Weil Tauben ihren Balkon verunreinigten, kürzte eine Frau im vorliegenden Fall kurzerhand anteilig die Miete. Ihre Begründung: Der Vermieter hätte dies verhindern oder zumindest den Balkon reinigen müssen. Dieser klagte daraufhin auf die Zahlung der ausstehenden Summe.
Taubenkot ist kein Mietmangel
(16.11.2023) Ob beim gemütlichen Frühstück oder beim lauen Sommerabend – Taubenkot auf dem Balkon kann gewaltig die Atmosphäre stören. Die Hinterlassenschaften der Vögel mögen zwar lästig sein, stellen jedoch keinen Mietmangel dar. Das hat jetzt das Amtsgericht Hanau entschieden (Az. 94 C 21/22).
Taubenkot zählt als allgemeines Risko
Das Amtsgericht Hanau gab dieser Klage nun statt. Der Vermieter habe keinen Einfluss auf die Tauben und könne daher die Verschmutzung nicht verhindern. Es handele sich um ein allgemeines Risiko, das nicht in seinen Aufgabenbereich falle. Zudem sei die Wohnung ohne etwaige Vorkehrungsmaßnahmen, zum Beispiel ein Netz zur Abwehr der Vögel, angemietet worden.
Mieter:innen sind für die Sauberkeit ihres Balkons zuständig
Auch eine Reinigung des Balkons sei nicht Aufgabe des Vermieters. Zwar müsse er für einen ordnungsgemäßen Zustand des Anwesens sorgen. Darunter falle jedoch nur die Reinigung von Gemeinschaftsflächen. Für die Sauberkeit der einzelnen Wohnungen, zu denen auch die Balkone gehören, seien die Mieter:innen selbst verantwortlich.
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