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Arztbesuch während der Arbeitszeit: Ihre Rechte im Überblick

Die wichtigsten Regeln zu Freistellung, Lohnfortzahlung und was Sie dürfen und was nicht.
Arzttermin während der Arbeitszeit: Eine Ärztin überprüft den Hals einer Patientin

Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ist grundsätzlich erlaubt, allerdings besteht kein automatischer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, da Arzttermine in der Regel Privatsache der Arbeitnehmer:innen sind. Bei planbaren Terminen, die ebenso gut nach Feierabend möglich wären, ist eine bezahlte Freistellung häufig nicht gegeben. Ausnahmen gelten, wenn der Termin medizinisch notwendig ist und nicht in die arbeitsfreie Zeit gelegt werden kann. Auch Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Freistellungsregelungen ohne Entgeltausfälle. Sollte es in diesem Zusammenhang zu arbeitsrechtlichen Konflikten mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin kommen, kann eine Rechtsschutzversicherung wertvolle Unterstützung bieten.

Es gibt keinen automatischen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen, denn Arzttermine gelten grundsätzlich als Privatsache und sollen möglichst in die Freizeit gelegt werden. Dennoch dürfen Arbeitgeber:innen notwendige Arztbesuche nicht untersagen – etwa wenn der Termin medizinisch erforderlich ist oder die Praxis keinen Alternativtermin außerhalb der Arbeitszeit anbieten kann. Ablehnen dürfen sie einen Arztbesuch nur dann, wenn es sich um planbare Routine‑ oder Vorsorgetermine handelt, keine medizinische Dringlichkeit besteht oder der Termin problemlos auf die Zeit vor oder nach der Arbeit gelegt werden kann.

Im Arbeitsleben gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Da Arztbesuche grundsätzlich Privatsache sind, zählen sie in der Regel nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das bedeutet: Sie haben weder einen grundsätzlichen Anspruch auf Freistellung noch einen zwingenden Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie während der Arbeitszeit zum Arzt müssen. Dennoch gibt es klare Ausnahmefälle, in denen Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, eine bezahlte Freistellung zu gewähren.

Für die rechtliche Bewertung, ob Sie für den Termin (bezahlt) freigestellt werden müssen, ist entscheidend, um welche Art von Arztbesuch es sich handelt:

  • Medizinische Notwendigkeit: Sie sind grundsätzlich arbeitsfähig, müssen aber während der Arbeit einen notwendigen Termin wahrnehmen. Hier kommt eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB in Betracht – wenn es nicht möglich war, den Termin in die Freizeit zu verlegen.
  • Notfälle und plötzliche starke Beschwerden: Sollten Sie etwa während der Arbeit akute Zahnschmerzen bekommen, können Sie sich unverzüglich um einen Notfalltermin beim Zahnarzt kümmern. In aller Regel erhalten Sie vom Arzt oder von der Ärztin auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Lohnfortzahlung greift.
  • Planbare Vorsorge- oder Routineuntersuchungen: Diese sind grundsätzlich Privatsache. Hier wird erwartet, dass Sie Termine möglichst außerhalb der Arbeitszeit legen oder die Zeit, die Sie beim Arzt oder bei der Ärztin waren, nacharbeiten oder ausgleichen.

§ 616 BGB greift, wenn Arbeitnehmer:innen "vorübergehend" und "ohne eigenes Verschulden" nicht arbeiten können. Der Gesetzgeber meint damit kurzfristige Ausnahmen – in der Regel für nicht mehr als ein paar Stunden – vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Dazu können auch notwendige Arzttermine gehören, wenn sie sich realistisch nicht außerhalb der Arbeitszeit legen lassen und medizinisch erforderlich sind. In solchen Fällen muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung gewähren – allerdings nur, wenn § 616 BGB nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde, was häufig der Fall ist.

Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt, dass der Termin nach Möglichkeit außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegen muss. Wenn Praxiszeiten allerdings mit der persönlichen Arbeitszeit kollidieren und keine Alternative möglich ist, kann genauso § 616 BGB greifen – sofern nicht ausgeschlossen.

Viele Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen schränken § 616 BGB ein oder schließen ihn aus. Auch Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten legen oft fest, ob und wie Fehlzeiten ausgeglichen werden müssen. Deshalb lohnt sich immer ein kurzer Blick in die bei Ihnen geltenden Regelungen, bevor man von einem Anspruch ausgeht.

Für manche Personengruppen erwartet das Gesetz oder die Praxis mehr Rücksicht:

  • Schwangere und Mütter: Untersuchungen in der Schwangerschaft oder Mutterschaft sind gesetzlich besonders geschützt; Unternehmen müssen Frauen gemäß § 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freistellen, wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Das gilt auch zugunsten von Frauen, die nicht in der GKV versichert sind.
  • Menschen mit Behinderung: Arbeitgeber:innen können verpflichtet sein, angemessene Vorkehrungen zu treffen und die Arbeit behinderungsgerecht zu organisieren, z. B. flexible Arbeitszeitgestaltung, geeignete Pausen- oder Einsatzplanung, damit gesundheitlich notwendige Maßnahmen wahrgenommen werden können. Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Arzttermin während der Arbeitszeit bezahlt ist. Ob eine Vergütungspflicht besteht, hängt – wie bei anderen Beschäftigten auch – vom Einzelfall, z. B. Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB, Tarif- und Betriebsvereinbarung oder individuelle Regelungen, ab.
  • Jugendliche und Auszubildende: Je nach Alter und Ausbildungssituation können zusätzliche Schutzvorschriften greifen, etwa zur Arbeitszeit und zu gesundheitlichem Schutz. Pflicht- oder Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) müssen ermöglicht werden; dafür besteht in der Regel ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, soweit die Untersuchung während der Arbeitszeit stattfinden muss.

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, in welchen Situationen Sie Anspruch auf Freistellung für einen Arztbesuch haben, wann der Termin bezahlt wird und wann Sie die versäumte Zeit selbst ausgleichen müssen.

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Art des Arzttermins / Beispiel
Freistellung möglich?
Lohnfortzahlung?
Begründung
Starke Zahnschmerzen während der Arbeit – akuter medizinischer Notfall Ja Ja Gilt als Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung greift.
Nüchterne Blutabnahme um 8:30 Uhr, keine späteren Termine verfügbar Ja Ja Nach § 616 BGB, da medizinisch notwendiger Termin und nur während der Arbeitszeit möglich. Voraussetzung: § 616 BGB ist im Vertrag nicht ausgeschlossen.
Facharzttermin (z. B. bei Psychologin, Orthopäde) nur nachmittags möglich, Wartezeit von mehreren Wochen oder sogar Monaten Ja Ja Nach § 616 BGB (sofern nicht ausgeschlossen). Wird als notwendiger Termin anerkannt, wenn keine andere Zeit verfügbar ist.
Hausarzttermin nur um 10:00 Uhr möglich, medizinisch nicht dringend Ja Nein Wenn medizinisch nicht notwendig, muss die Zeit nachgearbeitet oder ausgeglichen werden.
Vorsorgetermin bei der Gynäkologin in der Schwangerschaft Ja Ja Gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung (§ 7 MuSchG).
Krebsvorsorge beim Hautarzt Nein Nein Planbar, keine medizinische Dringlichkeit. Termin kann z. B. auch an freien Tagen stattfinden.
Routine-Check-up beim Kardiologen, keine Beschwerden Nein Nein Planbar, medizinisch nicht notwendig und daher in der Freizeit wahrzunehmen.
Verbandswechsel und Ziehen der Fäden nach einer Verletzung, aber § 616 BGB ist im Arbeitsvertrag ausgeschlossen Ja Nein Medizinisch notwendiger Termin, Freistellung daher gegeben. Anspruch auf bezahlte Freistellung entfällt allerdings vertraglich. Zeit muss ausgeglichen oder nachgerabeitet.
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Ob Sie die Zeit, die Sie beim Arzt oder der Ärztin verbracht haben, nacharbeiten müssen, oder die Abwesenheit anderweitig ausgleichen, hängt unter anderem davon ab, ob eine medizinische Notwendigkeit besteht oder alternative Terminzeiten außerhalb der Arbeitszeit verfügbar waren. Wenn Ihr Arzttermin nicht unter die Kategorie "bezahlte Freistellung" fällt, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Arbeitszeitkonto nutzen (Plus-/Minusstunden)
  • Nacharbeit zu einem vereinbarten Zeitpunkt
  • Urlaub nehmen
  • Unbezahlte Freistellung, wenn keine andere Option besteht und § 616 BGB nicht greift

Wenn Ihr:e Vorgesetzte:r nach dem Grund Ihres Arzttermins fragt, müssen Sie keine Details preisgeben, bleiben Sie aber höflich und sachlich. Antworten Sie beispielsweise: "Ich habe einen medizinisch notwendigen Termin, den ich leider nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen kann. Eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Termins lasse ich mir selbstverständlich vom Arzt, bzw. der Ärztin ausstellen und lege diese vor." Sie können auch noch hinzufügen, dass Sie keine weiteren Details zum Termin nennen möchten. Das ist Ihr gutes Recht.

Wie Rechtsanwalt Oliver Kieferle, von der Münchner Kanzlei Wolff Schultze Kieferle – Fachanwälte für Arbeitsrecht –, betont, sind Beschäftigte rechtlich nicht verpflichtet, den konkreten Grund für ihren Arztbesuch offenzulegen:

"Wenn Sie nach dem Müssen fragen, ist die Antwort eindeutig: nein. Hier geht es um Gesundheitsdaten, und die gelten als besonders sensibel, weil sie das individuelle Persönlichkeitsrecht betreffen. Das ergibt sich auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Weder hat der Arbeitgeber ein allgemeines Recht, solche Daten abzufragen, noch darf er Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers speichern oder anderweitig verwenden."

In besonderen Konstellationen kann eine Mitteilungspflicht entstehen, zum Beispiel wenn übergeordnete Schutzinteressen betroffen sind, das können etwa Ansteckungsrisiken in bestimmten Tätigkeiten sein, oder, wenn arbeitgeberseitig begründete Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit bestehen. In dem Fall geht es nicht um "Neugier", sondern um Arbeitsschutz oder öffentliche Interessen – die Mitteilung Ihrer Erkrankung sollte sich aber weiterhin auf das Erforderliche beschränken.

Unsere Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte als Arbeitnehmer:in durchzusetzen. Bei Bedarf kann direkt eine telefonische Erstberatung mit einer Anwältin oder einem Anwalt stattfinden, der oder die Sie über Ihre Rechte bei einem Arzttermin während der Arbeit aufklärt und Ihnen wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen gibt.

Mit unserem Arbeitsrechtsschutz erhalten Sie unter anderem schnelle und unkomplizierte Hilfe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Urlaubsabgeltung.

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Viele Konflikte entstehen nicht durch den Termin selbst, sondern, weil sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen oft ihre Rechte und Pflichten nicht kennen, sowie durch schlechte Kommunikation. Mit einer klaren und rechtzeitigen Abstimmung lassen sich die meisten Probleme mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vermeiden.

Arbeitnehmer:innen müssen Arzttermine im Voraus mit ihrem Vorgesetzten oder ihrer Vorgesetzten abstimmen, über die gegebenenfalls medizinische Notwendigkeit informieren und sich die Genehmigung für den Arztbesuch und das Fernbleiben einholen. Zudem müssen sie wahrheitsgemäß belegen, warum kein anderer Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich war.

Planbare Termine sollten Sie möglichst früh genug ankündigen. Wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, reicht in der Regel eine kurze Erklärung ohne Details, zum Beispiel: "Die Praxis hat nur von 9 bis 16 Uhr geöffnet, es war daher nicht möglich, einen Termin vor oder nach meiner Arbeit zu bekommen."

Arbeitgeber:innen müssen Beschäftigte für medizinisch notwendige Arzttermine, die nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind, freistellen und sicherstellen, dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Überdies sieht §  616  BGB vor, dass Arbeitgeber:innen eine bezahlte Freistellung gewähren müssen, wenn der Arztbesuch für eine "verhältnismäßig kurze Zeit" notwendig ist und keine andere zeitliche Option besteht – sofern diese Regelung nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde. In akuten Fällen, wenn Arbeitnehmer:innen während der Arbeit plötzlich krank werden oder starke Beschwerden auftreten, müssen Arbeitgeber:innen den sofortigen Arztbesuch ermöglichen und für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiterzahlen.

Ja, diese darf Ihr:e Arbeitgeber:in verlangen. Aber auch generell kann bei Zweifeln an der Notwendigkeit des Termins während der Arbeitszeit, eine Terminbestätigung der Arztpraxis – nicht zu verwechseln mit einer Krankschreibung (AU) – helfen. Diese sollte enthalten:

  • Datum des Termins
  • Uhrzeit bzw. Zeitraum
  • Dauer (ggf. als Zeitfenster)
  • optional: Hinweis, dass der Termin medizinisch erforderlich war und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich war

Was nicht hineingehört:

  • Diagnose
  • Befunde
  • Details zur Behandlung

Muss ich für einen Arzttermin Urlaub nehmen?

Ob Sie für einen Arzttermin Urlaub nehmen müssen, hängt davon ab, ob der Termin medizinisch notwendig ist und nicht außerhalb Ihrer Arbeitszeit stattfinden kann. Nur planbare Routine‑ oder Vorsorgeuntersuchungen müssen Sie grundsätzlich in Ihrer Freizeit erledigen. In diesen Fällen kann der oder die Arbeitgeber:in verlangen, dass Sie Urlaub nehmen oder die Zeit anderweitig ausgleichen. Welche Möglichkeiten Sie zum Ausgleich haben, erfahren Sie im Abschnitt:

Darf mein Arbeitgeber mir den Arzttermin während der Arbeitszeit verbieten?

Nein. Das gilt allerdings nur bei unaufschiebbaren, medizinisch notwendigen Terminen, die sich nicht in die Freizeit verlegen lassen. Haben Sie die Notwendigkeit erklärt und weisen Sie diese gegebenenfalls auch ärztlich nach, muss Ihre Arbeit Sie für den Termin freistellen. Handelt es sich um einen reinen Routinetermin ohne medizinische Dringlichkeit, der problemlos auch in die Zeit außerhalb der Arbeit verlegt werden könnte, kann Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen die Freistellung verweigern.

Mir geht es während der Arbeitszeit plötzlich schlecht: Muss ich sagen, was ich habe?

Nein. Sie müssen sich allerdings abmelden, indem Sie mitteilen, dass Sie sich krank fühlen und einen Arzt oder Ärztin aufsuchen oder nach Hause gehen wollen. Den konkreten Grund müssen Sie nicht nennen.

Gibt es Situationen, in denen ich aus eigenem Interesse meinen Gesundheitszustand erklären sollte?

Ja. Wenn Sie beispielweise aufgrund von häufigen oder langen Fehlzeiten arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine krankheitsbedingte Kündigung, befürchten, kann es sinnvoll sein, die Hintergründe Ihrer Arztbesuche offenzulegen. So können Sie unter Umständen falsche Schlüsse über Ihre künftige Arbeitsfähigkeit entkräften. Spezifische Details zu Ihrer Erkrankung müssen Sie trotzdem nicht nennen.

Sagen Sie im Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder Ihrer Vorgesetzten zum Beispiel: "Damit Sie meine Situation richtig einschätzen können: Der Termin ist Teil einer (z.B) längerfristigen orthopädischen Behandlung, die sicherstellen soll, dass ich weiterhin ohne Einschränkungen arbeiten kann. Es besteht kein akuter Ausfallgrund, aber ich möchte vermeiden, dass meine Fehlzeiten falsch eingeordnet werden."

Dürfen Vorgesetzte Einsicht in meine Krankenakte verlangen oder bei der Ärztin oder beim Arzt wegen des Termins nachfragen?

Nein. Eine Einsicht in Behandlungsunterlagen oder ein "Nachforschen" beim Arzt ist grundsätzlich nicht zulässig. Gesundheitsdaten bleiben privat – außer Sie entscheiden sich selbst, im Ausnahmefall Informationen offenzulegen. Dies sollten Sie jedoch vorab gründlich abwägen.

Termin im Krankenhaus: Bekomme ich hier automatisch eine Krankschreibung?

Nein. Für eine Untersuchung oder Voruntersuchung im Krankenhaus bekommen Sie nicht automatisch eine Krankschreibung, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und somit eine bezahlte Freistellung. Entscheidend ist, ob Sie vor oder nach der Untersuchung arbeitsfähig sind. Wenn Vorbereitung oder Nachwirkungen des Kliniktermins das Arbeiten unmöglich machen, z. B. wenn Sie eine Narkose bekommen oder starke Beschwerden haben, ist eine Krankschreibung möglich. Wenn Sie grundsätzlich arbeitsfähig sind, geht es eher um Freistellung oder Zeitausgleich – abhängig von Planbarkeit und internen Regelungen. Es kann also sein, dass Sie die verlorenen Stunden nacharbeiten müssen.

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