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Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Gutes Wetter und Sonnenschein führen dazu, dass es viele Menschen auf den heimischen Balkon, die Terasse oder in den Garten zieht.
  • Wer dabei jedoch auf sehr auffällige Deko setzt oder zu häufig den Grill anschürt, riskiert Ärger mit Nachbarn und Nachbarinnen oder Vermieter:innen.
  • Hier erfahren Sie, was erlaubt ist und wobei Sie lieber Vorsicht walten lassen sollten.
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Pflanzen, Möbel & Co.
Gerade für Mieter:innen können die Probleme bereits bei der Dekoration des Balkons beginnen. Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihren Balkon nach Ihren eigenen Wünschen und Vorlieben verzieren können.
Bei der Wahl Ihrer Pflanzen und Balkonmöbel haben Sie nahezu freie Hand. Sie sollten jedoch darauf achten, nicht zu Kletterpflanzen zu greifen, die unter Umständen das Mauerwerk in Mitleidenschaft ziehen können. Beachten sollten Sie auch, dass nur der Balkon an sich zu den gemieteten Räumen zählt. Die Außenseite gehört hingegen zur Fassade und über diese bestimmt der oder die Vermieter:in. Versuchen Sie, Blumenkästen daher nach Möglichkeit nach innen gerichtet anzubringen.
Die Erlaubnis Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin sollten Sie immer dann einholen, wenn Ihre Dekoration bauliche Maßnahmen erfordert. Das gilt beispielsweise, wenn Sie eine Markise fest installieren oder ein Sonnensegel anbringen möchten. Schränkt sehr starke Sonneneinstrahlung Sie in der Nutzung Ihres Balkons ein, wird Ihr:e Vermieter:in einen Sonnenschutz zwar nicht ganz untersagen können, doch kann er oder sie Sie dazu auffordern, sich für einen dezenten Sonnenschutz zu entscheiden, der das optische Gesamtbild der Immobilie nicht stört.
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Mietwohnung vs. Eigentumswohnung
Ein ewiges Streitthema ist das Grillen auf dem Balkon. Während der einen bei frischem BBQ-Geruch bereits das Wasser im Mund zusammenläuft, denkt der andere besorgt an seine frisch gewaschene Wäsche, die gerade auf dem Balkon trocknet.
Um Nachbarschaftsstreitigkeitenvorzubeugen, untersagen viele Vermieter:innen das Grillen auf dem Balkon per Mietvertrag oder Hausordnung. Eine derartige Regelung ist für Mieter:innen verbindlich. Selbst das Grillen mit einem Elektrogrill kann wirksam untersagt werden. Widersetzen Sie sich gegen die Vorschrift, kann der oder die Vermieter:in eine Abmahnung aussprechen. Bei wiederholten Verstößen ist Ihr:e Vermieter:in zur Kündigung berechtigt.

Auch wer in einer Eigentumsimmobilie lebt, kann nicht nach Lust und Laune täglich zur Grillzange greifen, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen sich davon gestört fühlen. Darüber wie häufig das Grillen erlaubt ist, sind sich die Gerichte jedoch uneins. Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg im Jahr 2007 beispielsweise urteilte, dass zweimal Grillen pro Monat kein Problem darstellen sollte (Az. 3 C 14/07), sieht das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache etwas anders: Die Richter:innen entschieden, dass nur fünfmal Grillen im Jahr in Ordnung sei und zwar unter der zusätzlichen Bedingung, dass der Grill am äußersten Rand des Gartens aufgestellt werden müsse (Az. 2 Z BR 6/99). Beachten Sie dabei die Sicherheitsvorkehrungen, um Grillunfälle auszuschließen. Wollen Sie Streitigkeiten mit Ihren Nachbarn und Nachbarinnen vermeiden, empfiehlt es sich, diese frühzeitig über Ihr Vorhaben zu informieren. Auch sollten Sie darauf achten, Rauch und Geruch nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

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