Netzsperre letzter Ausweg bei Urheberrechtsverletzung
Unterschiedliche Entscheidungen in früheren Instanzen
Das Oberlandesgericht München hob die Entscheidung in zweiter Instanz jedoch auf. Die Verlage hätten nicht alle ihnen zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft. Da einer der Provider in Schweden und damit in der EU sitzt, hätten sie gerichtliche Schritte einleiten müssen, um den Namen des Websitebetreibers zu erfahren. Das Gericht nahm an, dass es im schwedischen Recht eine solche Möglichkeit gibt.
BGH entscheidet: Sperre von Seiten nur das letzte Mittel
Der Fall ging vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied: Eine Netzsperre sei nur der letzte Ausweg. Die Verlage hätten zumindest vor einem deutschen Gericht versuchen müssen, einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Provider zu erreichen. So hätten Sie den Betreiber des Dienstes in Erfahrung bringen können. Allerdings habe das Urteil des OLG München einen Rechtsfehler: Das Gericht hätte prüfen müssen, ob es in Schweden tatsächlich die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes gibt. Denn das Gericht dürfe keine Maßnahmen auferlegen, die die Durchsetzung der Ansprüche enorm verzögern.
Damit folgt der BGH seiner bisherigen Linie: Bei Urheberrechtsverstößen haften zunächst der Betreiber der Seite und der Host-Provider, der den Server bereitstellt. Erst dann kommt der Access-Provider, in diesem Fall die Deutsche Telekom, ins Spiel. Allerdings sei eine Sperre durchaus möglich, wenn umfassende Bemühungen im einstweiligen Rechtsschutz scheitern.