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Preisanpassungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam

(30.11.2023) Ob für Musik, Filme oder Serien – Streaming-Dienste sind für viele fester Bestandteil des Alltags. Damit einhergehen allerdings auch regelmäßig Preiserhöhungen. Für die Streaming-Riesen Spotify und Netflix gab es dabei jedoch einen Dämpfer. Das Kammergericht Berlin entschied: Sie dürfen in den AGB nicht pauschal das Recht auf Preiserhöhungen wegen gestiegener Kosten verankern (23 U 15/22 und 23 U 112/22).
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser hielt Klauseln in AGB, nach denen Anbieter nach bil­li­gem Er­mes­sen ein­sei­tig die Prei­se ihrer Abon­ne­ment-An­ge­bo­te ändern können, für unwirksam. In der Vergangenheit hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben. Nun entschied auch das Kammergericht für den Bundesverband.
Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Anbieter kein berechtigtes Interesse hätten, ihre Preise einseitig zu erhöhen. Es sei ohne erheblichen Aufwand möglich, für eine Preiserhöhung die Zustimmung der Nutzer:innen einzuholen. Stimmen diese den neuen Preisen nicht zu, könnten Spotify und Netflix das Vertragsverhältnis kündigen.

Außerdem merkte das Kammergericht an, dass die Streaming-Anbieter sich so das Recht vorbehielten, steigende Kosten auf die Nutzer:innen umzulegen. Allerdings verpflichten sie sich nicht dazu, eine eventuelle Kostensenkung durch niedrigere Abo-Preise ebenfalls weiterzugeben. Dies verstoße gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, also der Wechselseitigkeit. 

Zunächst ist abzuwarten, ob die Urteile rechtskräftig werden. Ob sich ein Rückzahlungsanspruch für Verbraucher:innen aufgrund einer ungerechtfertigten Erhöhung ergibt, ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sich Netflix, bzw. Spotify gerade auf diese unwirksame Klausel berufen haben.

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