Mütter­rente

Rente für Kindererziehungszeit
Allianz Mütterrente - Mutter hält Baby auf dem Arm und lächelt in die Kamera.

Der Deutsche Bundestag hat am 05.12.2025 die "Mütterrente 3" als Teil des "Rentenpakets 2025" mit 318 Ja- zu 224 Nein-Stimmen bei 53 Enthaltungen beschlossen. Die Mütterrente 3 wird damit zum 01.01.2027 in Kraft treten. Durch diese Gesetzesänderung werden Müttern, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes, dann einheitlich dieselben Rentenansprüche anerkannt. Mütter, die Kinder vor 1992 geboren haben, erhalten durch diese Änderung ab 2027 je Kind im Monat ca. 20 Euro mehr Rente. Die Deutsche Rentenversicherung hat aus technischen Gründen bereits jetzt eine Verzögerung der Umsetzung bis 2028 angekündigt.

Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für zusätzliche Rentenansprüche in der gesetzlichen Altersrente, die Eltern für Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden. Eltern erwerben für die ersten drei Jahre der Kindererziehung zusätzliche Rentenansprüche und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Die Feststellung von Kindererziehungszeiten muss bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Formular V0800 beantragt werden. Mit der Mütterrente würdigt der Staat die gesellschaftliche Leistung von Eltern und gleicht aus, dass Mütter oder Väter in den ersten Jahren nach der Geburt ihrer Kinder oft weniger oder gar nicht arbeiten können.

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Geburtstag des Kindes
Kindererziehungszeit
Rentenpunkte pro Monat
Rentenpunkte gesamt
Vor 01.01.1992 2 1/2 Jahre = 30 Monate 0,0833 2,499 (ca. 2,5)
Nach 01.01.1992 3 Jahre = 36 Monate 0,0833 2,9988 (ca. 3)
Aktuell werden Eltern pro Kind 3 Jahre, das sind 36 Monate, Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, werden nur 2 1/2 Jahre, das sind 30 Monate, Kindererziehungszeit angerechnet (§249 SGB VI und §56 SGB VI, Stand: 2025). Diese Erziehungszeit wird wie Beitragszeit behandelt. Für jeden Monat der Kindererziehungszeit bekommen Eltern zusätzliche Rentenansprüche in Höhe von 0,0833 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) gutgeschrieben (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Insgesamt sind das für drei Jahre Kindererziehungszeit 2,9988 Rentenpunkte, also ungefähr 3 Rentenpunkte. Auch wenn Sie, zum Beispiel bei Zwillingen, zwei Kinder gleichzeitig erziehen, wird Ihnen diese Kindererziehungszeit für jedes Kind einzeln (nacheinander) gutgeschrieben. Außerdem werden pro Kind 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeit anerkannt (§ 57 SGB VI). Diese Berücksichtigungszeit erhöht nicht direkt die Rente, hilft aber dabei, Wartezeiten und Zugangszeiten schneller zu erfüllen.
Um die Höhe Ihrer montlichen Mütterrente zu berechnen, müssen Sie die Rentenpunkte, die Sie für Kindererziehungszeit bekommen, mit dem aktuellen Rentenwert multiplizieren. Für jedes Kind, das nach 1992 geboren wurde, bekommen Sie vereinfacht gesagt drei Rentenpunkte gutgeschrieben (0,0833 Rentenpunkte für 36 Monate (3 Jahre) = 2,9988 Rentenpunkte = ca. 3 Rentenpunkte). In jedem Jahre der Kindererziehungszeit sind das 0,9996 Rentenpunkte (0,0833 Rentenpunkte x 12 Monate = 0,9996 Rentenpunkte = ca. 1 Rentenpunkt). Weil der Rentenwert jedes Jahr neu festgelegt wird und für die Zukunft noch nicht feststeht, kann man die Höhe von Mütterrente, die noch nicht in diesem Jahr ausgezahlt wird, noch nicht genau berechnen. Rechnet man mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro (Stand 2025) erhöht die Erziehung eines Kindes die Altersrente um zusätzlich 122,32 Euro jeden Monat (2,9988 Rentenpunkte x 40,79 Euro). Für zwei Kinder wäre das eine Mütterrente in Höhe von 244,64 Euro im Monat, für drei Kinder eine Mütterrente in Höhe von 366,96 Euro im Monat.

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Anzahl Kinder *
Mütterrente pro Monat **
Berechung **
1 Kind 122,32 € 40,79 € x 2,9988 Rentenpunkte
2 Kinder 244,64 € (40,79 € x 2,9988 Rentenpunkte) x 2
3 Kinder 366,96 € (40,79 € x 2,9988 Rentenpunkte) x 3
4 Kinder 489,28 € (40,79 € x 2,9988 Rentenpunkte) x 4

Erklärung zur Tabelle: Die Berechnung ist stark vereinfacht. Die Höhe der Mütterrente (des Renten-Anteils für Kindererziehungszeiten) kann individuell geringer sein, weil zum Beispiel nicht der volle Rentenanspruch für Kindererziehungszeit berücksichtigt werden kann. *) Alle Kinder in diesem Beispiel sind nach 1992 geboren. **) Das Beispiel wurde mit dem Rentenwert von 40,79 Euro (Stand 2025) gerechnet. Wenn Sie erst nach 2025 in Rente gehen gilt für die Berechnung Ihrer Rente ein anderer Rentenwert.

Ja. Rentenansprüche für Kindererziehungszeiten sind unabhängig davon, ob Sie in der Zeit arbeiten oder nicht. Auch wenn Sie zum Beispiel nur im ersten Jahr der Kindererziehung Elternzeit nehmen und in den folgenden beiden Jahren wieder arbeiten, werden Ihnen immer die vollen 3 Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Auch Elterngeld und Kindergeld sind von der Mütterrente unabhängige Leistungen, die keinen Einfluss auf die Höhe der Mütterrente haben.

Beispiel: Eine Mutter arbeitet im dritten Jahr nach der Geburt wieder Vollzeit und erwirbt in diesem Jahr 1,3 Rentenpunkte durch Rentenbeiträge auf Ihren Arbeitslohn. Dazu kommen noch die 0,9996 Rentenpunkte der Mütterrente für dieses Jahr. Zusammen sind das 2,2996 Rentenpunkte. Wir nehmen vereinfacht an, die Obergrenze für Rentenpunkte in genau diesem Jahr liegt bei 2,0 Rentenpunkten. Die 2,2996 Rentenpunkte unserer Mutter übersteigen die Obergrenze von 2 Rentenpunkten um 0,2996 Rentenpunkte. Diese 0,2996 Rentenpunkte verfallen und werden bei der späteren Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt.

Beispiel: Eine Mutter arbeitet im dritten Jahr nach der Geburt wieder Vollzeit und erwirbt in diesem Jahr 1,3 Rentenpunkte durch Rentenbeiträge auf Ihren Arbeitslohn. Dazu kommen noch die 0,9996 Rentenpunkte der Mütterrente für dieses Jahr. Zusammen sind das 2,2996 Rentenpunkte. Wir nehmen vereinfacht an, die Obergrenze für Rentenpunkte in genau diesem Jahr liegt bei 2,0 Rentenpunkten. Die 2,2996 Rentenpunkte unserer Mutter übersteigen die Obergrenze von 2 Rentenpunkten um 0,2996 Rentenpunkte. Diese 0,2996 Rentenpunkte verfallen und werden bei der späteren Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt.

Um Mütterrente zu bekommen, müssen Sie überhaupt einen Anspruch auf Altersrente haben, Sie müssen die Person sein, die das Kind überwiegend erzogen hat, und die Erziehung muss in Deutschland passiert sein. Sie dürfen außerdem nicht gleichzeitig auch noch vergleichbare Ansprüche aus anderen Versorgungssystemen haben, wie zum Beispiel der Beamtenversorgung. Auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Kindererziehung bereits in Rente sind, werden Kindererziehungszeiten nicht mehr berücksichtigt.
Um Mütterrente zu bekommen, müssen Sie überhaupt einen Anspruch auf Altersrente haben. Einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente haben Sie, wenn Sie mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (60 Beitragsmonate) oder durch Anrechnungszeiten mindestens fünf Rentenpunkte angesammelt haben. Anrechnungszeiten sind Zeiten für Ausbildung, Pflege oder eben Kindererziehung, in denen Sie ausgleichend dafür, dass Sie weniger arbeiten können, zusätzlich Rentenpunkte bekommen.
Die zusätzlichen Rentenansprüche aus Kindererziehungszeiten stehen der Person zu, die "das Kind überwiegend erzogen hat." (§ 56 SGB VI). Auch Väter können Mütterrente bekommen, wenn sie die Erziehung tatsächlich übernommen haben. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie die zusätzlichen Rentenansprüche zwischen sich aufteilen.

Für die Mütterrente ist es nach § 56 Abs. 3 SGB VI wichtig, dass "die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht". Haben die Eltern das Kind in den ersten drei Jahren in einem Nicht-EU-Land ohne Sozialversicherungsabkommen erzogen, bekommen sie keine Mütterrente. War die Erziehung teilweise in Deutschland, können für die Zeiträume in Deutschland möglicherweise Kindererziehungszeiten anerkannt werden.

Wenn Ihnen sowieso schon aus einem anderen Versorgungssystem Leistungen für Kindererziehung zustehen, dann bekommen Sie keine Mütterrente (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Wichtig ist dabei, ob die anderen Leistungen gleichwertig sind. Der Kindererziehungszuschlag aus der Beamtenversorgung gilt als gleichwertig, während einzelne berufsständische Versorgungseinrichtungen die Kindererziehung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigen. Mütter in einer solchen Versorgung können möglicherweise Mütterrente bekommen.

Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, können sie die zusätzlichen Rentenansprüche zwischen sich aufteilen, indem sie in einer gemeinsamen "Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit" (V0820) gegenüber der Deutschen Rentenversicherung festlegen welchem Elternteil wie viele Monate angerechnet werden sollen (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Jeder Monat der Kindererziehungszeit muss einem Elternteil zugeordnet werden. Es bekommen nie beide Eltern für denselben Monat gleichzeitig Mütterrente. Wenn keine überwiegende Erziehung erkennbar ist und keine Erklärung der Eltern zur Zuordnung vorliegt, werden die zusätzlichen Rentenansprüche im monatlichen Wechsel gleich verteilt.

Damit die Kindererziehungszeit den Partnern richtig zugeordnet werden kann, sollen sie die Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit (V0820) zeitnah nach der Geburt des Kindes abgeben. Beide Partner müssen die Erklärung V0820 einreichen, und die Angaben in beiden Erklärungen müssen übereinstimmen.

Über Anrechnungszeiten für Ausbildung, Pflege oder eben Kindererziehung ist es möglich, Mütterrente zu bekommen, auch wenn Sie nie gearbeitet haben. Bei zwei Kindern werden Ihnen sechs Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Das reicht aus, um auch ohne jemals gearbeitet zu haben, einen Rentenanspruch zu erwerben und später auch Mütterrente zu bekommen. Wenn Sie nur ein Kind erzogen haben, noch nie Rentenbeiträge eingezahlt haben und auch keine anderen Anrechnungszeiten geltend machen können, reichen die drei Jahre Kindererziehungszeit nicht aus, um einen Rentenanspruch zu erwerben.
Für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland ein Kind erziehen, werden Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung nur anerkannt, wenn sie während des Erziehungszeitraums einen Aufenthaltstitel mit einem offenen Bleiberecht besitzen.
Adoptiveltern und Pflegeeltern können Mütterrente bekommen, wenn sie die Erziehung des Kindes in den ersten drei Lebensjahren übernommen haben. Eine anteilige Anerkennung für zum Beispiel nur zwei von drei Jahren ist möglich. Kommt das Kind erst nach seinem dritten Geburtstag in die Familie, bleibt der Anspruch bei den leiblichen Eltern. Bei Pflegeeltern muss sich das Kind in einem dauerhaften Pflegeverhältnis befinden. In diesem Sinne können auch Stiefeltern oder Großeltern Mütterrente bekommen, wenn das Kind dauerhaft in ihrem Haushalt lebt, sie als hauptverantwortliche Erziehende das Sorgerecht haben und die leiblichen Eltern keine Erziehungsrolle mehr übernehmen.
Alle Regelungen der Mütterrente gelten uneingeschränkt auch für gleichgeschlechtliche Elternpaare. Ist ein Elternteil die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Kindes, fallen ihr oder ihm, wenn es keine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit gibt, alle Ansprüche zu.
In der jährlichen Renteninformation werden Kindererziehungszeiten nicht getrennt genannt. Dort steht leider nur die Gesamtanzahl der erreichten Rentenpunkte. Erst mit der ersten Rentenauskunft können Sie nachvollziehen, ob Ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden und welchen Anteil die Mütterrente an der Höhe Ihrer Altersrente hat. Kindererziehungszeiten werden in der Rentenauskunft und auch später im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen. Die Rentenauskunft wird Ihnen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre automatisch zugeschickt. Wenn Sie darauf nicht warten wollen, um Ihre Kindererziehungszeiten zu prüfen, können Sie über die e-Services der DRV eine Rentenauskunft anfordern oder Ihren Versicherungsverlauf direkt online über die Digitale Rentenübersicht einsehen.

Mütterrente müssen Sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Mit diesem "Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten" erklären Sie gegenüber der DRV, wie viele Kinder Sie haben und wann und wo Sie die Kinder in den ersten drei Lebensjahren erzogen haben. Im Formular können Sie Angaben zu zwei Kindern machen. Wenn Sie mehr als zwei Kinder haben, müssen Sie das Formular mehrfach ausfüllen. Für jedes Kind müssen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde beifügen. Sie können den Antrag V0800 online ausfüllen, per Post schicken oder den Antrag im Rahmen eines Gesprächs mit der DRV persönlich stellen.

Wenn Sie alle Angaben zu Ihren Kindern gemacht und geprüft haben, werden Ihre Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf Ihres Rentenkontos eingetragen, und es sind für die Mütterrente keine weiteren Anträge mehr nötig, auch später nicht, wenn die Regierung zum Beispiel mit der Mütterrente III nachträgliche oder rückwirkende Erhöhungen für Kindererziehungszeiten beschließt.

Es gibt keine Frist, bis wann Sie den Antrag auf Kindererziehungszeiten (V0800) stellen müssen. Wichtig ist eigentlich nur, dass alle Angaben zu Ihren Kindern bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) korrekt vorliegen, bevor Sie in Rente gehen. Die DRV empfiehlt, den Antrag zu stellen, wenn Ihr Kind 10 Jahre alt wird. Eine frühzeitige Antragstellung ist auf jeden Fall sinnvoll, weil zum Beispiel Kindererziehungszeiten auch bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden. Auch die Prüfung, ob Sie Anspruch auf eine Kinderzulage zur Riester-Rente haben, geht schneller, wenn Ihre Kindererziehungszeiten bereits bei der DRV gespeichert sind.

Die Deutschen Rentenversicherung wird Sie an Ihren Antrag auf Kindererziehungszeiten erinnern. Spätestens im Rahmen der Kontenklärung im Alter von 43 Jahren wird in V0100 unter "6 Angaben zu Kindern" nach Kindern gefragt. Hat die Deutsche Rentenversicherung bei einer Kontenklärung noch nicht alle Angaben zu Ihren Kindern, werden Sie aufgefordert, V0800 auszufüllen. Zusätzlich wird die Deutsche Rentenversicherung von den Einwohnermeldeämtern über Geburten informiert und schickt dann einen Brief mit Informationen zu Kindererziehungszeiten und den Formularen V0800 und V0820 an die Eltern.

Mütterrente wird als Teil Ihrer normalen Altersrente ausgezahlt. Das heißt, sie wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern ist in Ihrer normalen Altersrente enthalten. Durch die zusätzlichen Rentenansprüche, die Ihnen für Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden, ist Ihre Altersrente später einfach höher. Die Mütterrente ist also in der Rente schon eingerechnet und wird, wenn die DRV Ihre Kindererziehungszeiten richtig und vollständig erfasst hat, automatisch als untrennbarer Teil der Rente ausbezahlt.
Nach der aktuellen Gesetzeslage (Stand 2025) richtet sich die Höhe der Mütterrente nach dem Geburtsjahr des Kindes. Für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, liegt der zusätzliche Rentenanspruch für die Kindererziehungszeit um einen halben Rentenpunkt höher als für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Unter dem Schlagwort "Mütterrente III" wird die Regierung diese Ungleichbehandlung ab 2027 auflösen. Unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes sollen Müttern dann für jedes Kind drei Jahre Kindererziehungszeit und drei Rentenpunkte anerkannt werden. Der Deutsche Bundestag hat entsprechenden Gesetzesänderungen im Rahmen des "Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" oder kurz "Rentenpaket 2025" am 05. Dezember 2025 zugestimmt (Kabinettbeschluss des Regierungsentwurfs am 06. August 2025).

Die neue Regelung wird ab dem 01.01.2027 in Kraft treten. Für Mütter, die ab dem 01.01.2027 in Rente gehen, wird dann einheitlich eine Kindererziehungszeit von 3 Jahren berücksichtigt. Müttern, die vor 2027 in Rente gehen oder schon in Rente sind, wird für jedes Kind, das sie vor 1992 erzogen haben, zusätzlich pauschal ein halber Rentenpunkt gutgeschrieben und die dadurch höhere Rente ab dem 01.01.2027 monatlich ausbezahlt. Alle zusätzlichen Rentenansprüche aus der Mütterrente III gelten erst ab 2027 und nicht rückwirkend. Mütter, die schon in Renten sind, bekommen keine Nachzahlung für die Zeit vor 2027.

Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Umsetzung dieser Gesetzesänderungen komplex ist, weil mehr als 10 Millionen Renten neu berechnet werden müssen. Durch den geänderten Rentenanspruch steigen auch andere Renten wie zum Beispiel Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente. Sozialleistungen wie die Wohngeldzahlungen oder die Grundsicherung hängen mit dem Rentenanspruch zusammen und müssen ebenfalls neu berechnet werden. Deshalb sei eine Auszahlung wahrscheinlich erst im Jahr 2028 möglich.

Wenn Auszahlungen technisch tatsächlich erst 2028 beginnen können, erhalten Mütter, die darauf einen Anspruch haben, alle zusätzlichen Rentenzahlungen, die sie in 2027 erhalten hätten, als Nachzahlung mit der ersten monatlichen Rente im Jahr 2028. Die höheren Rentenansprüche durch die Mütterrente 3 erhöhen für jedes Kind, das eine Mutter vor 1992 erzogen hat, die monatliche Rente einmalig ab dem 01.01.2027.

Von der Mütterrente III profitieren nur Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind. Ein Kind aus diesem Jahrgang ist heute (2025) 33 Jahre alt oder älter. Mütter, die vor 1992 ein Kind zur Welt gebracht haben, sind heute meist zwischen 50 und 90 Jahre alt. Einige wenige stehen noch im Berufsleben, die meisten beziehen jedoch seit vielen Jahren Rente. Weil der Rentenwert für 2027 heute noch nicht feststeht, können wir noch nicht ganz genau berechnen, wie viel mehr Rente die Mütterrente III ausmachen wird. Rechnet man mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro, ergibt sich durch die Mütterrente III eine monatliche Erhöhung von 20,49 Euro für ein vor 1992 geborenes Kind, 40,79 Euro für zwei und 61,19 Euro für drei Kinder. Im Jahr 2023 bezogen Frauen im Durchschnitt etwas länger als 22 Jahre lang Rente. Hochgerechnet auf zwei Kinder wären das durch die Erhöhung aus der Mütterrente III, über eine Rentenbezugszeit von 22 Jahren, rund 16.154,16 Euro (61,19 Euro × 12 × 22).

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