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Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Entgeltfortzahlung maximal sechs Wochen auch bei Zweiterkrankung

(10.11.2019) Als Arbeitnehmer haben Sie in Deutschland bei einem längeren, krankheitsbedingten Ausfall Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung. Diese sogenannte Entgeltfortzahlung übernimmt der Arbeitgeber. Erkrankt ein bereits krankgeschriebener Arbeitnehmer an einer weiteren Krankheit, hat er nicht automatisch Anspruch auf eine weitere sechswöchige Lohnfortzahlung. Dies ist nur der Fall, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet ist. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az. 5 AZR 505/18).

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Im vorliegenden Fall klagte eine Altenpflegerin aus Niedersachsen gegen ihre Arbeitgeberin. 2017 war die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung gut drei Monate arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin leistete sechs Wochen Lohnfortzahlung, im Anschluss daran bezog die Angestellte durch Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte Krankengeld. Noch am Schlusstag der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihres psychischen Leidens bescheinigte ihr eine andere Ärztin aufgrund einer für den nächsten Tag geplanten Operation als „Erstbescheinigung“ eine neue Arbeitsunfähigkeit. Die erneute Arbeitsunfähigkeit umspannte rund sechs Wochen, in denen die Altenpflegerin weder Entgeltfortzahlung von ihrer Arbeitgeberin noch Krankengeld einer Krankenkasse erhielt.

Alte Krankheit muss auskuriert sein

Für den Zeitraum, in dem die Klägerin weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld erhielt, verklagte sie ihre Arbeitgeberin auf eine Zahlung von rund 3.400 Euro plus Zinsen. In ihrer Klage machte sie geltend, dass sie wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen sei. Die erste Erkrankung sei zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits beendet gewesen. Die beklagte Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei. Die Folgeerkrankung trat also ihrer Meinung nach schon während der Ersterkrankung auf.

Beweislast beim Arbeitnehmer

Folgt auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine durch Erstbescheinigung attestierte neue Arbeitsunfähigkeit, muss der betroffene Mitarbeiter beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit vollständig auskuriert war.

Im vorliegenden Fall gelang dies der Klägerin nicht. Auch nach der Befragung von drei behandelnden Ärzten konnte nicht festgestellt werden, ob es sich um einen sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall handelt oder voneinander getrennte Sachverhalte vorliegen.

Das BAG entschied nun, dass die Klägerin für die Zeit ihrer zweiten Erkrankung keine erneute Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitgeberin beanspruchen kann. 

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