Laut Versicherungsvertragsgesetz (§ 172 VVG) ist eine Person berufsunfähig, wenn sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit, Verletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. In der Regel legen Versicherer eine Dauer von mindestens sechs Monaten fest, in denen Betroffene zu höchstens 50 Prozent ihrer eigentlichen Arbeitsleistung fähig sind. Das heißt: Sie sind aus gesundheitlichen Gründen höchstens halb so leistungsfähig wie andere Personen mit vergleichbarer Ausbildung sowie ähnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Ob das zutrifft, entscheidet im Einzelfall ein Arzt oder eine Ärztin.
Ein Beispiel: Ein Lehrer leidet an Depressionen. Aufgrund der psychischen Erkrankung ist er nicht mehr in der Lage, auf die Bedürfnisse seiner Schüler:innen einzugehen. Er entwickelt zudem Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Unter diesen Bedingungen ist er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf mit höchstens 50 Prozent der eigentlichen Arbeitsleistung auszuüben.