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Dieselskandal: Schadenersatz bei Fahrlässigkeit

(06.07.2023) Bereits seit 2015 sorgt der Diesel- oder auch Abgasskandal immer wieder für Schlagzeilen. Der Skandal setzt sich jetzt fort mit dem neuen Urteil zu unzulässigen Abschalteinrichtungen, sogenannten Thermofenster. Diese regeln die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Autobesitzer:innen, in deren Dieselfahrzeug eine solche Abschalteinrichtung verbaut ist, haben unter Umständen Anspruch auf Entschädigung, sofern der Hersteller fahrlässig gehandelt hat (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22).

Die unzulässigen Abschalteinrichtungen deaktivieren die Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs. Eigentlich soll dies den Motor vor Beschädigungen durch entstehende Ablagerungen schützen. Unter dem Vorwand des Motorenschutzes ist dieses sogenannte Thermofenster, in dem die Abgasreinigung aktiv ist, allerdings sehr klein – zwischen 20 und 30 Grad Celsius. Die Reinigung wird also die meiste Zeit abgeschaltet. 

In der EU ist Software, die die Reinigung im normalen Fahrzeugbetrieb abschaltet, unzulässig. Erlaubt wäre sie nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel beim Anlassen des Autos. 

Zu Beginn des Dieselgates waren Klagen auf Schadensersatz noch abgewiesen worden, denn die Hersteller konnten die Verwendung der Thermofenster mit dem Motorenschutz begründen. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt hatte die Software genehmigt.

Im März 2023 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Thermofenster jedoch für unzulässig, wenn die Abschalteinrichtung die meiste Zeit des Jahres aktiv ist und die Abgasreinigung deshalb in einem zu schmalen Temperaturbereich erfolgt. Der BGH setzt diese Entscheidung nun in deutsches Recht um. Auch wenn die Autobauer fahrlässig gehandelt haben, können Besitzer:innen von betroffenen Dieselfahrzeugen nun Schadensersatz erhalten. 

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihr Auto tatsächlich betroffen ist. Geben Sie dazu die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auf der Seite des Herstellers ein. Kann der Hersteller nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, er insbesondere einem Verbotsirrtum unterlegen ist, haftet er nicht. 

Steht ihnen eine Entschädigung zu, können Sie voraussichtlich fünf bis 15 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückverlangen. Sie werden damit für den Wertverlust und für das Risiko entschädigt, dass Ihr Auto unter Umständen stillgelegt werden könnte. Die genaue Höhe der muss allerdings ein Gericht festlegen. 

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