Partner - egal ob Lebens- oder Geschäftspartner - haben für die gegenseitige Absicherung mit einer Risikolebensversicherung verschiedene Wahlmöglichkeiten:
Im Folgenden finden Sie die Gestaltungsvarianten im Überblick.
Bei dieser RLV-Variante wird nur ein Vertrag abgeschlossen. Darin werden beide Partner als versicherte Personen und Bezugsberechtigte genannt. Wenn einer der Partner stirbt, wird die Todesfallleistung an den noch lebenden eingetragenen Begünstigten ausgezahlt und der Vertrag automatisch beendet. Das heißt, die Versicherungssumme wird nur einmal ausgezahlt, auch wenn beide Partner gleichzeitig oder nacheinander sterben sollten.
Wenn Sie sich zusammen mit Ihrem Partner über eine verbundene Risikolebensversicherung absichern möchten, können Sie als Versicherungsnehmer nur einen oder beide Partner angeben. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftsteuer. Wenn einer von den beiden Partnern stirbt, bekommt der jeweils andere die Todesfallsumme ausbezahlt, wenn er als Begünstigter eingetragen ist.
Falls der Hinterbliebene dann nicht Versicherungsnehmer ist, fällt bei Überschreitung der Freibeträge Erbschaftsteuer auf die gesamte Auszahlungssumme an. Sind dagegen beide Partner als Versicherungsnehmer eingetragen und erfolgt die Beitragszahlung dabei jeweils hälftig durch beide Partner, muss nur auf die halbe Auszahlungssumme Erbschaftsteuer gezahlt werden.
Unterschiedliche Versicherungssummen und Laufzeiten lassen sich bei der verbundenen RLV nicht festlegen.
Bei der Risikolebensversicherung über Kreuz schließt jeder Partner einen eigenen Risikolebensversicherungs-Vertrag ab, in dem er als Versicherungsnehmer, Begünstigter und Beitragszahler eingetragen wird. Als versicherte Person wird jedoch der andere Partner eingetragen. Wenn die versicherte Person stirbt, wird die Todesfallleistung an den Begünstigten, der in diesem Fall gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, ausgezahlt. Damit erhält der Versicherungsnehmer seine eigene Versicherungsleistung, ohne dass es hierbei zu einer steuerpflichtigen Erbschaft kommt. Erbschaftsteuer kann beim Überkreuz-Modell nur dann anfallen, wenn beide Partner gleichzeitig versterben. In diesem Fall erfolgen die Auszahlungen an die jeweiligen Erben, z. B. die Kinder, und es gelten die üblichen Freibeträge (z. B. 400.000 Euro bei Kindern).
Diese Gestaltungsvariante eignet sich somit besonders für unverheiratete Partner, da bei diesen die Erbschaftsteuerfreibeträge geringer sind, aber auch für vermögende Ehepaare, bei denen die Erben ihre Freibeträge voraussichtlich schon durch andere Vermögenswerte wie etwa eine Immobilie aufbrauchen.
Viele denken, dass Risikolebensversicherungen nur dazu da sind, Familien mit Kindern vor den finanziellen Folgen eines Todesfalls zu schützen. Doch auch für Paare ohne Kinder stellt die RLV eine sinnvolle Absicherung für die Hinterbliebenen dar. Auch zur Absicherung einer Immobilienfinanzierung ist eine RLV sinnvoll.
Bevor Sie sich für eine Vertragsvariante entscheiden, sollten Sie zunächst die voraussichtlichen steuerlichen Konsequenzen abschätzen. Denn je nach Vertragskonstellation kann Erbschaftsteuer anfallen.
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Das Ehepaar entscheidet sich für die Vertragsvariante Verbundene RVL mit einer Versicherungssumme von 190.000 Euro. Die Gründe für diese Variante der "Risikolebensversicherung Ehepaar":
Das Paar entscheidet sich für zwei Überkreuz-Policen mit unterschiedlichen Versicherungssummen (Sie: 260.000 Euro, Er: 380.000 Euro). Warum?