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Aufhebungs­ver­trag: Vor- und Nachteile

Was Sie vor der Unterschrift wissen sollten.
Aufhebungsvertrag: Zwei Personen unterhalten sich in einem Büroflur

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmlich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in ohne Kündigung – oft verbunden mit Regelungen zu Abfindung, Resturlaub oder einem Arbeitszeugnis. Weder Arbeitnehmer:innen noch Vorgesetzte sind verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag anzunehmen. Durch den Vertrag verzichtet der oder die Arbeitnehmer:in auf einige Ansprüche, wie auf den Kündigungsschutz oder die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Wenn Sie selbst Ihr Beschäftigungsverhältnis aufheben, müssen Sie unter Umständen mit Einbußen beim Arbeitslosengeld rechnen. Deshalb: Unterschreiben Sie nicht voreilig! Im Rahmen unserer Berufsrechtsschutzversicherung können Sie sich über Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags beraten lassen.

Ohne Kündigung aus dem Arbeitsvertrag und das eventuell noch mit einer Abfindung – das mag zunächst reizvoll klingen. Jedoch ist ein Aufhebungsvertrag nicht immer von Vorteil, er kann für Sie als Arbeitnehmer:in auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Sie sollten daher abwägen, ob der Vertrag für Sie sinnvoll ist.

  • Da es sich um eine einvernehmliche Beendigung der Beschäftigung handelt, müssen sie dem Betriebsrat keine Rechenschaft ablegen.
  • Im Gegensatz zur Kündigung müssen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag nicht begründen. Wenn sie sich von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin trennen wollen, aber keinen Grund dafür nennen wollen, ist das eine mögliche Lösung.
  • Der Kündigungsschutz erlischt. Wenn sich eine Firma von Mitarbeitenden trennen will, die schwer kündbar sind (darunter fallen unter anderem Schwangere oder Betriebsratsmitglieder), ist das eine Möglichkeit.

Für viele Arbeitnehmer:innen ist die in der Regel vereinbarte Abfindung ein Anreiz, einen Aufhebungsvertrag anzunehmen. 

Wenn Sie das Unternehmen ohnehin verlassen wollen oder eine Kündigung wahrscheinlich ist, ist das Extrageld ein guter Bonus. Dass mit jedem Aufhebungsvertrag eine Abfindung einhergeht, ist allerdings ein weitverbreiteter Irrtum. Ihr Arbeitgeber ist keineswegs verpflichtet, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Es ist allerdings gängige Praxis, um eine Einigung zu begünstigen und eine mögliche Kündigungsschutzklage abzuwenden.

Die Höhe der ausgezahlten Abfindung hängt häufig mit Ihrem Gehalt und Ihrer Beschäftigungsdauer zusammen. Die letztendliche Summe hängt aber auch von Ihrer Verhandlungsposition, Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Sozialplan ab. Diese Formel ist eine gängige Orientierung (§ 1a KSchG), aber kein gesetzlicher Anspruch: Abfindung = (Bruttolohn ÷ 2) x Anzahl der Beschäftigungsjahre.

Beispielrechnung:

  • Bruttomonatsgehalt: 3.000  Euro
  • Beschäftigungsdauer: 8 Jahre
  • Rechnung: (3.000  Euro ÷ 2) × 8 = 1.500 Euro × 8 = 12.000 Euro Abfindung

Für die Abfindung müssen Sie die volle Einkommenssteuer bezahlen. Deswegen kann der Betrag, den Sie netto erhalten, deutlich geringer ausfallen. Steuerlich gesehen gehört die Abfindung zu den sogenannten "außerordentlichen Einkünften". Eigene Freibeträge gibt es dafür nicht. Sie können aber eine Steuerermäßigung erhalten, zum Beispiel über die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, wodurch sich die Steuerlast verringern kann.

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, gehen damit viele rechtliche Fragen einher: Sind alle Voraussetzungen für einen gültigen Vertrag vorhanden? Ist die Höhe der Abfindung angemessen? Droht im konkreten Fall eine Sperre beim Arbeitslosengeld?

Die Allianz Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt oder einer Anwältin stattfinden, um Sie über Ihre Rechte aufzuklären und Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen zu geben, zum Beispiel, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen bekommen. Mit dem (erweiterten) Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie Kündigung oder Urlaubsabgeltung.

  • Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif und schließen Sie auf Wunsch auch gleich Ihren Rechtsschutz ab.

  • Sie wünschen eine persönliche Beratung zur Rechtsschutzversicherung. Wir sind gerne persönlich für Sie da.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, kann das Folgen für Ihr Arbeitslosengeld haben. Denn häufig zieht ein Aufhebungsvertrag eine Sperre nach sich.

Der Grund: Durch den Vertrag haben Sie zugestimmt, dass Ihre Anstellung beendet wird, und so haben Sie – nach Ansicht der Agentur für Arbeit – die Arbeitslosigkeit mitverursacht. Daher wird Ihnen bis zu zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Wenn es einen "wichtigen Grund" für den Aufhebungsvertrag gibt, können Sie regulär Arbeitslosengeld beziehen. Was ein solcher wichtiger Grund ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit sogenannte "fachliche Weisungen", die die Voraussetzungen regeln. Als Grund kommt beispielsweise infrage, wenn der Arbeitgeber eine personenbedingte oder betriebliche Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Ein Beispiel für einen wichtigen Grund: Frau M.s ganze Abteilung soll geschlossen werden. Ihr Chef hat angekündigt, dass die betroffenen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen gekündigt werden sollen. Daher schlägt Frau M. einen Aufhebungsvertrag vor, um der Kündigung zuvorzukommen. Da bereits klar war, dass Frau M. eine betriebsbedingte Kündigung erhalten würde, liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor. Frau M. kann wahrscheinlich eine Sperre beim Arbeitslosengeld vermeiden.

Damit ein Aufhebungsvertrag überhaupt gültig sein kann, muss er einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Zustimmung beider Seiten: Beide Seiten müssen den Vertrag unterschreiben. Das bedeutet in der Folge auch, dass kein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, wenn entweder Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in nicht zustimmt.
  • Freiwilligkeit: Keine Partei kann zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen werden. Der oder die Arbeitnehmer:in muss ihn nicht unterschreiben, wenn er oder sie nicht einverstanden ist. Das gilt aber auch umgekehrt für den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin.
  • Schriftform: Heißt, dass es tatsächlich ein Schriftstück mit Unterschrift geben muss. Ein mündlicher Abschluss ist nicht möglich und auch eine E-Mail genügt nicht.

In manchen Fällen müssen zusätzlich noch tarifliche Vorgaben berücksichtigt werden, zum Beispiel eine vertraglich festgelegte Bedenkzeit.

Aufgrund der Vertragsfreiheit steht theoretisch frei, was den Vertragsinhalt betrifft. Jedoch gibt es einige sinnvolle Punkte, die aufgenommen werden sollten:

  • Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
  • Rückgabe von Firmeneigentum (Dienstwagen, Laptop, Handy)
  • Ausstehende Ansprüche (wie Urlaubstage, Überstunden, Sonderzahlungen)
  • Erledigungsklausel, die festlegt, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind
  • Regelungen zu Abfindung, Resturlaub oder einem Arbeitszeugnis

Hier finden Sie ein Muster, an dem Sie sich für Ihren Auf­hebungs­vertrag orientieren können. Doch beachten Sie: Der Auf­hebungs­vertrag muss immer individuell auf die jeweilige Person zuge­schnitten sein.

Nein. Beide Verträge sind zwar eine beidseitige Willenserklärung, die die Zustimmung von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in erfordert, dennoch gibt es Unterschiede. Der Hauptunterschied ist: Bei einem Aufhebungsvertrag wird die Zusammenarbeit beendet. Bei einem Abwicklungsvertrag dagegen gab es zuvor bereits eine Kündigung oder eine befristete Anstellung, die ausläuft. Im Abwicklungsvertrag werden dann nur noch die daraus folgenden Details geklärt.

Ist bei einem Aufhebungsvertrag eine sofortige Freistellung möglich?

Ja. Bei einem Aufhebungsvertrag können Sie, genau wie bei einer Kündigung, freigestellt werden. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr zur Arbeit kommen müssen, aber trotzdem bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin Ihren Lohn erhalten.

Wie wird Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag gehandhabt?

Mit einem Auflösungsvertrag endet ihr Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist. Können Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen, werden Ihnen die restlichen Urlaubstage ausgezahlt. Ihr Urlaubsanspruch verfällt also nicht.

Kann ich in der Probezeit einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Theoretisch ja. Allerdings dauert die Probezeit maximal sechs Monate und durch die verkürzte Kündigungsfrist kann eine ordentliche Kündigung verhältnismäßig kurzfristig erfolgen. Daher besteht in der Regel kein Grund, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen.

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