Vorsorgevollmacht kann keine Geschäftsabschlüsse verhindern

(16.03.2023) Eine Vorsorgevollmacht reicht nicht aus, um den Einwilligungsvorbehalt zum Schutz eines Menschen anzuordnen und eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Vorsorgevollmacht keine Geschäftsabschlüsse verhindern kann, dazu bedürfe es eines Betreuers mit Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten. Betreute Personen können Geschäfte dann nur mit Einwilligung ihres Betreuers wirksam abschließen (Az. XII ZB 106/21).
Der Bundesgerichtshof hatte den Fall eines heute 85-jährigen Mannes mit leichter Demenz zu verhandeln, der sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung und eines damit verbundenen Einwilligungsvorbehalts wehrte.
Der Mann hatte mehrfach hohe Geldbeträge an Betrüger verloren. Aus diesem Grund war seine Ehefrau 2019 zu seiner Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. Der Betroffene konnte Geschäfte daraufhin nur mit Einwilligung seiner Frau wirksam abschließen. Die Ehefrau verfügt zugleich über eine Vorsorgevollmacht.

Als über die Verlängerung der Betreuung entschieden werden musste, hatte das Amtsgericht Offenbach es jedoch versäumt, dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen und die Betreuung sowie den bestehenden Einwilligungsvorbehalt gegen den Willen des Mannes verlängert. Die Beschwerde des Mannes beim Landgericht Darmstadt wurde zurückgewiesen, ohne ihn oder seinen Verfahrenspfleger anzuhören, der in zweiter Instanz noch bestellt worden war. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der die Verfahrensfehler bestätigte und dem Mann recht gab. 

Ein Verfahrenspfleger hätte den Mann bereits in erster Instanz im Verfahren begleiten und ihn  bezüglich der Betreuung beraten müssen. Die Karlsruher Richter fanden auch, das Landgericht hätte den Betroffenen und seinen Verfahrenspfleger vor der Verlängerung der Betreuung erneut anhören müssen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. 

Hinsichtlich der Vorsorgevollmacht der Ehefrau wies der BGH explizit darauf hin, dass die Vollmacht alleine nicht ausreicht, den Betroffenen von weiteren wirksamen Geschäftsabschlüssen abzuhalten, mit denen er sich selbst schädigen kann. Dazu muss ein Betreuungsgericht zusätzlich zur Bestellung eines Betreuers einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Geschäftsabschlüsse werden dann erst mit Einwilligung des Betreuers wirksam. 
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