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Mietrecht

Mieter müssen für Fehlverhalten von Besuchern geradestehen

(01.10.2020) Wenn Mieter den Hausfrieden nachhaltig stören, droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall auch eine Kündigung. Mit Beschluss vom 25.08.2020 entschied nun der Bundesgerichtshof, dass eine Kündigung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn nicht der Mieter selbst, sondern dessen Besuch negativ auffällt (Az. VIII ZR 59/20).

Lebensgefährte der Mieterin beleidigt Mitmieter

Im vorliegenden Fall kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Lebensgefährten einer Mieterin und anderen Hausbewohnern. Der Mann lebte nicht mit der Mieterin zusammen, war jedoch häufig zu Besuch. Zuletzt eskalierte der langjährige Nachbarschaftsstreit, wobei es auch zu Beleidigungen und Beschimpfungen kam. Die Vermieterinnen zogen schließlich die Notbremse und sprachen die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Auch eine Räumungsklage wurde eingereicht.

Mieterin hätte einschreiten müssen

In mehreren Instanzen wehrte sich die Mieterin gegen die Kündigung, jedoch erfolglos. Gegen die Zwangsvollstreckung legte sie schließlich eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ein. Doch auch die Karlsruher Richter stellten sich auf die Seite der Vermieterinnen und erklärten: Mieter müssen für das Fehlverhalten von Besuchern geradestehen.

Rein rechtlich sei ein Besucher, der sich mit Zustimmung der Mieterin im Haus aufhält, als Erfüllungsgehilfe der Mieterin bei deren Pflicht zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens anzusehen. Das bedeutet, dass das störende Verhalten von Besuchern den Mietern selbst zuzurechnen ist. In diesem Fall hat die Mieterin nichts unternommen, um den Streit zu schlichten und so den Hausfrieden wiederherzustellen und langfristig zu wahren. Es liegt entsprechend eine nachhaltige Pflichtverletzung vor, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

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