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AU kann nach Kündigung angezweifelt werden

(20.07.2023) Wer vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gekündigt wird, muss in vielen Fällen noch für den restlichen Zeitraum der Kündigungsfrist weiter arbeiten. Wenn Sie sich allerdings unmittelbar nach der Kündigung für diese Restzeit krank melden, kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) angezweifelt werden. Entscheidend ist, ob die Krankschreibung oder die Kündigung zuerst erfolgt. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Az. 8 Sa 859/22).
Der Arbeitnehmer hatte seinem Betrieb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für rund einen Monat mit verschiedenen Diagnosen vorgelegt. Am zweiten Tag der Krankschreibung erhielt er die Kündigung von seinem Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist endete genau mit dem letzten Tag der Krankschreibung. Aufgrund eines vermeintlichen Zusammenhangs zwischen der Krankschreibung und der Kündigung verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer. 
Sowohl das Arbeitsgericht Hildesheim als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben dem Arbeitnehmer recht. Im vorliegenden Fall gäbe es keinen kausalen Zusammenhang: Der Arbeitnehmer reichte schließlich zuerst die AU ein und erhielt anschließend erst die Kündigung. Erfolgt die Krankmeldung allerdings unmittelbar nach der Kündigung und für die gesamte Kündigungsfrist, könne der Beweiswert der AU durchaus erschüttert werden. 
Das Landesarbeitsgericht betonte außerdem, dass auch die direkte Aufnahme eines neuen Jobs nach der Krankheit möglich sei. Ist die AU nach der Kündigungsfrist abgelaufen, ist der Start im neuen Job am darauffolgenden Tag möglich. Auch dadurch wird der Beweiswert der AU nicht zwingend geschmälert.
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