- Die europäische Fahrgastrechte-Verordnung regelt die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr. Je nach Dauer der Verspätung steht Bahnkunden und Bahnkundinnen eine Entschädigung von bis zu 50 Prozent des Fahrpreises zu.
- Bei einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof können Fahrgäste von ihrem Reiserücktrittsrecht Gebrauch machen. Außerdem entfällt die Zugbindung. Einschränkungen gelten bei Angeboten mit "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt", worunter auch das Deutschlandticket fällt. Deutschlandticket-Nutzende dürfen auch bei starker Verspätung z. B. nicht kostenlos in einen ICE umsteigen – sie bleiben auf den Nahverkehr beschränkt.
- Seit der Neuregelung der Fahrgastrechte im Juni 2023 gilt: Haben schlechtes Wetter, Naturkatastrophen oder andere äußere Faktoren die Verspätung verschuldet, steht Kunden und Kundinnen keine Entschädigung mehr zu.
- Wird der Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt, können Bahnkunden und Bahnkundinnen Beschwerde einlegen. Der Allianz Rechtsschutz unterstützt Sie hier unter anderem durch die telefonische Rechtsberatung, die in allen Tarifen inbegriffen ist.
Fahrgastrechte Bahn: Hilfe bei Zugverspätung und Zugausfall

Diese Rechte haben Bahnreisende: Das Wichtigste in Kürze
Rechtliche Rahmenbedingungen

EU-Fahrgastrechte-Verordnung
Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1371 / 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft. Seitdem gelten in Deutschland und Europa einheitliche Rechte für Fahrgäste bei Bahnreisen. Ein wichtiger Inhalt dieser Verordnung ist, dass allen Fahrgästen im Eisenbahnverkehr leicht zugängliche und vor allem einheitliche Informationen zu folgenden Fällen zugestanden werden:
- Vor der Reise: Informationen über Vertragsbedingungen, Fahrpläne sowie Fahrpreise
- Während der Reise: Informationen zu Verspätungen, Ausfällen oder Einstellen des Schienenverkehrsdienstes
- Während und nach der Reise: Informationen zu Beschwerdeverfahren.
Darüber hinaus regelt die Verordnung, welche Entschädigungen Reisenden bei Verspätung oder gar Ausfall der Bahn zustehen. Am 7. Juni 2023 trat die neue "Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" in Kraft, welche die Rechte von Bahnkunden und Bahnkundinnen geschwächt hat. So können Ansprüche etwa nicht mehr ein Jahr lang geltend gemacht werden, sondern nur noch drei Monate.
Was gilt bei höherer Gewalt und Streik?
Bis Juni 2023 konnten Bahnreisende auch dann ihre Rechte geltend machen, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Dem ist jedoch nicht mehr so. Im Falle außergewöhnlicher Umstände haftet die Bahn nicht mehr. Dazu zählen:
- Extreme, Jahreszeiten untypische Witterungsverhältnisse
- Naturkatastrophen
- Eingriffe Dritter (z. B. Personen auf dem Gleis)
- Schuld Bahnreisender (z. B. Fahrgast betätigt grundlos die Notbremse)
Auch im Falle von "schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit" steht Kunden und Kundinnen keine Entschädigung mehr zu. Darunter fallen etwa Pandemien. Allerdings gilt, dass die Bahn in all diesen Situationen weiterhin eine alternative Weiterreisemöglichkeit organisieren muss. Auch haben Fahrgäste nach wie vor einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel, wenn die Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich ist.
Keine Änderung gibt es hingegen bei streikbedingten Verspätungen: Hier steht Reisenden nach wie vor eine Entschädigungszahlung zu.
Unterschiedliche Regelungen im Nah- und Regionalverkehr
Umstieg, Rückerstattung oder Entschädigung bei verspätetem Zug
Entschädigung bei Verspätung der Bahn
Kommen Sie unverschuldet stark verspätet an Ihrem Zielbahnhof an, können Sie sich einen Teil der Fahrtkosten zurückerstatten lassen. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie lange die Verspätung war:
- Bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten: 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt.
- Bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 120 Minuten: 50 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt.
Haben Sie ein Hin- und Rückfahrtticket gebucht und verspätet sich Ihr Zug nur auf einer Teilstrecke, erhalten Sie die Entschädigung auf Basis des halben Ticketpreises.
Sollte sich Ihr Zug um mehr als drei Stunden verspäten, können Sie eine alternative Weiterreisemöglichkeit wählen. Dazu zählen etwa spätere Züge, aber auch die Züge eines anderen Bahnunternehmens. Hat die Bahn dem Vorhaben zugestimmt, können Sie Ihre Weiterreise auch selbst organisieren und die Kosten später von der Bahn zurückfordern. Die Zustimmung benötigen Sie nicht, wenn die Bahn Ihnen innerhalb von 100 Minuten nach der ursprünglich geplanten Abfahrt Ihres Zuges keine neuen Reiseoptionen angeboten hat.
Da all diese Regelungen im Nahverkehr nur bedingt anwendbar sind, haben viele Verkehrsbünde zusätzliche Regelungen zu Fahrgastrechten bei Verspätungen geschaffen. Da das von Verkehrsbund zu Verkehrsbund aber sehr unterschiedlich ist, sollten Sie sich bei Ihrem individuellen Anbieter informieren.
Für Bahnfahrende, die eine Zeitkarte (zum Beispiel ein Wochen-, Monats- oder Jahresabo) oder eine BahnCard 100 besitzen, ergeben sich aus der europäischen Fahrgastrechteverordnung keine Ansprüche. In Deutschland hat die Deutsche Bahn allerdings Pauschalbeträge für Entschädigung bei Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof festgelegt:
- Zeitfahrkarte für Nahverkehr: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
- Zeitfahrkarte für Fernverkehr: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
Beachten Sie hierbei allerdings, dass die Bahn keine Entschädigungen unter der gesetzlichen Bagatellgrenze von 4 Euro auszahlt. Um die Zahlung zu erhalten, müssten Sie also mehrere Verspätungsfälle sammeln und diese gemeinsam melden.
Insgesamt können bis zu 25 Prozent des Gesamtfahrkartenpreises zurückerstattet werden, wenn es zu mehreren Verspätungen im Gültigkeitszeitraum kam. Bei der BahnCard 25 und BahnCard 50 handelt es sich übrigens nicht um Zeitkarten, sondern um Rabattkarten für Gelegenheitsfahrende. Besitzer:innen dieser Karten erhalten also keine pauschalen Entschädigungen bei Zugverspätung, sondern bis zu 50 Prozent des durch die BahnCard ermäßigten Ticketpreises.
Geld zurück bei Abbruch der Reise
Wenn absehbar ist, dass Sie Ihren Zielort mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreichen werden, haben Bahnreisende das Recht, von der Reise zurückzutreten. Das bedeutet, Sie können entweder darauf verzichten, die Reise anzutreten, oder aber auch die Reise mittendrin abbrechen, denn: Dieses Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn Sie Ihre Reise bereits angetreten haben und sich die Verspätung erst mittendrin ergibt. In diesem Fall dürfen Sie kostenlos zu Ihrem Ausgangsbahnhof zurückfahren.
Gemäß Artikel 18 Abs. 1 a) der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung erhalten Sie bei Reiserücktritt den vollen Ticketpreis zurück.
Recht auf Erfrischungen und Mahlzeiten bei Verspätung
Umstieg in einen anderen Zug
Gemäß Artikel 18 Abs. 1 b) der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung dürfen Sie bei einer Zugverspätung im Fernverkehr von mehr als 60 Minuten in einen anderen Zug umsteigen, der Sie an Ihr Ziel bringt. Die Deutsche Bahn ist da sogar noch kulanter und erlaubt Ihren Fahrgästen den Umstieg in einen anderen Zug schon ab einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten am Zielort. Dabei ist es nicht nötig, dass der Alternativzug dieselbe Strecke zum Zielbahnhof fährt, wie der ursprünglich gebuchte Zug.
Im Nahverkehr regelt § 11 EVO das Umsteigerecht bei Zugverspätung: Ist zu erwarten, dass Fahrgäste mehr als 20 Minuten später am Zielbahnhof eintreffen werden, dürfen sie in einen anderen Zug einsteigen. Sind Sie von einer Zugverspätung betroffen, dürfen Sie sogar einen höherwertigen Zug wählen und statt in die verspätete Regionalbahn zum Beispiel in einen IC einsteigen. Dafür müssen Sie zunächst aber den Aufpreis für den Alternativzug bezahlen. Sind Sie an Ihrem Ziel angekommen, können Sie sich die zusätzlichen Kosten zurückerstatten lassen. Dies gilt allerdings nicht bei Angeboten mit "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt", worunter auch das Deutschlandticket fällt: Hier bleiben Sie auf den Nahverkehr beschränkt.
Jetzt lesen, wie Sie das Fahrgastrechte-Formular der Deutschen Bahn für die meisten Anliegen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche bei Verspätungen oder Ausfällen nutzen können.
Erstattung, Ersatz-Transport und Co.

Weiterfahrt mit dem Taxi
Wer spät abends mit dem Zug unterwegs ist und dann mit einer Verspätung oder einem Zugausfall konfrontiert ist, hat unter Umständen das Recht, die Reise mit dem Taxi oder mit dem Bus weiterzuführen. Aber Vorsicht: Sie können nicht einfach auf Kosten der Bahn in ein Taxi am Bahnhof einsteigen, wenn Ihr Zug ausfällt. Das geht nur, wenn:
- die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und Sie es nicht mehr bis 24 Uhr an Ihr Reiseziel schaffen oder
- die fahrplanmäßige Ankunft des verspäteten Zuges zwischen 0 und 5 Uhr früh wäre und der Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Ziel ankommen würde.
In diesen Fällen sieht § 11 EVO für den Nahverkehr vor, dass Fahrgäste ihre Fahrt in einem Taxi fortsetzen dürfen und das Eisenbahnunternehmen bis zu 120 Euro der Taxikosten erstatten muss. Die Deutsche Bahn hat die Maximalerstattung im Fernverkehr ebenfalls auf 120 Euro beschränkt. Oft werden weiterführende Taxifahrten sogar von der Bahn selbst organisiert. Sie sollten sich daher immer zuerst an die Zugbegleitung oder das Bahnpersonal wenden und erfragen, ob Sammeltaxis oder Ersatzbusse organisiert werden. Ist das der Fall und setzen Sie sich dennoch auf eigene Faust in ein Taxi, bleiben Sie unter Umständen auf den Kosten dafür sitzen.
Übernachtungskosten
Unter manchen Umständen ist es Bahnreisenden nicht mehr zuzumuten, ihre Reise fortzusetzen. So zum Beispiel, wenn der letzte Zug des Tages ausfällt und der Zielort so weit entfernt ist, dass eine Taxifahrt dorthin mehr als 120 Euro kosten würde. In diesen Fällen haben Fahrgäste gemäß Artikel 20 der europäischen Fahrgastreche-Verordnung Anspruch auf eine Hotelübernachtung auf Kosten des Eisenbahnunternehmens. Auch die Fahrt zum Hotel muss erstattet werden.
Wird Ihnen vom Bahnpersonal kein Hotel organisiert oder ist es nachts nicht mehr möglich, mit dem Bahnpersonal Kontakt aufzunehmen, können Sie sich selbst ein Hotel buchen. Wichtig ist dabei, dass nur eine "angemessene" Unterkunft von dem Eisenbahnunternehmen bezahlt werden muss. Buchen Sie sich also in einem luxuriösen Wellness-Hotel ein, ist Streit vorprogrammiert. Wählen Sie ein möglichst günstiges Hotel und reichen Sie die Rechnung mit dem Fahrgastrechte-Formular ein. Sollten Sie mit der Entscheidung zu Ihrer Erstattung nicht einverstanden sein, können Sie sich an eine unabhängige Schlichtungsstelle (bundesweit z. B. söp) wenden. Ihre Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen mit einer telefonischen Erstberatung gerne rechtlich weiter und sollte alles nicht helfen, können Sie Ihre Ansprüche mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen.
Jetzt lesen, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können und was Sie tun können, wenn Ihr Antrag auf Erstattung oder Entschädigung abgelehnt wurde.

Wann Sie keine Entschädigung erhalten
Auch für Folgeschäden, die sich aus einer Verspätung ergeben, haften Eisenbahnunternehmen nicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie aufgrund eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges Ihren Flug verpassen und entsprechend umbuchen müssen. Die Bahn muss hier aber keine Kosten für Sie übernehmen. Haben Sie allerdings bei einem Reiseveranstalter ein sogenanntes Rail-and-Fly-Ticket gebucht, bei dem das Flugticket mit der Bahnreise als eine Leistung verkauft wurde, stehen Ihnen in der Regel Entschädigungen durch den Reiseveranstalter zu. Bei der Bahn hingegen können Sie keinen Schadenersatz geltend machen – auch nicht, wenn Sie einen wichtigen Termin verpassen. Sie erhalten lediglich einen Teil Ihres Ticketpreises zurück, wenn Sie über 60 Minuten verspätet ankamen.
Übrigens haben Sie bei Flugverspätung oder Flugausfall unter gewissen Umständen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fluggastrechte eine Entschädigung zu fordern. Auch hier hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, wie lange Sie warten mussten und ob es sich bei Ihrer Reise um einen Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug handelte.
Zugausfälle oder Verspätungen können dazu führen, dass Folgezüge stark überfüllt sind. In solchen Fällen passiert es oft, dass Fahrgäste ihren reservierten Sitzplatz nicht in Anspruch nehmen können. Hier haben Bahnfahrer und Bahnfahrerinnen allerdings das Nachsehen. Gemäß § 9ff. EVO haben Reisende lediglich Anspruch auf Beförderung. Das schließt den Anspruch auf einen Sitzplatz leider nicht mit ein – nicht mal dann, wenn ein Sitzplatz reserviert wurde. Haben Sie für Ihre Sitzplatzreservierung allerdings Geld bezahlt, können Sie sich die Kosten dafür zurückerstatten lassen. Lassen Sie sich hierzu vom Bahnpersonal bestätigen, dass Sie Ihren reservierten Sitzplatz nicht in Anspruch nehmen konnten.
Erstattung über Antrag oder das Fahrgastrechte-Formular
Bestätigung über Verspätung oder Zugausfall einfordern
Um eine Erstattung des Ticketpreises oder eine Entschädigung für die verspätete Ankunft zu erhalten, müssen Sie zunächst beweisen können, dass Ihr Zug tatsächlich verspätet war. Lassen Sie sich dafür am besten eine Bestätigung vom Zug- oder Bahnhofspersonal ausstellen. Im Idealfall erfolgt die Bestätigung direkt über das Fahrgastrechte-Formular der Bahn, welches Sie direkt beim Zugbegleiter oder der Zugbegleiterin anfragen können. Mit diesem können Sie anschließend Ihre Erstattung beantragen. Darüber hinaus können Sie auch Beweisfotos von der Anzeigetafel machen, die einen Zugausfall anzeigt, oder einen Screenshot aus der App, wenn Ihr Zug verspätet kommt.
Wichtig: Heben Sie unbedingt sämtliche Fahrkarten und Belege auf. Das gilt auch für Rechnungen, die Sie für eine Taxifahrt oder eine Hotelübernachtung erhalten haben.
Antrag auf Erstattung stellen
Ihren Anspruch auf Entschädigung können Sie anschließend online einreichen, wenn Sie Ihr Ticket über ein Kundenkonto der Deutschen Bahn oder über die DB App gebucht haben. Anderenfalls müssen Sie den Antrag schriftlich stellen. Ein digitaler Versand über E-Mail oder die Website der Deutschen Bahn ist leider nicht möglich. Der Antrag kann formlos sein, muss aber folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift
- Datum der Reise
- Darstellung der geplanten Zugverbindung
- Angaben zum tatsächlichen Verlauf der Reise
- Kontoverbindung und Unterschrift
Einfacher geht es allerdings direkt über das Fahrgastrechte-Formular der Bahn. Dieses können Sie entweder online herunterladen oder sich vom Zugbegleiter oder dem DB-Reisezentrum aushändigen lassen.
Den formlosen Antrag oder das ausgefüllte Formular können Sie anschließend beim Reisezentrum im Bahnhof abgeben oder aber an das Servicecenter Fahrgastrechte schicken.
In folgenden Fällen müssen Sie den Antrag per Post an das Servicecenter schicken und können es leider nicht direkt vor Ort abgeben:
- Sie fordern zusätzlich Erstattung für Hotel- oder Taxikosten.
- Sie fordern Entschädigung für eine grenzübergreifende Fahrt.
- Sie möchten Ihre Original-Fahrkarte behalten und dem Antrag lediglich eine Kopie beilegen.
- Sie sind Inhaber einer Zeitfahrkarte.
Sind Sie nicht mit der Deutschen Bahn gereist, sondern mit einem anderen Eisenbahnunternehmen, wie beispielsweise Flixtrain, gelten Ihre Fahrgastrechte selbstverständlich auch. Wo Sie Ihren Antrag auf Entschädigung oder Erstattung einreichen müssen, hängt hier aber vom Unternehmen ab. Das erfahren Sie am besten über die jeweilige Internetseite. Manche bieten ebenfalls ein eigenes Formular an, bei anderen müssen Sie Ihren Antrag per Mail schicken.
Frist für den Antrag beachten
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Erhalten Sie darauf keine zufriedenstellende Antwort, können Sie die Schlichtungsstelle des öffentlichen Personenverkehrs (söp) hinzuziehen.
Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Anspruch gerechtfertigt ist, oder wurde Ihrem Antrag nur teilweise stattgegeben, empfiehlt es sich, Ihre Erfolgschancen vorher mit einem Anwalt oder einer Anwältin abzusprechen. In diesem Fall können Sie auf Ihre Rechtsschutzversicherung zurückgreifen und sich in einem telefonischen Erstgespräch anwaltlich beraten lassen. Bei der Allianz Rechtsschutz ist die telefonische Erstberatung in allen Tarifen inklusive. Über Ihre Rechtsschutzversicherung erhalten Sie außerdem beispielsweise bei Schwierigkeiten in der Abwicklung Unterstützung, um etwa mit anwaltlicher Hilfe eine Beschwerde an das Bahnunternehmen zu formulieren.
Optimal abgesichert mit der Allianz Rechtsschutzversicherung
Möchten Sie darüber hinaus Ansprüche geltend machen, ist es wichtig, den passenden Versicherungsschutz zu wählen. Vertrags- und Sachenrechtsschutz sowie die Geltendmachung von Schadensersatz ist in allen Tarifen der Privat-Rechtsschutzversicherung enthalten. Da es durchaus immer wieder mal zu Schwierigkeiten führen kann, zusätzliche Kosten wie zum Beispiel Taxifahrten oder Hotelübernachtungen erstattet zu bekommen, ist es für Vielfahrer sinnvoll, über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachzudenken.
Die Allianz Rechtsschutz bietet maßgeschneiderte Tarife für jede Lebenslage. So können Sie Ihre Rechtsschutzversicherung an Ihre familiäre Situation anpassen. Absicherung gibt es für Singles, Singles mit Kind(ern), Paare und Familie. Zur Familie zählen alle im Haushalt lebenden Personen unabhängig von Familienstand, Verwandtschaftsgrad, Alter und wirtschaftlicher Situation. Kinder sind bis zum Berufseinstieg mitversichert – unabhängig davon, wo sie wohnen. Auch die Selbstbeteiligung ist bei der Allianz Rechtsschutzversicherung frei wählbar. Ob und in welcher Höhe Sie sich im Schadensfall an den Kosten beteiligen wollen, entscheiden Sie selbst.


