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass Airlines auch dann haften müssen, wenn schlechtes Wetter der Grund für die Verspätung war (Az. 14 S 33/23).
Der Flug des Klägers und seiner Familie wurde für den Rückflug von Griechenland nach Deutschland umgebucht, sodass sie nicht wie nach Plan am Nachmittag, sondern erst spät in der Nacht landeten – und das obendrein an einem anderen Flughafen. Die Airline weigerte sich zunächst, eine Entschädigung zu zahlen, und begründete die Verspätung mit starkem Wind, der den Flugplan durcheinandergebracht hätte. 
Das Amtsgericht Lübeck stellte sich jedoch auf die Seite des Klägers und gestand ihm eine Entschädigung in Höhe von rund 3.600 Euro zu. Die dagegen eingelegte Berufung beabsichtigt das Landgericht zurückzuweisen, denn allein wegen schlechtem Wetter könne sich die Airline nicht der Haftung entziehen. Starker Wind, Regen oder Schneefall seien übliche Ereignisse, mit denen die Airline rechnen müsse. Ein anderer Fall läge vor, wenn die Landung wetterbedingt unmöglich ist oder der Flughafen komplett gesperrt werden muss.
Auch die Behauptung, das Flugzeug hätte "nicht mehr genügend Kerosin" gehabt und hätte deswegen umgeleitet werden müssen, entlastet die Airline nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch. Vielmehr müsse das Unternehmen vor Gericht beweisen, dass das getankte Kerosin den Umständen und den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach.
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