Bei einer Risikolebensversicherung (RLV) müssen Sie verschiedene steuerliche Aspekte sowohl in der Beitragsphase als auch bei der Auszahlung im Todesfall beachten. Ihre Beiträge für die Risikolebensversicherung (RLV) können Sie in der Regel als „sonstige Vorsorgeaufwendungen" in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn die entsprechenden Höchstbeträge, zum Beispiel durch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, noch nicht ausgeschöpft sind. Im Leistungsfall, also wenn Ihnen oder anderen Hinterbliebenen die Versicherungssumme ausgezahlt wird, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Dafür kann im Todesfall Erbschaftsteuer auf die ausgezahlte Summe der Risikolebensversicherung anfallen. Ob und in welcher Höhe Sie diese Steuer zahlen müssen, hängt von der Vertragsgestaltung, der Höhe der Versicherungsleistung und Ihrem persönlichen Erbschaftsteuer-Freibetrag ab. Bei einer Überkreuz-Risikolebensversicherung fällt nie eine Erbschaftsteuer an.
Risikolebensversicherung (RLV) und Steuern
Welche Steuern muss ich bei der RLV beachten?
Inhalt
Von Team Vorsorge, aktualisiert am 22.06.2026
- Ist die Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?
- Fällt auf die Risikolebensversicherung eine Erbschaftsteuer an?
- Kann ich mit Überkreuz-Verträgen Steuern bei der RLV sparen?
- Was ist wichtig bei Überkreuz-Verträgen?
- Welche Steuern fallen bei einer verbundenen RLV an?
- Muss ich bei der Auszahlung einer RLV Einkommenssteuer zahlen?
- Unsere online abschließbaren Risikolebensversicherungen auf einen Blick
Ist die Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?
Die gute Nachricht vorab: Sie können RLV-Beiträge von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Das geht ganz einfach, indem Sie die Beiträge zu Ihrer Risikolebensversicherung in der Anlage „Vorsorgeaufwand" in Ihrer Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen eintragen. Als Nachweis genügt eine Kopie der jährlichen Beitragsbescheinigung.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen oder Beamte und Beamtinnen können auf diesem Weg bis zu 1.900 Euro von der Einkommensteuer absetzen, Selbstständige dürfen sogar bis 2.800 Euro steuerlich geltend machen. Diese Grenzen gelten pro Person. Bei Ehepaaren, die sich gemeinsam veranlagen lassen, erhöhen sich die Beträge entsprechend. Verheiratete Paare können daher Risikolebensversicherungsbeiträge zwischen 3.800 und 5.600 Euro steuerlich geltend machen. Weil Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich vorrangig zu berücksichtigen sind, können Beiträge zur Risikolebensversicherung auch nur teilweise oder gar nicht steuerlich absetzbar sein.
Fällt auf die Risikolebensversicherung eine Erbschaftsteuer an?
Grundsätzlich unterliegt die Auszahlung einer Risikolebensversicherung der Erbschaftsteuer. Daher können Sie hier auch am ehesten optimieren. Gerade unverheiratete Paare sollten sich vor Vertragsabschluss gut beraten lassen, da für den Begünstigten oder die Begünstigte je nach Vertragskonstruktion Erbschaftsteuer anfallen kann. Das liegt vor allem daran, dass die Steuerfreibeträge bei unverheirateten Paaren deutlich niedriger sind als bei verheirateten Paaren oder begünstigten Kindern. Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Auszahlung steuerfrei.
Aktuell geltende Erbschaftsteuer-Freibeträge:
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| Ehe- und eingetragene Lebenspartner:innen | 500.000 EUR |
| Kinder | 400.000 EUR |
| Enkel | 200.000 EUR |
| Eltern/Großeltern | 100.000 EUR |
| unverheiratete Partner:innen | 20.000 EUR |
Der Freibetrag beträgt bei unverheirateten Paaren nur ein Zwanzigstel bis ein Fünfundzwanzigstel im Vergleich zu erbenden Kindern und Ehe- beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen. Entscheiden sich unverheiratete Paare bei einer Risikolebensversicherung für einen Vertrag, in dem die versicherungsnehmende Person ihr eigenes Leben versichert, die Beiträge bezahlt und ihre:n Partner:in als Begünstigte:n einsetzt, so fällt im Versicherungsfall Erbschaftsteuer an. Bei unverheirateten Paaren wäre das schon bei einer Auszahlung ab 20.000 Euro der Fall.
Kann ich mit Überkreuz-Verträgen Steuern bei der RLV sparen?
Ja, Sie haben bei Risikolebensversicherungen die Möglichkeit, zwei Verträge „über Kreuz“ aufzusetzen und damit komplett steuerfrei zu sein. Diese Variante ist nicht nur für unverheiratete Paare, sondern auch für vermögende Ehepaare interessant, bei denen die Erben und Erbinnen ihre Freibeträge voraussichtlich schon durch andere Vermögenswerte wie etwa eine Immobilie aufbrauchen.
Das Überkreuz-Modell nutzt die Möglichkeit, dass bei einer Risikolebensversicherung die versicherte Person und der oder die Versicherungsnehmer:in nicht ein und dieselbe Person sein müssen.
Beim Überkreuz-Modell versichern die Partner:innen in zwei Verträgen nicht ihr eigenes Leben, sondern das des jeweiligen Partners oder der Partnerin. Beispiel: Im ersten Vertrag ist Partnerin A also Beitragszahlerin, Versicherungsnehmerin und Begünstigte, Partner B die versicherte Person. Im zweiten Vertrag ist es genau umgekehrt. Da Versicherungsnehmer:in und Begünstigte:r identisch sind, erfolgt im Leistungsfall, also beim Tod des Partners oder der Partnerin, keine Erbschaft und es wird dementsprechend auch keine Erbschaftsteuer fällig.
Was ist wichtig bei Überkreuz-Verträgen?
Bei Überkreuz-Verträgen ist wichtig, dass die Versicherungsprämien tatsächlich von der Person gezahlt werden müssen, die Versicherungsnehmer:in ist. Am besten lässt er oder sie diese vom eigenen Konto abbuchen, denn Zahlungen von Gemeinschaftskonten können zu Streitigkeiten mit dem Fiskus führen.
Erbschaftsteuer fällt beim Überkreuz-Modell nur dann an, wenn beide Partner:innen gleichzeitig versterben (zum Beispiel bei einem Autounfall). In diesem Fall werden beide Lebensversicherungen an die jeweiligen Erbschaftsberechtigten, zum Beispiel die Kinder, ausgezahlt und es gelten die üblichen Freibeträge (zum Beispiel 400.000 Euro bei Kindern).
Bedenken Sie: Eine Risikolebensversicherung läuft oft über viele Jahrzehnte. Deshalb ist das Überkreuz-Modell auch für verheiratete Paare, die (noch) nicht vermögend sind, interessant. Schließlich kann über einen langen Zeitraum durch Fleiß, Sparsamkeit, Erbschaft und Karriere einiges an Vermögen hinzukommen, sodass die Freibeträge unter Eheleuten und Kindern nicht mehr ausreichen.
Welche Steuern fallen bei einer verbundenen RLV an?
Eine verbundene Risikolebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmer:innen bewegt sich steuerlich zwischen einer normalen Risikolebensversicherung und einem Überkreuz-Vertrag. Das heißt, die Hälfte der Auszahlungssumme unterliegt – in Abhängigkeit bereits ausgeschöpfter Freibeträge – der Erbschaftsteuer. Die Beitragszahlung erfolgt dabei jeweils hälftig durch beide Partner:innen.
Beispiel: Angenommen, die Auszahlungssumme einer verbundenen Risikolebensversicherung beträgt 200.000 Euro, dann muss der Erbe oder die Erbin auf 100.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Handelt es sich bei dem oder der Erbschaftsberechtigten um eine:n Ehepartner:in, verfügt er oder sie über einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro.
Ob und wie viel Erbschaftsteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung tatsächlich anfällt, hängt also davon ab, welchen Anteil des Freibetrags der oder die erbende Ehepartner:in bereits durch andere Vermögensgenstände ausgeschöpft hat. Heißt konkret: Hat die erbschaftsberechtigte Person von ihrem Freibetrag noch 100.000 Euro übrig, fällt auf die Auszahlung keine Erbschaftsteuer an.
Sofern nur eine Person Vertragspartner:in – also Versicherungsnehmer:in – wird, schuldet auch nur sie den Beitrag. Verstirbt die versicherungsnehmende Person und bekommt deren Partner:in als zweite versicherte und bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung, so unterliegt diese in voller Höhe der Erbschaftsteuer (vorbehaltlich Freibeträge); verstirbt hingegen die Person, die nicht Versicherungsnehmer:in ist, so erhält der oder die Versicherungsnehmer:in die Versicherungsleistung, ohne dass diese der Erbschaftsteuer unterliegt.
Muss ich bei der Auszahlung einer RLV Einkommenssteuer zahlen?
Während Sie Ihre Beiträge zur Risikolebensversicherung zurzeit nur begrenzt steuerlich geltend machen können, bleibt die Risikolebensversicherung im Leistungsfall, also bei der Auszahlung der Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person, uneingeschränkt einkommensteuerfrei: Es fällt also keine Einkommensteuer an. Diese Regel gilt unabhängig von der Höhe der Auszahlungssumme und gehört zu den wesentlichen Vorzügen einer RLV.
Unsere online abschließbaren Risikolebensversicherungen auf einen Blick
Für alle Berechnungsbeispiele wurden folgende Annahmen getroffen:
Industriekaufmann/-frau, mind. 10 Jahre Nichtraucher:in, keine risikorelevanten Hobbys, keine Gesundheitsrisiken, Eintrittsalter 25 Jahre, Versicherungsdauer 10 Jahre, Versicherungssumme 100.000 Euro, Versicherungsbeginn 01.02.2026, monatlicher Zahlbeitrag nach Verrechnung der Überschussanteile. Die Überschussanteile sind für das erste Versicherungsjahr garantiert und können sich in den Folgejahren ändern. Stand: 13.01.2026
Hinweis: Dies ist ein fiktives Beispiel. Laufzeit und Absicherungshöhe sollten individuell auf die eigene Lebenssituation und den Absicherungsbedarf abgestimmt werden.
Unsere online abschließbaren Risikolebensversicherungen:
Basisschutz RLV Basis Tarif L0(DL) – ein Produkt der Deutschen Lebensversicherungs-AG, einem Unternehmen der Allianz; Premiumschutz RLV Plus Tarif LC0 – ein Produkt der Allianz Lebensversicherungs-AG; Premiumschutz RLV Plus mit Unfall Tarif LC0UZ – ein Produkt der Allianz Lebensversicherungs-AG.