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Grillen im Mehrfamilienhaus: Wie oft erlaubt?

(11.05.2023) Im langjährigen Streit um die Grillaktivitäten des Bewohners einer Wohnanlage in Bad Tölz kam das Landgericht München I jetzt zu einem Urteil: Höchstens viermal im Monat darf der Grill zum Einsatz kommen (1 S 7620/22 WEG).
Bereits 2021 hatte ein Paar seinen Nachbarn aus dem Erdgeschoss vor dem Wolfratshauser Amtsgericht verklagt, weil der Mann ihrer Ansicht nach zu häufig grillte und der Rauch in ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss zog. Die Zeugenaussagen gingen auseinander: Während die einen von einer Räucherkammer sprachen, hatten andere Bewohner:innen des Mehrfamilienhauses offenbar noch nie bemerkt, dass der Nachbar den Elektrogrill überhaupt benutzt. Tendenziell bestätigten die Aussagen wohl aber eine gewisse Geruchsbelästigung durch häufiges Grillen des Nachbarn. Das Pärchen wollte den Grillgeruch von der Terrasse des Nachbarn höchstens fünfmal im Jahr und höchstens zweimal im Monat hinnehmen. Ein Schlichtungsversuch des Richters in erster Instanz scheiterte: Er hatte vorgeschlagen, Grillaktivitäten seien bis zu viermal im Monat sowie 20-mal im Kalenderjahr zu dulden, was der Beklagte jedoch ablehnte. Es folgte ein Prozess, bei dem in erster und zweiter Instanz Zeugenaussagen mehrerer Personen aus der Wohnanlage berücksichtigt wurden.

Die Frage, wie oft man tatsächlich grillen darf, hat schon zu einer Vielzahl an Gerichtsurteilen geführt, da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt. Sofern die Hausordnung oder der Mietvertrag nichts Konkretes vorgeben, gilt Rücksichtnahme als oberstes Gebot. Sind die Auffassungen über die angemessene Häufigkeit von Grillaktivitäten allerdings zu verschieden, müssen Richter:innen entscheiden wie im Einzelfall des Tölzer Mehrfamilienhauses.

Das Landgericht München I legte in diesem Fall fest: Der Beklagte darf nur noch maximal vier Mal im Monat grillen und das nicht an zwei Wochenendtagen hintereinander oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen. Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

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