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Irrtum bei Online-Auktion

eBay: BMW versehentlich für einen Euro verkauft

(10.09.2020) Für viele Nutzer von Online-Auktionen ein Albtraum: Da drückt man auf ein falsches Knöpfchen und schon landet der teure Artikel nicht etwa in der Auktion, sondern als Sofortkauf direkt im Warenkorb eines anderen Nutzers. Genau das ist jetzt einem Verkäufer bei eBay passiert. Er bot sein Auto versehentlich zum Sofortkauf für nur einen Euro an. Der Käufer versuchte dann die Herausgabe des Autos vor Gericht zu erstreiten. 

Sofortkaufpreis statt Startgebot 

Ein eBay-Nutzer wollte seinen gebrauchten BMW auf der Online Plattform im Rahmen einer Auktion an den Höchstbietenden versteigern. Als Startgebot setzte er einen Euro an.  Zumindest dachte er das, fügte er doch den folgenden Hinweis ein: „Fahrzeug muss innerhalb von drei Tagen nach Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar gezahlt werden, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht“. 

Statt das Startgebot für den BMW 318d auf einen Euro zu setzen, stellte der Nutzer jedoch versehentlich einen Euro als Sofortkaufpreis ein. Ein teurer Fehler. Denn als ein anderer eBay-Nutzer den einen Euro bot, kam das Auto sofort unter den Hammer und der Käufer freute sich. Er hatte ein Auto im Wert von etwa 13.000 Euro für nur einen einzigen Euro erstanden.

Irrtum ausgeschlossen?

Der Verkäufer setzte sich daraufhin sofort mit dem Käufer des Autos in Verbindung und klärte diesen über seinen Irrtum auf. Der Käufer jedoch bestand auf die Herausgabe des Autos und zog vor Gericht. Er war der Meinung, er hätte den Wagen rechtsgültig gekauft und hätte nun Anspruch auf das Auto oder auf Schadensersatz in Höhe des Wertes – also etwa 13.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte sich hingegen auf die Seite des Verkäufers und wies die Klage des Käufers ab. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte der vermeintliche Käufer des Wagens kein Glück. Zwar stand in der eBay-Anzeige für den BMW der „Preis 1 €“, dennoch war aus dem Gesamtkontext offensichtlich, dass es sich dabei um ein Versehen handelte und der BMW stattdessen versteigert werden sollte. Aufgrund dieses ersichtlichen Versehens kam kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer darf sein Auto also behalten (Az. 6 U 155/18).

Vorsicht bei Mindestgeboten 

Der BMW für einen Euro ist aber nicht das erste Auto, das bei eBay deutlich zu günstig angeboten wurde. Im Jahr 2014 stellte ein Verkäufer seinen VW-Passat im Wert von etwa 5.200 Euro in die Online-Versteigerung. Als Start- und Mindestgebot nannte er einen Euro. Während der Auktion überlegte er es sich anders und brach die Auktion vorzeitig ab. Zu dem Zeitpunkt hatte aber bereits jemand auf den Passat geboten – genau einen Euro, das Mindestgebot. In diesem Fall bekam der Käufer Recht. Er argumentierte vor Gericht, dass es bei eBay-Versteigerungen typisch sei, dass beide Seiten die Chance auf ein Schnäppchen hätten und er diese Chance daher wahrgenommen hätte.

Der Verkäufer hingegen könne sich bei einer Auktion durch ein Mindestgebot schützen, unter dem das Auto nicht versteigert wird. Dass der Verkäufer in diesem Fall versäumt hatte, ein angemessenes Mindestgebot zu setzen, macht einen gültigen Kaufvertrag nicht ungültig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stimmte dem zu. Durch den vorzeitigen und nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion stehe das Fahrzeug dem bis dahin Meistbietenden zu (Az. VIII ZR 42/14). Dieses Auto wechselte also tatsächlich für einen Euro den Besitzer.

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