Vorsorgevollmacht kann keine Geschäftsabschlüsse verhindern
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt zur Vermögenssorge angeordnet
Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensfehlern erfolgreich
Als über die Verlängerung der Betreuung entschieden werden musste, hatte das Amtsgericht Offenbach es jedoch versäumt, dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen und die Betreuung sowie den bestehenden Einwilligungsvorbehalt gegen den Willen des Mannes verlängert. Die Beschwerde des Mannes beim Landgericht Darmstadt wurde zurückgewiesen, ohne ihn oder seinen Verfahrenspfleger anzuhören, der in zweiter Instanz noch bestellt worden war. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der die Verfahrensfehler bestätigte und dem Mann recht gab.
Ein Verfahrenspfleger hätte den Mann bereits in erster Instanz im Verfahren begleiten und ihn bezüglich der Betreuung beraten müssen. Die Karlsruher Richter fanden auch, das Landgericht hätte den Betroffenen und seinen Verfahrenspfleger vor der Verlängerung der Betreuung erneut anhören müssen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Vorsorgevollmacht hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit

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