Die gute Nachricht vorab: Sie können RLV-Beiträge von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Das geht ganz einfach, indem Sie die Beiträge zu Ihrer Risikolebensversicherung in der Anlage "Vorsorgeaufwand" in Ihrer Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen eintragen. Als Nachweis genügt eine Kopie der jährlichen Beitragsbescheinigung.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte können auf diesem Weg bis zu 1.900 Euro von der Einkommensteuer absetzen, Selbstständige dürfen sogar bis 2.800 Euro steuerlich geltend machen. Diese Grenzen gelten pro Person. Bei Ehepaaren, die sich gemeinsam veranlagen lassen, erhöhen sich die Beträge entsprechend. Verheiratete Paare können daher Risikolebensversicherungsbeiträge zwischen 3.800 und 5.600 Euro steuerlich geltend machen.
Bitte beachten Sie dabei: Da Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich vorrangig zu berücksichtigen sind, können Beiträge zur Risikolebensversicherung auch nur teilweise oder gar nicht steuerlich absetzbar sein.
Grundsätzlich unterliegt die Auszahlung einer Risikolebensversicherung der Erbschaftsteuer. Daher können Sie hier auch am ehesten optimieren.
Gerade unverheiratete Paare sollten sich vor Vertragsabschluss gut beraten lassen, da für den Begünstigten je nach Vertragskonstruktion Erbschaftsteuer anfallen kann. Das liegt vor allem daran, dass die Steuerfreibeträge bei unverheirateten Paaren deutlich niedriger sind als bei verheirateten Paaren oder begünstigten Kindern.
Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Auszahlung steuerfrei.
Aktuell geltende Erbschaftsteuer-Freibeträge:
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Ehe- und eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder | 400.000 EUR |
Enkel | 200.000 EUR |
Eltern/Großeltern | 100.000 EUR |
unverheiratete Partner | 20.000 EUR |
Doch es gibt auch gute Nachrichten - und das nicht nur für unverheiratete Paare. Denn man hat bei Risikolebensversicherungen die Möglichkeit, zwei Verträge „über Kreuz“ aufzusetzen und damit komplett steuerfrei zu sein. Diese Variante ist übrigens auch für vermögende Ehepaare interessant, bei denen die Erben ihre Freibeträge voraussichtlich schon durch andere Vermögenswerte wie etwa eine Immobilie aufbrauchen.
Das Überkreuz-Modell nutzt die Möglichkeit, dass bei einer Risikolebensversicherung die versicherte Person und der Versicherungsnehmer nicht ein und dieselbe Person sein müssen.
Beim Überkreuz-Modell
Die Versicherungsprämien müssen tatsächlich vom Versicherungsnehmer gezahlt werden. Am besten lässt er diese vom eigenen Konto abbuchen, denn Zahlungen von Gemeinschaftskonten können zu Streitigkeiten mit dem Fiskus führen.
Erbschaftsteuer fällt beim Überkreuz-Modell nur dann an, wenn beide Partner gleichzeitig versterben (z.B. bei einem Autounfall). In diesem Fall werden beide Lebensversicherungen an die jeweiligen Erben, z.B. die Kinder, ausgezahlt und es gelten die üblichen Freibeträge (z.B. 400.000 Euro bei Kindern).
Bedenken Sie: Eine Risikolebensversicherung läuft oft über viele Jahrzehnte. Deshalb ist das Überkreuz-Modell auch für verheiratete Paare, die (noch) nicht vermögend sind, interessant. Schließlich kann über einen langen Zeitraum durch Fleiß, Sparsamkeit, Erbschaft und Karriere einiges an Vermögen hinzukommen, sodass die Freibeträge unter Eheleuten und Kindern nicht mehr ausreichen.
Eine verbundene Risikolebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmern bewegt sich steuerlich zwischen einer normalen Risikolebensversicherung und einem Überkreuz-Vertrag. Das heißt, die Hälfte der Auszahlungssumme unterliegt – in Abhängigkeit bereits ausgeschöpfter Freibeträge – der Erbschaftsteuer. Die Beitragszahlung erfolgt dabei jeweils hälftig durch beide Partner.
Beispiel
Angenommen, die Auszahlungssumme einer verbundenen Risikolebensversicherung beträgt 200.000 Euro, dann muss der Erbe auf 100.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Handelt es sich bei dem Erben um einen Ehepartner, verfügt er oder sie über einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro.
Ob und wie viel Erbschaftsteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung tatsächlich anfällt, hängt also davon ab, welchen Anteil des Freibetrags der erbende Ehepartner bereits durch andere Vermögensgenstände ausgeschöpft hat. Heißt konkret: Hat der Erbe von seinem Freibetrag noch 100.000 Euro übrig, fällt auf die Auszahlung keine Erbschaftsteuer an.
Sofern nur eine Person Vertragspartner - also Versicherungsnehmer - wird, schuldet auch nur sie den Beitrag. Verstirbt der Versicherungsnehmer und bekommt dessen Partner als zweite versicherte und bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung, so unterliegt diese in voller Höhe der Erbschaftsteuer (vorbehaltlich Freibeträge); verstirbt hingegen der Partner, der nicht Versicherungsnehmer ist, so erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ohne dass diese der Erbschaftsteuer unterliegt.
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