Fotografieren von falschparkenden Autos ist erlaubt
(10.11.2022) Wie aus zwei Grundsatzurteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach hervorgeht, dürfen Bürger falschparkende Autos zum Zweck einer Anzeige im Normalfall fotografieren. Das Gericht gab zwei Klägern recht, die sich gegen Verwarnungen der Datenschutzaufsicht gewehrt hatten (Az. AN 14 K 22.00468).
In den vorliegenden Fällen hatten zwei Männer Parkverstöße auf Geh- und Radwegen angezeigt. Dafür hatten sie auch Fotos von den Falschparkern gemacht und diese der Polizei mitgeschickt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht sprach daraufhin eine Verwarnung gegen die beiden Männer aus – mit der Begründung, dass auf den Anzeigebildern oft auch andere Autos samt Kennzeichen beziehungsweise Passanten zu sehen seien. Wie die Kläger betonten, hätte sie die Polizei jedoch dazu aufgefordert, die Parksituation mittels Bildaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.
Verwaltungsgericht entscheidet über rechtmäßige Datenverarbeitung
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Übermittlung der Fotos an die Polizei um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO handle. Demnach muss zum einen ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung bestehen, zum anderen muss Letztere auch erforderlich sein. In diesem Zusammenhang kamen zwei Grundsatzfragen auf, um die gestritten wurde: Ist es notwendig, dass die Anzeigenerstatter persönlich von den Parkverstößen betroffen sind? Und hätte es nicht auch ausgereicht, den Sachverhalt und das Kennzeichnen des Falschparkers per Brief oder Telefon an die Polizei zu übermitteln?
Anzeigenerstatter verstoßen nicht gegen Datenschutz – Urteilsbegründung folgt
Letztendlich stellte sich das Verwaltungsgericht auf die Seite der Kläger und wies die Verwarnungen der Datenschutzaufsicht zurück. Die Männer hätten mit dem Übersenden der Bilddateien nicht gegen den Datenschutz verstoßen. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung jedoch noch nicht. Nichtsdestotrotz stieß das Grundsatzurteil bereits auf große Zustimmung bei der Deutschen Umwelthilfe, die einen der Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt hatte. Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, hieß es von offizieller Seite. Falschparken sei kein Kavaliersdelikt, sondern gefährde Menschen, die mit dem Fahrrad, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind.
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