Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dies betrifft sowohl sozialversicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber:innen. Als Geringfügigkeitsgrenze gelten dann 556 statt bisher 538 Euro. Auch die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angehoben.
Kindergeld: Geplant ist eine Erhöhung des Kindergeldes und des Kinder-Sofortzuschlags um 5 Euro, der Bundestag und Bundesrat allerdings bis Ende 2024 noch zustimmen müssen. Auch der Kinderfreibetrag soll steigen, um 60 Euro auf 9.600 Euro.
Grundfreibetrag: Ab dem 1. Januar 2025 hebt der Gesetzgeber den Grundfreibetrag an, das bringt mehr Netto vom Brutto für Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen. Statt der bisherigen 11.784 Euro beträgt er künftig 12.096 Euro pro Jahr – eine Erhöhung um 312 Euro. Einkünfte bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei.
Beitragsbemessungsgrenzen: Aufgrund der positiven Einkommensentwicklung werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung auf 8.050 Euro monatlich und für die gesetzliche Krankenversicherung auf 5.512,50 Euro monatlich erhöht.
Pflegeversicherung: Ab dem 1. Januar 2025 wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erneut angehoben, diesmal um 0,2 Prozentpunkte. Ziel dieser Maßnahme ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu gewährleisten. Der neue Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose zahlen einen erhöhten Satz von 4,2 Prozent. Familien mit Kindern profitieren hingegen von einer gestaffelten Entlastung: Der Beitragssatz beginnt bei 3,6 Prozent für ein Kind und sinkt auf bis zu 2,6 Prozent für Familien mit fünf oder mehr Kindern.
Wohngeld: Im Januar 2025 wird das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, was einem Plus von etwa 30 Euro pro Monat und Haushalt entspricht. Diese Anpassung berücksichtigt die gestiegenen Mieten und Preise.
Einführung der E-Rechnung: Unternehmen sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, bei Geschäften mit anderen Unternehmen elektronische Rechnungen zu stellen. Eine E-Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Die Formate "ZUGFeRD 2.x" und "XRechnung" erfüllen diese Vorgaben.