Umgefallener Weihnachtsbaum: Stadt muss für Schäden zahlen

(24.11.2022) Heiligabend 2013 war eine Kurierfahrerin in Düsseldorf vor dem Kö-Center von einem umstürzenden Weihnachtsbaum verletzt worden. Jetzt entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Stadt für Schäden aufkommen muss und wies deren Berufung zurück. Geklagt hatte die Haftpflichtversicherung des Kö-Centers (Az. I-22 U 137/21).
Am 21.11.2013 stellten Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf in einer windgeschützten Ecke vor dem Kö-Center einen etwa sechs Meter hohen Weihnachtsbaum auf. Das Kö-Center als Wohnungseigentümergemeinschaft hatte wie bereits in den Jahren zuvor den kostenpflichtigen Service der Stadt genutzt, die für Werbegemeinschaften ihrer Einzelhändler Weihnachtsbäume vor Ladengeschäften aufstellt. 
Die Tanne fiel am Nachmittag des 05.12.2013 zum ersten Mal um und stand bereits am nächsten Morgen vor acht Uhr wieder. Als der Baum an Heiligabend erneut umstürzte, verletzte er eine Kurierfahrerin schwer und sie verklagte das Kö-Center daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage im Januar 2020 teilweise statt und die Haftpflichtversicherung des Kö-Centers kam für die Schäden auf.
Die Versicherung sieht die Verantwortung für den Unfall bei der Stadt und nahm diese in Regress. Strittig war zunächst, wer die Tanne wieder aufgerichtet und nicht ausreichend gesichert hatte, nachdem sie Anfang Dezember zum ersten Mal umgefallen war. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage der Versicherung statt, nachdem die Beweiserhebung ergeben hatte, dass es nicht die Mitarbeiter des Einkaufscenters, sondern die einer Baumkolonne der Stadt waren. 
Laut Gerichtsurteil hatte die Stadt den Baum aufgrund ihres Vertrags mit dem Kö-Center für im Stadtgebiet übliche Windstärken standsicher zu errichten. Gegen diese Verpflichtung habe die Stadt verstoßen und zugleich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, als die Tanne Heiligabend bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt war. Da Vandalismus auszuschließen ist, sieht das OLG die Stadt in der Regresspflicht und lehnte die Berufung ab. 
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