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Betreuungs­ver­fü­gung: So sorgen Sie richtig vor

Vor­sorge leicht gemacht
Betreuungsverfügung: Ein Paar geht händchenhaltend am Strand spazieren
  • Mit einer Betreuungsverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können. Sie können darin festlegen, wen das Gericht als Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin bestellen soll.
  • In der Betreuungsverfügung können Sie darüber hinaus Regelungen für den Umgang mit Ihrem Vermögen oder Wünsche bezüglich Ihres Aufent­halts­orts äußern.
  • Liegt keine Betreuungs­verfügung vor, muss das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer für Sie auswählen. Oft handelt es sich dabei um Berufs­betreuer:innen.
  • Die Betreuungsverfügung ist nur ein Bau­stein der Vorsorge. Es gibt darüber hinaus weitere wichtige Vorsorge­doku­mente wie die Vorsorge­vollmacht oder die Patienten­verfügung.

Im Leben kommt es oft anders als geplant: Eine schwere Krank­heit, eine Behinderung infolge eines Unfalls oder Alters­demenz können schnell dafür sorgen, dass das eigene Leben zur Heraus­forderung wird. Wer im Alltag Hilfe benötigt, bekommt einen Betreuer oder eine Betreuerin zur Seite gestellt.

Können Sie nicht mehr alle Aspekte Ihres Lebens selbst regeln und liegt keine Betreuungs­verfügung oder Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin für Sie. Denn Familien­mitglieder und nahe Angehörige sind nicht auto­matisch dazu befugt, für Sie zu handeln. Dabei kann es sich um eine Ihnen nahe­stehende Person, aber auch um ein Mitglied eines Betreuungs­vereins oder einen Berufs­betreuer oder Berufs­betreuerin handeln.

Mit einer Betreuungs­verfügung können Sie für den Fall der Fälle vor­sorgen und gleich­zeitig Ihren Ange­hörigen ein Stück Ballast nehmen. Sie können darin beispiels­weise fest­halten, wen Sie sich zur Betreuung wünschen und wer keines­falls als Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin einge­setzt werden soll. Sie können darin unter anderem auch Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Ver­sorgung fest­halten und angeben, ob Sie lieber zu Hause oder einem Pflege­heim gepflegt werden wollen.

Die Wünsche sind sowohl für das Betreuungs­gericht als auch für Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin verbindlich. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen: So kann von Ihren Wünschen abgewichen werden, wenn diese Ihrem Wohl klar entgegen­stehen würden. Auch kann das Gericht einen anderen Betreuer oder eine andere Betreuerin bestellen, wenn Ihrer Wunsch­person die Betreuung schlicht nicht zuzumuten ist. Das kann beispiels­weise der Fall sein, wenn Sie sich Ihren weit entfernt lebenden Sohn als Betreuer wünschen, aber selbst im Haus Ihrer Tochter leben und Ihre beiden Kinder zerstritten sind. Sowohl die große Distanz als auch die emotionale Belastung sprächen hier gegen Ihren Sohn als Betreuer.

An eine wirksame Betreuungsverfügung sind keine strengen Form­vorgaben gestellt. Auch inhaltlich müssen Sie nur wenig beachten. Sie können Ihre Wünsche und Vorstellungen ganz frei formulieren. Achten Sie lediglich darauf, das Schreiben mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift zu versehen.

Grundsätzlich gilt bei der Betreuungs­verfügung: Je detaillierter und deutlicher Sie Ihre Wünsche formulieren, desto einfacher wird es später für Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin. Das Bundes­ministerium der Justiz (BMJ) bietet beispiels­weise ein kosten­loses Formular an, das Sie als PDF herunter­laden können. Dieses Muster­schreiben können Sie entweder aus­füllen oder als Gedanken­stütze nutzen und auf Basis des Musters Ihre eigene Betreuungs­verfügung erstellen.

   

Häufig tritt die Betreuungs­verfügung in der Praxis als Zusatz einer Vorsorgevollmacht auf. Auch in diesem Fall sind Sie frei, Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung, Verwendung Ihres Vermögens oder Ihres Aufenthalts­orts genau zu beschreiben. Die eigentliche Betreuungs­verfügung besteht dann aber im Grunde nur aus einem Satz am Ende der Vorsorge­vollmacht. Dieser stellt klar, dass der oder die Bevoll­mächtigte auch als Betreuer:in heran­gezogen werden sollen, falls die Voll­macht aus irgendwelchen Gründen nicht (mehr) greift. 

Auch wenn es sich bei der Betreuungs­verfügung um ein höchst persönliches und schützens­wertes Dokument handelt, sollten Sie das Schreiben nicht in einem Safe oder Bank­schließ­fach verwahren. Statt­dessen sollten Sie es an einem leicht zugänglichen Ort verwahren und Ihren Wunsch-Betreuer oder Ihre Wunsch-Betreuerin auch davon in Kenntnis setzen. Sie müssen bedenken: In einem Notfall muss es schnell gehen. Sind Sie dann nicht ansprechbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, den Auf­bewahrungs­ort zu benennen, so sollte Ihre Betreuungs­verfügung schnell auf­findbar sein. Viele Menschen führen auch einen Zettel im Geld­beutel mit sich, welcher auf die Betreuungs­verfügung und Ihren Auf­bewahrungs­ort verweist.

Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie Ihre Betreuungs­verfügung auch beim zentralen Vorsorge­register der Bundes­notar­kammer registrieren lassen. Hier wird jedoch nicht die Verfügung an sich, sondern lediglich ein Hinweis darauf hinter­legt. Das Betreuungs­gericht erfährt so jedoch in jedem Fall von Ihrer Betreuungs­verfügung. Die Kosten für die Registrierung belaufen sich in der Regel auf 20,50 Euro.

Es kann nie schaden, eine Betreuungs­verfügung zu erstellen. Über­legen Sie es sich später anders und möchten Sie lieber eine andere Person im Notfall an Ihrer Seite wissen, so können Sie die ursprüngliche Verfügung jeder­zeit wider­rufen und ein neues Schreiben aufsetzen. Achten Sie lediglich darauf, das ur­sprüngliche Schreiben auch wirklich zu vernichten, sodass nicht mehrere verschiedene Doku­mente gleich­zeitig im Umlauf sind.

Die Betreuung eines hilfs­bedürftigen Menschen soll es diesem ermöglichen, sein Leben möglichst unein­geschränkt weiter­zuführen. Ent­sprechend soll sie nicht zu sehr in seine Freiheiten eingreifen.

Ist eine Betreuung unumgänglich, prüft das Betreuungs­gericht, welche Aufgaben diese umfassen sollten. Zu den üblichen Aufgaben­kreisen des Betreuers oder der Betreuerin zählen:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögensverwaltung

Das Gericht legt dabei großen Wert darauf, dass nur diejenigen Aufgaben­kreise dem Betreuer oder der Betreuerin zufallen, die der Betreute auch wirklich nicht mehr selbst­ständig regeln kann. Nur in sehr seltenen Ausnahme­fällen umfasst die Betreuung alle Belange des täglichen Lebens.

Fällt der betreuenden Person einer der Aufgaben­bereiche zu, so ist er in diesem einem gesetzlichen Vertreter oder einer gesetzlichen Vertreterin gleichgestellt und kann für den Betreuten handeln. Dies ist jedoch frühestens dann möglich, wenn das Gericht die Betreuung und deren Umfang offiziell anordnet. Das bedeutet: Legen Sie in Ihrer Betreuungs­verfügung fest, dass Ihr Bruder sich im Notfall um Ihre finanziellen Angelegen­heiten kümmern soll, so kann dieser nicht sofort nach einem Unfall zur Bank und für Sie tätig werden. Das Betreuungs­gericht untersucht den Fall zunächst und stellt fest, ob eine Betreuung wirklich unum­gänglich ist. Dann erst kann es Ihren Bruder als Betreuer für Sie bestellen und legt die Aufgaben­kreise fest. Diese werden auch im Betreuer­ausweis vermerkt.

Grundsätzlich soll eine Betreuung nicht länger als nötig dauern. Gemäß § 1871 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist sie dann aufzu­heben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

Die Betreuung ist in der Regel zunächst für sechs Monate angesetzt. Im Anschluss prüft das Betreuungs­gericht, ob sie noch nötig es. Man spricht hier auch von einer vorläufigen Betreuung. Stellt das Gericht fest, dass der Betreute noch immer nicht eigen­ständig handeln kann, so wird die Betreuung verlängert. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht jedoch erneut die Not­wenigkeit der Betreuung prüfen.

Verstirbt der Betreute, so endet die Betreuung auto­matisch mit dem Tod. Der Betreuer oder die Betreuerin ist entsprechend auch nicht zwingend für die Bestattung zuständig. Im Anschluss an den Todesfall kann der Betreuer oder die Betreuerin nur dann weiter für den oder die Ver­storbene:n tätig sein, wenn er oder sie ander­weitig dazu bevoll­mächtigt ist – etwa durch eine post­mortale Vorsorge­vollmacht.

Zum 1. Januar 2023 trat das aktuelle Betreuungs­recht in Kraft, welches die Rechte von betreuten Personen maß­geblich stärkt. So sieht das Recht etwa vor, dass …

  • ein Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies wirklich unum­gänglich ist. Sind andere Hilfen verfügbar, kann dies ausreichend sein.
  • die Selbstbestimmung betreuter Menschen in den Fokus gerückt wird. Der Betreuer muss dabei so handeln, dass die betreute Person ihr Leben idealer­weise nach ihren eigenen Wünschen gestalten kann.
  • das Betreuungs­gericht bei der Wahl des Betreuers die Wünsche der zu betreuenden Person berück­sichtigen muss.
  • ein Mindest­standard an den Betreuer­beruf gestellt wird. Hierdurch soll insge­samt die Qualität der beruflichen Betreuung verbessert werden.

Herr, Richter, ab wann, bzw. ab welchem Alter ist es sinnvoll eine Betreuungsverfügung zu erstellen?

"Da das Unvorhergesehene jederzeit plötzlich und unerwartet eintreten kann, sollte jeder, der eine rechtlich wirksame Regelung zur Vorsorge vornehmen kann, diese Möglichkeit nutzen. Daher empfiehlt sich die Erstellung einer entsprechenden Verfügung grund­sätzlich für jeden ab 18 Jahren."

Was sind die wichtigsten Dinge, an die ich bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung denken muss?

"Voraussetzung für eine wirksame Verfügung zur Vorsorge ist zunächst, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung die Einwilligungs­fähigkeit gegeben ist. Das heißt, man muss zum Beispiel in der Lage sein, den Nutzen und die Risiken einer konkreten Behandlung – gegebenen­falls nach einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung – für sich selbst einschätzen und abwägen zu können. Dazu gehört es, die Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Unter­suchung oder Behandlung zu verstehen. Die auf dieser Grundlage für bestimmte künftige Heil­behandlungen, Eingriffe oder Unter­suchungen gewünschten Entscheidungen müssen sodann schriftlich fest­gelegt werden."

Wo finde ich Hilfe bei der Erstellung?

"Weil die persönlichen Entscheidungen, die in einer solchen Verfügung getroffen werden, sehr bedeutsam sind, ist es von besonderer Wichtigkeit, hierbei keine Fehler zu machen, denn das kann dazu führen, dass die Verfügung rechtlich nicht die Wirkungen erzeugt, die sie erzeugen soll. Daher empfiehlt es sich, eine fach­kundige anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um für den Ernst­fall eine rechts­sichere Regelung zu erhalten."

Vielen Dank für das Interview!

Bernhard Richter ist Rechts­anwalt und Geschäfts­führer der MetaMedLaw Rechts­anwalts­gesellschaft mbH

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Auch wenn es unan­genehm ist: Auf eine Betreuungs- oder Patientenverfügung sollten Sie keines­falls verzichten. Über­legen Sie sich genau, wie Sie im Notfall behandelt werden möchten und welche medizinischen Maß­nahmen Sie für sich aus­schließen. Je detaillierter Sie Ihre Wünsche in einer Patienten­verfügung festhalten, desto leichter wird es Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin fallen, diese für Sie durchzusetzen.

Haben Sie keine Patienten­verfügung erstellt, so muss der Betreuer oder die Betreuerin versuchen, Ihre Wünsche nach bestem Wissen und Gewissen zu rekon­struieren. Seit Inkraft­treten des Not­vertretungs­rechts für Ehe­gatten und Ehe­gattinnen Anfang 2023 kann zwar auch der oder die Ehepartner:in in zeitlich einge­schränktem Umfang medizinische Entscheidungen für Sie treffen, doch sind medizinische Notfälle für Angehörige ohnehin sehr belastend. Mit einer Patienten­verfügung können Sie Ihre Liebsten enorm entlasten.

Der Betreuer oder die Betreuerin ist in erster Linie dafür zuständig, den Betreuten in klar definierten Aufgaben­bereichen zu vertreten und dabei seine oder ihre Wünsche und Vorstellungen zu beachten. Liegt eine Betreuungs­verfügung für Sie vor, so darf Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin nur dann von Ihren Wünschen abweichen, wenn diese Ihrem eigenen Wohl entgegen­stünden.

Darüber hinaus ist ein oder eine Betreuer:in nach Möglichkeit zum persönlichen Kontakt verpflichtet. Es genügt also nicht, wenn die Betreuerin oder der Betreuer lediglich den Schrift­verkehr über­nimmt. Das gilt selbst bei einer starken geistigen Behinderung: Auch hier ist zumindest ein persönlicher Besuch nötig, der es dem Betreuer oder der Betreuerin erlaubt, sich ein Bild von der Lage zu machen.

Der oder die Betreuer:in muss außerdem nach Möglich­keit dafür sorgen, dass die Krank­heit oder Behinderung sich verbessert. So muss er oder sie entsprechende Hilfe orga­nisieren und alle Reha­bilitations­chancen nutzen. Verbessert sich der Gesund­heits­zustand des Betreuten so sehr, dass die Betreuung nicht mehr erforder­lich ist, muss der oder die Betreuer:in dies dem Gericht unver­züglich mitteilen. Das Gericht entscheidet darauf hin, ob die Betreuung gänzlich aufhoben werden kann oder ob zumindest die Einschränkung der Aufgaben­kreise möglich ist.

Wenn jemand Sie in seiner Betreuungs­verfügung als Wunsch-Betreuer:in nennt und das Gericht Sie anschließend als Betreuer:in bestellt, so müssen Sie dieser Pflicht nach­kommen. Das Gericht hat dabei vorher zu prüfen, ob Sie sich als Betreuer:in eignen und ob Ihnen die Betreuung aufgrund Ihrer familiären und beruflichen Verhältnisse zuzu­muten sind. In der Praxis ist die Bereit­schaft des gewünschten Betreuers oder der gewünschten Betreuerin, die Betreuung zu über­nehmen, aber ein wichtiges Kriterium. Nur in seltenen Fällen wird jemand als Betreuer:in bestellt, der oder die dies ablehnt. Falls sich keine anderen Ange­hörigen für die Auf­gabe finden lassen, wird ein Berufs­betreuer oder eine Berufs­betreuerin eingesetzt.

Die Betreuungsverfügung ist nur einer von mehreren Vorsorge­bausteinen. Besonders verbreitet ist beispiels­weise die Vorsorgevollmacht. Da sich die beiden Doku­mente in wichtigen Aspekten unter­scheiden, sollten Sie sich eingehend mit den Details aus­einander­setzen, bevor Sie sich um Ihre private Vorsorge kümmern.

Der wichtigste Unter­schied zwischen Vorsorge­voll­macht und Betreuungs­verfügung ist, dass bei Ersterem kein Gericht involviert ist. Zwar verspricht dies zunächst einen einfacheren und unbüro­kratischeren Ablauf, doch sollten Sie sich auch der Konse­quenzen bewusst sein: Während ein Betreuer oder eine Betreuerin dem Gericht regel­mäßig Bericht erstatten muss, ist der oder die Bevoll­mächtigte keiner derartigen Kontroll­instanz unter­stellt. Die Vorsorge­vollmacht sollten Sie entsprechend nur dann wählen, wenn Sie eine Person in Ihrem Umkreis haben, der Sie unein­geschränkt vertrauen. Am besten ist es, wenn Sie sich gemeinsam mit dieser Person an einen Tisch setzen und Ihre Wünsche, Vorstellungen und Sorgen genau durch­sprechen. Legen Sie gemeinsam fest, welche Voll­machten übertragen werden und ob diese nur bis zu Ihrem Tod oder sogar darüber hinaus erteilt werden.

Wenn Sie sich für eine Vorsorge­vollmacht entscheiden, benötigen Sie in der Regel keine Betreuungs­verfügung mehr. Nichts­desto­trotz kann es nicht schaden, eine aufzusetzen – und sei es nur als kurzer Hinweis am Ende der Vorsorge­voll­macht, dass die oder der Bevoll­mächtigte falls nötig auch als Betreuer:in bestellt werden soll.

In seltenen Fällen können einzelne Bereiche durch die Vorsorge­voll­macht nicht ab­gedeckt sein, weshalb das Gericht trotz Voll­macht einen gesetz­lichen Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin bestellen muss. Eine zusätzliche Betreuungs­verfügung fungiert dann als doppelter Boden, weil das Gericht Ihre darin definierten Wünsche beachten muss.

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