Eine verbundene Risikolebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmer:innen bewegt sich steuerlich zwischen einer normalen Risikolebensversicherung und einem Überkreuz-Vertrag. Das heißt, die Hälfte der Auszahlungssumme unterliegt – in Abhängigkeit bereits ausgeschöpfter Freibeträge – der Erbschaftsteuer. Die Beitragszahlung erfolgt dabei jeweils hälftig durch beide Partner:innen.
Beispiel
Angenommen, die Auszahlungssumme einer verbundenen Risikolebensversicherung beträgt 200.000 Euro, dann muss der Erbe oder die Erbin auf 100.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Handelt es sich bei dem oder der Erbschaftsberechtigten um eine:n Ehepartner:in, verfügt er oder sie über einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro.
Ob und wie viel Erbschaftsteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung tatsächlich anfällt, hängt also davon ab, welchen Anteil des Freibetrags der oder die erbende Ehepartner:in bereits durch andere Vermögensgenstände ausgeschöpft hat. Heißt konkret: Hat die erbschaftsberechtigte Person von ihrem Freibetrag noch 100.000 Euro übrig, fällt auf die Auszahlung keine Erbschaftsteuer an.
Sofern nur eine Person Vertragspartner:in – also Versicherungsnehmer:in – wird, schuldet auch nur sie den Beitrag. Verstirbt die versicherungsnehmende Person und bekommt deren Partner:in als zweite versicherte und bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung, so unterliegt diese in voller Höhe der Erbschaftsteuer (vorbehaltlich Freibeträge); verstirbt hingegen die Person, die nicht Versicherungsnehmer:in ist, so erhält der oder die Versicherungsnehmer:in die Versicherungsleistung, ohne dass diese der Erbschaftsteuer unterliegt.