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Fahrgast­rechte Bahn: Hilfe bei Zug­verspätung und Zug­ausfall

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die europäische Fahr­gast­rechte-Verordnung regelt die Rechte und Pflichten von Fahr­gästen im Eisen­bahn­verkehr. Je nach Dauer der Verspätung steht Bahn­kunden und Bahnkundinnen eine Entschädigung von bis zu 50 Prozent des Fahr­preises zu.
  • Bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten am Ziel­bahn­hof können Fahr­gäste von ihrem Reise­rücktritts­recht Gebrauch machen. Außerdem entfällt die Zug­bindung. Einschränkungen gelten bei Angeboten mit "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt", worunter auch das Deutschlandticket fällt. Deutschlandticket-Nutzende dürfen auch bei starker Verspätung z. B. nicht kostenlos in einen ICE umsteigen – sie bleiben auf den Nahverkehr beschränkt. 
  • Seit der Neu­regelung der Fahr­gast­rechte im Juni 2023 gilt: Haben schlechtes Wetter, Natur­katastrophen oder andere äußere Faktoren die Verspätung verschuldet, steht Kunden und Kundinnen keine Entschädigung mehr zu.
  • Wird der Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt, können Bahn­kunden und Bahnkundinnen Beschwerde einlegen. Dern Allianz Rechts­schutz unterstützt Sie hier unter anderem durch die tele­fonische Rechts­beratung, die in allen Tarifen inbegriffen ist.
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Fahr­gast­rechte bei der Bahn
Mehrere Millionen Menschen in Deutschland nutzen täglich Linien­netze der öffentlichen Verkehrs­mittel, um von A nach B zu gelangen. Dabei musste fast jede:r schon mal auf einen unpünktlichen Zug warten. Noch ärgerlicher ist es, wenn für die Bahn­reise viel Geld bezahlt wurde. Darum regeln mehrere Verordnungen die Rechte und Pflichten von Fahrgästen.

Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1371 / 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahr­gäste im Eisen­bahn­verkehr in Kraft. Seitdem gelten in Deutschland und Europa einheit­liche Rechte für Fahr­gäste bei Bahn­reisen. Ein wichtiger Inhalt dieser Verordnung ist, dass allen Fahr­gästen im Eisen­bahn­verkehr leicht zugängliche und vor allem ein­heit­liche Informationen zu folgenden Fällen zugestanden werden:

  • Vor der Reise: Informationen über Vertrags­bedingungen, Fahr­pläne sowie Fahrpreise
  • Während der Reise: Informationen zu Verspätungen, Ausfällen oder Einstellen des Schienen­verkehrs­dienstes
  • Während und nach der Reise: Informationen zu Beschwerde­verfahren.

Darüber hinaus regelt die Verordnung, welche Entschädigungen Reisenden bei Verspätung oder gar Ausfall der Bahn zustehen. Am 7. Juni 2023 trat die neue "Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahr­gäste im Eisen­bahn­verkehr" in Kraft, welche die Rechte von Bahn­kunden und Bahnkundinnen geschwächt hat. So können Ansprüche etwa nicht mehr ein Jahr lang geltend gemacht werden, sondern nur noch drei Monate.

Bis Juni 2023 konnten Bahn­reisende auch dann ihre Rechte geltend machen, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Dem ist jedoch nicht mehr so. Im Falle außer­gewöhnlicher Umstände haftet die Bahn nicht mehr. Dazu zählen:

  • Extreme, Jahreszeiten untypische Witterungs­verhältnisse
  • Natur­katastrophen
  • Eingriffe Dritter (z. B. Personen auf dem Gleis)
  • Schuld Bahn­reisender (z. B. Fahr­gast betätigt grundlos die Notbremse)

Auch im Falle von "schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit" steht Kunden und Kundinnen keine Entschädigung mehr zu. Darunter fallen etwa Pandemien. Allerdings gilt, dass die Bahn in all diesen Situationen weiterhin eine alternative Weiter­reise­möglich­keit organisieren muss. Auch haben Fahr­gäste nach wie vor einen Anspruch auf die Unter­bringung in einem Hotel, wenn die Weiter­reise am selben Tag nicht mehr möglich ist.

Keine Änderung gibt es hingegen bei streik­bedingten Verspätungen: Hier steht Reisenden nach wie vor eine Entschädigungszahlung zu.

Bestimmte Bahn­dienste können von der EU-Fahr­gast­rechte-Verordnung ausgenommen werden. Das betrifft hier in Deutschland vor allem Nah­verkehr oder Regional­züge. Das bedeutet, dass sich die Rechte von Bahn­reisenden im Nah- und Fern­verkehr deutlich unter­scheiden können. In Deutschland gilt für den Nah­verkehr die deutsche Eisen­bahn­verkehrs­ordnung (EVO). Diese regelt zum Beispiel das Umsteige­recht von Bahn­reisenden bei Zug­verspätung in Ersatz­züge oder sogar andere Verkehrs­mittel, wie Taxen oder Busse.
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Ihre Rechte bei Zugver­spätung
Wenn Sie aufgrund eines verspäteten Zuges Ihr Ziel nicht pünktlich erreichen, steht Ihnen gemäß der EU-Fahr­gast­rechte-Verordnung eine Entschädigung zu.

Kommen Sie unver­schuldet stark verspätet an Ihrem Ziel­bahn­hof an, können Sie sich einen Teil der Fahrt­kosten zurück­erstatten lassen. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie lange die Verspätung war:

  • Bei einer Verspätung am Ziel­bahn­hof von mehr als 60 Minuten: 25 Prozent des Fahr­preises für die einfache Fahrt.
  • Bei einer Verspätung am Ziel­bahn­hof von mehr als 120 Minuten: 50 Prozent des Fahr­preises für die einfache Fahrt.

Haben Sie ein Hin- und Rück­fahrt­ticket gebucht und verspätet sich Ihr Zug nur auf einer Teil­strecke, erhalten Sie die Entschädigung auf Basis des halben Ticket­preises.

Sollte sich Ihr Zug um mehr als drei Stunden verspäten, können Sie eine alternative Weiter­reise­möglich­keit wählen. Dazu zählen etwa spätere Züge, aber auch die Züge eines anderen Bahn­unter­nehmens. Hat die Bahn dem Vorhaben zugestimmt, können Sie Ihre Weiter­reise auch selbst organisieren und die Kosten später von der Bahn zurück­fordern. Die Zustimmung benötigen Sie nicht, wenn die Bahn Ihnen inner­halb von 100 Minuten nach der ursprünglich geplanten Abfahrt Ihres Zuges keine neuen Reise­optionen angeboten hat.

Da all diese Regelungen im Nah­verkehr nur bedingt anwendbar sind, haben viele Verkehrs­bünde zusätzliche Regelungen zu Fahr­gast­rechten bei Verspätungen geschaffen. Da das von Verkehrs­bund zu Verkehrs­bund aber sehr unter­schied­lich ist, sollten Sie sich bei Ihrem individuellen Anbieter informieren.

Für Bahn­fahrende, die eine Zeit­karte (zum Beispiel ein Wochen-, Monats- oder Jahres­abo) oder eine BahnCard 100 besitzen, ergeben sich aus der europäischen Fahr­gast­rechte­verordnung keine Ansprüche. In Deutschland hat die Deutsche Bahn allerdings Pauschal­beträge für Entschädigung bei Verspätung von mindestens 60 Minuten am Ziel­bahn­hof festgelegt:

  • Zeit­fahr­karte für Nah­verkehr: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
  • Zeit­fahr­karte für Fern­verkehr: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
  • Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
  • Deutschlandticket: 1,50 Euro

Beachten Sie hierbei allerdings, dass die Bahn keine Entschädigungen unter der gesetzlichen Bagatell­grenze von 4 Euro auszahlt. Um die Zahlung zu erhalten, müssten Sie also mehrere Verspätungs­fälle sammeln und diese gemeinsam melden.

Insgesamt können bis zu 25 Prozent des Gesamt­fahr­karten­preises zurück­erstattet werden, wenn es zu mehreren Verspätungen im Gültig­keits­zeit­raum kam. Bei der BahnCard 25 und BahnCard 50 handelt es sich übrigens nicht um Zeit­karten, sondern um Rabatt­karten für Gelegen­heits­fahrende. Besitzer:innen dieser Karten erhalten also keine pauschalen Entschädigungen bei Zug­verspätung, sondern bis zu 50 Prozent des durch die BahnCard ermäßigten Ticketpreises.

Wenn absehbar ist, dass Sie Ihren Ziel­ort mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreichen werden, haben Bahn­reisende das Recht, von der Reise zurück­zutreten. Das bedeutet, Sie können entweder darauf verzichten, die Reise anzutreten, oder aber auch die Reise mitten­drin abbrechen, denn: Dieses Rücktritts­recht gilt auch dann, wenn Sie Ihre Reise bereits angetreten haben und sich die Verspätung erst mittendrin ergibt. In diesem Fall dürfen Sie kostenlos zu Ihrem Ausgangs­bahn­hof zurückfahren.

Gemäß Artikel 16a der europäischen Fahr­gast­rechte­verordnung erhalten Sie bei Reise­rück­tritt den vollen Ticket­preis zurück.

Sobald eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr zu erwarten ist, haben Sie als Fahr­gast gemäß Artikel 18 der europäischen Fahr­gast­rechte­verordnung Anspruch auf Erfrischungen oder Mahl­zeiten in angemessenem Verhältnis. Voraus­setzung dafür ist, dass derartige Erfrischungen im Zug oder am Bahn­hof verfügbar sind.

Gemäß Artikel 16b der europäischen Fahr­gast­rechte-Verordnung dürfen Sie bei einer Zug­verspätung im Fern­verkehr von mehr als 60 Minuten in einen anderen Zug umsteigen, der Sie an Ihr Ziel bringt. Die Deutsche Bahn ist da sogar noch kulanter und erlaubt Ihren Fahr­gästen den Umstieg in einen anderen Zug schon ab einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten am Zielort. Dabei ist es nicht nötig, dass der Alternativ­zug dieselbe Strecke zum Ziel­bahn­hof fährt, wie der ursprünglich gebuchte Zug.

Im Nah­verkehr regelt § 8 Abs. 1 EVO das Umsteige­recht bei Zug­verspätung: Ist zu erwarten, dass Fahr­gäste mehr als 20 Minuten später am Ziel­bahn­hof eintreffen werden, dürfen sie in einen anderen Zug einsteigen. Sind Sie von einer Zug­verspätung betroffen, dürfen Sie sogar einen höher­wertigen Zug wählen und statt in die verspätete Regional­bahn zum Beispiel in einen IC einsteigen. Dafür müssen Sie zunächst aber den Auf­preis für den Alternativ­zug bezahlen. Sind Sie an Ihrem Ziel ange­kommen, können Sie sich die zusätzlichen Kosten zurück­erstatten lassen. Dies gilt allerdings nicht bei Angeboten mit "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt", worunter auch das Deutschlandticket fällt: Hier bleiben Sie auf den Nahverkehr beschränkt.

Jetzt lesenwie Sie das Fahr­gast­rechte-Formular der Deutschen Bahn für die meisten Anliegen zur Geltend­machung Ihrer Ansprüche bei Verspätungen oder Ausfällen nutzen können.

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Ihre Rechte bei Zug­ausfall
Kaum etwas ist ärgerlicher als die Durch­sage am Gleis oder die Anzeige an der Tafel, dass der Zug ausfällt. In solchen Fällen kann man fast mit einer verspäteten Ankunft am Zielort rechnen. Daher gelten bei Zug­aus­fall dieselben Fahr­gast­rechte, wie bei der Zug­verspätung. Je nachdem wie viel später Sie an Ihrem Ziel ankommen, können Sie bis zu 50 Prozent Ihres Ticket­preises zurück­erhalten. Auch der Umstieg in einen anderen Zug oder der Rück­tritt von der Reise ist möglich.

Wer spät abends mit dem Zug unter­wegs ist und dann mit einer Verspätung oder einem Zug­aus­fall konfrontiert ist, hat unter Umständen das Recht, die Reise mit dem Taxi oder mit dem Bus weiter­zuführen. Aber Vorsicht: Sie können nicht einfach auf Kosten der Bahn in ein Taxi am Bahn­hof einsteigen, wenn Ihr Zug aus­fällt. Das geht nur, wenn:

  • die letzte fahr­plan­mäßige Verbindung des Tages aus­fällt und Sie es nicht mehr bis 24 Uhr an Ihr Reise­ziel schaffen oder
  • die fahr­plan­mäßige Ankunft des verspäteten Zuges zwischen 0 und 5 Uhr früh wäre und der Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Ziel ankommen würde.

In diesen Fällen sieht § 8 EVO für den Nah­verkehr vor, dass Fahr­gäste ihre Fahrt in einem Taxi fort­setzen dürfen und das Eisen­bahn­unter­nehmen bis zu 80 Euro der Taxi­kosten erstatten muss. Die Deutsche Bahn hat die Maximal­erstattung im Fern­verkehr eben­falls auf 80 Euro beschränkt. Oft werden weiter­führende Taxi­fahrten sogar von der Bahn selbst organisiert. Sie sollten sich daher immer zuerst an die Zug­begleitung oder das Bahn­personal wenden und erfragen, ob Sammel­taxis oder Ersatz­busse organisiert werden. Ist das der Fall und setzen Sie sich dennoch auf eigene Faust in ein Taxi, bleiben Sie unter Umständen auf den Kosten dafür sitzen.

Unter manchen Umständen ist es Bahn­reisenden nicht mehr zuzumuten, ihre Reise fort­zu­setzen. So zum Beispiel, wenn der letzte Zug des Tages aus­fällt und der Zielort so weit entfernt ist, dass eine Taxi­fahrt dorthin mehr als 80 Euro kosten würde. In diesen Fällen haben Fahr­gäste gemäß Artikel 18 der europäischen Fahr­gast­reche-Verordnung Anspruch auf eine Hotel­über­nachtung auf Kosten des Eisen­bahn­unter­nehmens. Auch die Fahrt zum Hotel muss erstattet werden.

Wird Ihnen vom Bahn­personal kein Hotel organisiert oder ist es nachts nicht mehr möglich, mit dem Bahn­personal Kontakt auf­zu­nehmen, können Sie sich selbst ein Hotel buchen. Wichtig ist dabei, dass nur eine "angemessene" Unter­kunft von dem Eisen­bahn­unter­nehmen bezahlt werden muss. Buchen Sie sich also in einem luxuriösen Wellness-Hotel ein, ist Streit vor­programmiert. Wählen Sie ein möglichst günstiges Hotel und reichen Sie die Rechnung mit dem Fahr­gast­rechte-Formular ein. Sollten Sie mit der Entscheidung zu Ihrer Erstattung nicht ein­verstanden sein, können Sie sich an eine unab­hängige Schlichtungs­stelle (bundes­weit z. B. söp) wenden. Ihre Rechts­schutz­versicherung hilft Ihnen mit einer telefonischen Erst­beratung gerne rechtlich weiter und sollte alles nicht helfen, können Sie Ihre Ansprüche mit anwalt­licher Unter­stützung durchsetzen.

Jetzt lesen, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können und was Sie tun können, wenn Ihr Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt wurde.

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Grenzen der Fahrgast­rechte
Gemäß der europäischen Fahr­gast­rechte­verordnung steht Bahn­reisenden nur dann ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sich die Verspätung im Eisen­bahn­verkehr ergeben hat. Starten Sie Ihre Reise zum Beispiel mit dem Bus oder der U-Bahn und kommen Sie verspätet am Fern­bahn­hof an, weil beispiels­weise der Bus im Stau stand, greift die europäische Fahr­gast­rechte-Verordnung nicht. Sie erhalten in diesem Fall keine Entschädigung, wenn Sie Ihren Zug verpassen und verspätet am Zielort ankommen.

Auch für Folge­schäden, die sich aus einer Verspätung ergeben, haften Eisen­bahn­unter­nehmen nicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie aufgrund eines verspäteten oder ausge­fallenen Zuges Ihren Flug verpassen und entsprechend umbuchen müssen. Die Bahn muss hier aber keine Kosten für Sie über­nehmen. Haben Sie allerdings bei einem Reise­veranstalter ein soge­nanntes Rail-and-Fly-Ticket gebucht, bei dem das Flug­ticket mit der Bahn­reise als eine Leistung verkauft wurde, stehen Ihnen in der Regel Entschädigungen durch den Reise­veranstalter zu. Bei der Bahn hin­gegen können Sie keinen Schaden­ersatz geltend machen – auch nicht, wenn Sie einen wichtigen Termin verpassen. Sie erhalten lediglich einen Teil Ihres Ticket­preises zurück, wenn Sie über 60 Minuten verspätet ankamen.

Übrigens haben Sie bei Flug­verspätung oder Flug­ausfall unter gewissen Umständen ebenfalls die Möglich­keit, im Rahmen Ihrer Flug­gast­rechte eine Entschädigung zu fordern. Auch hier hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, wie lange Sie warten mussten und ob es sich bei Ihrer Reise um einen Kurz-, Mittel- oder Lang­strecken­flug handelte.

Zug­aus­fälle oder Verspätungen können dazu führen, dass Folge­züge stark überfüllt sind. In solchen Fällen passiert es oft, dass Fahr­gäste ihren reservierten Sitz­platz nicht in Anspruch nehmen können. Hier haben Bahn­fahrer und Bahnfahrerinnen allerdings das Nach­sehen. Gemäß § 13 Abs. 1 EVO haben Reisende lediglich Anspruch auf Beförderung. Das schließt den Anspruch auf einen Sitz­platz leider nicht mit ein – nicht mal dann, wenn ein Sitz­platz reserviert wurde. Haben Sie für Ihre Sitz­platz­reservierung aller­dings Geld bezahlt, können Sie sich die Kosten dafür zurück­erstatten lassen. Lassen Sie sich hierzu vom Bahn­personal bestätigen, dass Sie Ihren reservierten Sitzplatz nicht in Anspruch nehmen konnten.

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Wie mache ich meinen Anspruch geltend?
Egal ob Sie sich entschieden haben, Ihre Reise verspätet fort­zu­führen oder ab­zu­brechen: Um Ihre Fahr­gast­rechte wahr­zu­nehmen und Entschädigung zu bean­tragen, müssen Sie Beweise sammeln und schließlich einen Antrag stellen.

Um eine Erstattung des Ticket­preises oder eine Entschädigung für die verspätete Ankunft zu erhalten, müssen Sie zunächst beweisen können, dass Ihr Zug tatsächlich verspätet war. Lassen Sie sich dafür am besten eine Bestätigung vom Zug- oder Bahn­hofs­personal ausstellen. Im Ideal­fall erfolgt die Bestätigung direkt über das Fahr­gast­rechte-Formular der Bahn, welches Sie direkt beim Zug­begleiter oder der Zugbegleiterin anfragen können. Mit diesem können Sie anschließend Ihre Erstattung bean­tragen. Darüber hinaus können Sie auch Beweis­fotos von der Anzeige­tafel machen, die einen Zug­aus­fall anzeigt, oder einen Screen­shot aus der App, wenn Ihr Zug verspätet kommt.

Wichtig: Heben Sie unbedingt sämtliche Fahr­karten und Belege auf. Das gilt auch für Rechnungen, die Sie für eine Taxi­fahrt oder eine Hotel­über­nachtung erhalten haben.

Ihren Anspruch auf Entschädigung können Sie anschließend online einreichen, wenn Sie Ihr Ticket über ein Kunden­konto der Deutschen Bahn oder über die DB App gebucht haben. Anderen­falls müssen Sie den Antrag schriftlich stellen. Ein digitaler Versand über E-Mail oder die Website der Deutschen Bahn ist leider nicht möglich. Der Antrag kann formlos sein, muss aber folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift
  • Datum der Reise
  • Darstellung der geplanten Zugverbindung
  • Angaben zum tatsächlichen Verlauf der Reise
  • Kontoverbindung und Unterschrift

Einfacher geht es allerdings direkt über das Fahr­gast­rechte-Formular der Bahn. Dieses können Sie entweder online herunter­laden oder sich vom Zug­begleiter oder dem DB-Reise­zentrum aus­händigen lassen.

Den formlosen Antrag oder das aus­gefüllte Formular können Sie anschließend beim Reise­zentrum im Bahn­hof abgeben oder aber an das Service­center Fahr­gast­rechte schicken.

In folgenden Fällen müssen Sie den Antrag per Post an das Service­center schicken und können es leider nicht direkt vor Ort abgeben:

  • Sie fordern zusätzlich Erstattung für Hotel- oder Taxikosten.
  • Sie fordern Entschädigung für eine grenz­über­greifende Fahrt.
  • Sie möchten Ihre Original-Fahr­karte behalten und dem Antrag lediglich eine Kopie beilegen.
  • Sie sind Inhaber einer Zeitfahrkarte.

Sind Sie nicht mit der Deutschen Bahn gereist, sondern mit einem anderen Eisen­bahn­unter­nehmen, wie beispiels­weise Flixtrain, gelten Ihre Fahr­gast­rechte selbst­verständlich auch. Wo Sie Ihren Antrag auf Entschädigung oder Erstattung einreichen müssen, hängt hier aber vom Unternehmen ab. Das erfahren Sie am besten über die jeweilige Internetseite. Manche bieten ebenfalls ein eigenes Formular an, bei anderen müssen Sie Ihren Antrag per Mail schicken.

In der Vergangen­heit hatten Reisende ein Jahr lang Zeit, um den Antrag auf Erstattung zu stellen. Seit Novellierung der Fahr­gast­rechte im Juni 2023 müssen Sie jedoch deutlich schneller sein: Sie müssen Ihre Erstattung nun binnen drei Monaten nach der Reise einfordern.
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Fahrgast­rechte bei Streit durch­setzen
Wenn Ihr Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abge­lehnt wird, Sie sich aber dennoch im Recht sehen und darauf bestehen möchten, können Sie Beschwerde einreichen. Hierfür müssen Sie Ihre Beschwerde zunächst an das zuständige Verkehrs­unter­nehmen richten und um eine Stellung­nahme bitten. Eine angemessene Frist dafür sind vier Wochen.

Erhalten Sie darauf keine zufrieden­stellende Antwort, können Sie die Schlichtungs­stelle des öffentlichen Personen­verkehrs (söp) hinzuziehen.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Anspruch gerecht­fertigt ist, oder wurde Ihrem Antrag nur teil­weise statt­gegeben, empfiehlt es sich, Ihre Erfolgs­chancen vorher mit einem Anwalt oder einer Anwältin abzu­sprechen. In diesem Fall können Sie auf Ihre Rechts­schutz­versicherung zurück­greifen und sich in einem telefonischen Erst­gespräch anwaltlich beraten lassen. Bei der Allianz Rechts­schutz ist die telefonische Erst­beratung in allen Tarifen inklusive. Über Ihre Rechts­schutz­versicherung erhalten Sie außerdem beispiels­weise bei Schwierig­keiten in der Abwicklung Unter­stützung, um etwa mit anwalt­licher Hilfe eine Beschwerde an das Bahn­unter­nehmen zu formulieren.

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Das leistet die Allianz
Egal ob Sie nachts an einem Bahn­hof gestrandet sind oder Sie Ihr Geld nach Reise­rück­tritt zurück­erstattet haben möchten – die Allianz Rechts­schutz­versicherung hilft Ihnen weiter. Mit den kosten­losen Services, wie zum Beispiel der telefonischen Erst­beratung, können Sie die rechtliche Lage sondieren und sich von einer Anwältin oder einem Anwalt Tipps für Ihr weiteres Vorgehen geben lassen. Dieser Vorteil ist in allen Allianz Rechts­schutz Tarifen enthalten.

Möchten Sie darüber hinaus Ansprüche geltend machen, ist es wichtig, den passenden Versicherungs­schutz zu wählen. Vertrags- und Sachen­rechts­schutz sowie die Geltend­machung von Schadens­ersatz ist in allen Tarifen der Privat-Rechts­schutz­versicherung ent­halten. Da es durch­aus immer wieder mal zu Schwierig­keiten führen kann, zusätzliche Kosten wie zum Beispiel Taxi­fahrten oder Hotel­über­nachtungen erstattet zu bekommen, ist es für Viel­fahrer sinnvoll, über den Abschluss einer Rechts­schutz­versicherung nachzudenken.

Die Allianz Rechts­schutz bietet maß­geschneiderte Tarife für jede Lebens­lage. So können Sie Ihre Rechts­schutz­versicherung an Ihre familiäre Situation anpassen. Absicherung gibt es für Singles, Singles mit Kind(ern), Paare und Familie. Zur Familie zählen alle im Haus­halt lebenden Personen unabhängig von Familien­stand, Verwandt­schafts­grad, Alter und wirtschaftlicher Situation. Kinder sind bis zum Berufs­einstieg mitversichert – unabhängig davon, wo sie wohnen. Auch die Selbst­beteiligung ist bei der Allianz Rechts­schutz­versicherung frei wählbar. Ob und in welcher Höhe Sie sich im Schadens­fall an den Kosten beteiligen wollen, entscheiden Sie selbst.

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