Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich dafür gedacht, privat pflegende Personen zu entlasten. Deshalb können Sie sie nur beanspruchen, wenn ein oder mehrere Familienmitglieder, Freunde, Bekannte oder Nachbarn sich im sogenannten häuslichen Umfeld um Sie kümmern. Im Detail:
- Durch Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen (erwerbsmäßige Pflege, wie Ambulante Pflegedienste, familienentlastende Dienste)
- Nicht erwerbsmäßige Personen ab dem 3. Verwandtschaftsgrad (Nachbarn, Bekannte und Verwandte 3. Grades)
- Nicht erwerbsmäßige Personen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind (z.B. nicht meldepflichtige Verhinderungspflege durch Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder/-geschwister oder Stiefkinder und -eltern, Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin etc. oder im selben Haushalt leben)
Wenn ein professioneller Pflegedienst Sie zu Hause betreut, besteht der Anspruch nicht. Denn der Anbieter muss nicht entlastet werden: Er wird im Urlaubs- oder Krankheitsfall eine andere Fachkraft mit Ihrer Pflege beauftragen.